Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der A E, vertreten durch Mag. Katharina Dorfi, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2024, VGW 171/V/092/14565/2024 3, betreffend Zurückweisung von Anträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistratsdirektion der Stadt Wien Personalstelle Wiener Stadtwerke), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist Beamtin der Stadt Wien und der Wiener Linien GmbH Co KG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 richtete die Revisionswerberin nachfolgende Anträge an die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
„Ich stelle hiermit den Antrag auf
Bekanntgabe des Grundes, wieso ich aufgefordert wurde in meiner Freizeit die Weiterbildungsmaßnahme verlassen zu müssen, während andere Personen in ihrer Freizeit, die Schulung sehr wohl fortsetzen durften.
Abstandnahme von weiteren Schikanen, die dazu führen, dass ich von Weiterentwicklungsmaßnahmen/Schulung der Krisenintervention, (bin seit 2009 bei Sozius beschäftigt) ferngehalten werde.
Bekanntgabe des Grundes, warum ich von den Verantwortlichen nicht schriftlich im Vorfeld darüber informiert wurde, dass es mir verboten sei, an der Schulung/Weiterbildungs und Entwicklungsmaßnahme für die Krisenintervention teilnehmen zu dürfen.
Bekanntgabe, wer die Verantwortung für die getroffene Entscheidung trägt, mich von der Weiterbildungsmaßnahme/Schulung der Krisenintervention auszuschließen.
Unterlassung, meine Bereitschaft, wie für den 3.12.2022 von 12:00 16:40 und 4.12.2022 von 12:00 16:00, ohne eine Information an mich, aus dem Kalender zu nehmen. (Ich bin an beiden Tagen, wie ursprünglich eingetragen und geplant, telefonisch bereit).
Ich ersuche um bescheidmäßige Erledigung“.
3 Diese Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde von ihrer sachlichen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die gestellten Anträge ausging.
4 Aufgrund einer Beschwerde der Revisionswerberin hob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2022 mit Erkenntnis vom 30. Mai 2023 auf. In seiner Entscheidungsbegründung bejahte das Verwaltungsgericht zunächst die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gestellten Anträge. Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen betreffend die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Weisungen und es ging davon aus, die belangte Behörde hätte als Dienstbehörde „allenfalls nach Abklärung des wahren Gehalts der Anträge (in Hinblick auf Feststellung der Befolgungspflicht bzw der Rechtswidrigkeit der Weisungen)“ über die Anträge der Revisionswerberin zu entscheiden gehabt.
5Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Revisionswerberin mit Schreiben vom 18. Juli 2024 darauf hin, dass die von ihr mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 formulierten Antragspunkte teils unzulässig, teils unklar seien. Die belangte Behörde forderte die Revisionswerberin auf, den wahren Gehalt ihrer Anträge bekannt zu geben und gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Antragspunkte des Anbringens vom 1. Dezember 2022 binnen 14 Tagen zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Ablauf der Frist werde hingewiesen.
6 Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte die Revisionswerberin eine Erstreckung der ihr eingeräumten Verbesserungsfrist bis zum 12. August 2024. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom 24. Juli 2024 stattgegeben.
7 Mit Schreiben vom 8. August 2024 übermittelte die belangte Behörde der Revisionswerberin eine von der Wiener Linien GmbH Co KG eingeholte Stellungnahme sowie das „Handbuch Sozius“ zum Parteiengehör und gewährte eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen.
8Mit Schreiben vom 9. August 2024 ersuchte die Revisionswerberin, aufgrund der ihr nunmehr übermittelten Stellungnahme bzw Unterlagen, die in die Klarstellung und Verbesserung gemäß § 13 AVG einfließen sollten, um Erstreckung der Frist betreffend die Klarstellung und Verbesserung gemäß § 13 AVG ebenfalls bis zum 22. August 2024. Es wurde mitgeteilt, dass die Klarstellung und die Verbesserung gemeinsam mit der Äußerung eingebracht würden.
