Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des G H, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2025, W257 2238720 1/42E, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit 31. Mai 2022 im Ruhestand. Davor war er im militärischen Dienst als Kompaniekommandant tätig.
2 Anlässlich seines Eintritts in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis mit 1. März 2019 wurde der Revisionswerber mit ihm am 19. März 2019 zugegangenem Schreiben von seiner Dienstbehörde über anrechenbare Vordienstzeiten belehrt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 und 16. Jänner 2020 machte der Revisionswerber die Anrechnung näher genannter Berufstätigkeiten geltend bzw legte entsprechende Nachweise vor. Unter Bezugnahme auf diese Schreiben stellte der Revisionswerber in der Folge einen Antrag auf „Erlassung eines Bescheides über sämtliche Vordienstzeiten“.
3 Mit Bescheid des Kommandos Streitkräftebasis (nunmehr: Bundesministerin für Landesverteidigung) vom 13. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Stichtag 12. Oktober 2020 gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 16 Jahre, acht Monate und 25 Tage betrage.
4 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidungsbegründung davon aus, der Revisionswerber habe im Zeitraum 1981 bis 1984 die Theresianische Militärakademie absolviert und sei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1984 zum damaligen Panzerstabsbataillon 3 versetzt worden, wo er als Kompaniekommandant eingesetzt worden sei und einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg gehabt habe. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den dem Revisionswerber im Rahmen dieser Tätigkeit zugekommenen Aufgaben. Es hielt fest, dass sich diese im Vergleich zu den im Rahmen der ab 1. März 2019 ausgeübten Tätigkeit nur marginal, nämlich im Hinblick auf die EDV gestützte Verwaltung unterschieden hätten. Die Kernaufgabe der Ausbildung von Grundwehrdienern sei gleich geblieben, 80 % der Aufgaben eines Kompaniekommandanten bestünden in der Führung der Unteroffiziere und der Grundwehrdiener. Um Kompaniekommandant zu werden, müsse man ua die Offizierslaufbahn bestreiten und in der Regel die Theresianische Militärakademie im Umfang von drei Jahren als theoretische Ausbildung absolvieren.
6 Sodann stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei im Zeitraum vom 15. März 2000 bis 4. April 2004 bei der S GmbH als „Profi Wirtschaftsberater“ bzw staatlich geprüfter Wirtschafts- und Vermögensberater tätig und für das Coaching, Mentoring und Recruiting von Mitarbeitern zuständig gewesen. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den vom Revisionswerber im Zuge dieser Tätigkeit wahrgenommenen Aufgaben.
7 Im Zeitraum vom 5. April 2004 bis 31. Dezember 2009 sei der Revisionswerber als „Büroleiter Stellvertreter“ bei der S GmbH tätig gewesen und habe näher beschriebene Aufgaben wahrgenommen. Diese Vortätigkeit stimme mit dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers während seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses „im Ausmaß von 27,05 %“ überein.
8 Im Zeitraum vom 7. Jänner 2014 bis 10. August 2018 sei der Revisionswerber in der Erwachsenenbildung tätig gewesen und habe Berufsorientierungs Trainingseinheiten durchgeführt. Weiters sei der Revisionswerber im Zeitraum vom 7. Jänner 2014 bis 31. August 2017 als „Berufsorientierungstrainer“ beim WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich tätig gewesen. Dabei habe er auch Kurse geleitet und näher beschriebene Fähigkeiten erworben.
9 Im Zeitraum vom 11. September 2017 bis 10. April 2018 sei der Revisionswerber bei der Z GmbH tätig gewesen und habe näher umschriebene Aufgabenbereiche wahrgenommen.
10 Zu den Tätigkeiten des Revisionswerbers als „Berufsorientierungstrainer“ und bei der Z GmbH hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Revisionswerber dabei näher genannte Fähigkeiten habe aneignen können. Die Durchführung von Berufsorientierungstrainings für Erwachsene sei jedoch keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten eines Kompaniekommandanten vergleichbar sei.
11 Überdies traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu verschiedenen vom Revisionswerber im Zeitraum 2010 bis 2017 absolvierten Lehrgängen, Kursen und Ausbildungen.
12 Sodann stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit seiner Aufnahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis mit 1. März 2019 als Kompaniekommandant im „Dienstbetrieb Kommando Streitkräftebasis“ eingesetzt worden. Es traf nähere Feststellungen zum Inhalt der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung.
13 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, der Revisionswerber sei in den ersten sechs Monaten nach seinem Dienstantritt am 1. März 2019 als Kompaniekommandant für die Versorgung und die Ausbildung der Grundwehrdiener zuständig gewesen. Er habe keinen Stellvertreter gehabt. Es habe in dieser Zeit keine Projekte gegeben, die sehr aufwändig gewesen seien. Der Revisionswerber habe sich in der Vorbereitungsarbeit befunden. Wenn er zum Schießplatz gefahren sei, habe er die ihm zugewiesene Dienstwaffe bei sich getragen. Die Schießübungen seien nach Dienstplan verrichtet worden. Der Revisionswerber sei im Rahmen der Grundausbildung für die politische Bildung der Grundwehrdiener zuständig gewesen. Während der ersten sechs Monate seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses habe der Revisionswerber seine Tätigkeiten zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten verrichtet. Sein Arbeitserfolg sei auf seine Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen und nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen. Daher werde festgestellt, dass der Revisionswerber den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben habe, nicht um 25 % überschritten habe. Eine fachliche Einarbeitung des Revisionswerbers auf seinem Arbeitsplatz habe aufgrund seiner Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben können.
14 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf den Verwaltungsakt sowie in der mündlichen Verhandlung vom Revisionswerber und Zeugen getätigte Aussagen. Weiters wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich im Hinblick auf die Tätigkeit des Revisionswerbers