9 Mit Schreiben vom 9. August 2024 gewährte die belangte Behörde eine Fristerstreckung bis 19. August 2024.
10 Mit E-Mail vom 20. August 2024, 9:19 Uhr, wies die belangte Behörde den Rechtsvertreter der Revisionswerberin darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung des Antrags ungenutzt verstrichen sei und eine letzte Verlängerung bis 20. August 2024, 15:00 Uhr, gegeben werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass wenn bis dahin kein verbesserter Antrag einlangt sei, der Antrag zurückgewiesen werde.
11 Schließlich hielt die belangte Behörde mit an den Rechtsvertreter der Revisionswerberin gerichtetem E Mail vom 20. August 2024, 15:19 Uhr, fest, dass die beauftragte Verbesserung nicht erfolgt sei.
12In der Folge wies die belangte Behörde die Anträge der Revisionswerberin vom 1. Dezember 2024 mit Bescheid vom 21. August 2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.
13 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
14 In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht unter auszugsweise wörtlicher Wiedergabe der maßgeblichen Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 30. Mai 2023dar, es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde verpflichtet sei, wenn der Inhalt eines von der Partei gestellten Anbringens unklar sei, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Das Verwaltungsgericht habe bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2023 festgehalten, dass die Anträge der Revisionswerberin vom 1. Dezember 2022 unklar seien. Demgemäß habe die belangte Behörde die Revisionswerberin zur klarstellenden Verbesserung gemäß § 13 AVG aufgefordert. Diesem Verbesserungsauftrag sei die Revisionswerberin jedoch nicht nachgekommen.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Die Zulässigkeit der Revision setzt gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt (vgl VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn 13, mwN).
20 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ihre mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gestellten Anträge seien unklar gewesen. Vielmehr behauptet die Revisionswerberin, der erste Antragspunkt sei für einen objektiven Erklärungsempfänger ohne Weiteres so zu verstehen gewesen, dass sie sich „gegen die Rechtswidrigkeit der Weisung“ wende und mit dem zweiten Antragspunkt eine „Klärung dieser Frage“ beabsichtige, um künftig wieder an solchen Veranstaltungen teilnehmen zu dürfen. Weiters habe sie mit dem fünften Antragspunkt erkennbar eine „Klärung hinsichtlich der Weisung“ herbeiführen wollen, dass sie an der Krisenintervention „Sozius“ überhaupt nicht mehr teilnehmen dürfe. Im Übrigen bestehe im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „allenfalls“ im Erkenntnis vom 30. Mai 2023 keine Bindung an die vom Verwaltungsgericht bloß „obiter“ angenommene Unklarheit der Anträge. In diesem Zusammenhang macht die Revisionswerberin auch einen Begründungsmangel geltend und sie besanstandet ihrerseits Unklarheiten im Schreiben der belangten Behörde vom 18. Juli 2024.
21 Mit diesem Vorbringen lässt die Revisionswerberin jedoch außer Acht, dass für die von ihr gestellten Anträge, soweit sie auf die Bekanntgabe von Gründen für behördliches Handeln bzw Unterlassen gerichtet waren (Antragspunkte 1 und 3), keine Rechtsgrundlage besteht, weshalb diese schon deshalb im Ergebnisrichtigerweise zurückgewiesen worden sind (vgl dazu, dass eine Weisung keiner in ihr enthaltenen gesonderten Begründung bedarf, VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066, Rn 81, mwN; dazu, dass auch nach der in Art. 20 Abs. 4 BVG verankerten Auskunftspflicht keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens besteht, vgl VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124, Rn 8, mwN). Auch zu den weiteren von der Revisionswerberin gestellten Anträgen (Antragspunkte 2, 4 und 5) ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage diese gestützt werden könnten, weshalb auch diese Anträge rechtsrichtigerweise zurückgewiesen wurden bzw wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht Gegenteiliges aufgezeigt.
22 Folglich hängt das Schicksal der Revision von den von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision aufgeworfenen Fragen nicht ab, weshalb sich die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG als unzulässig erweist. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2025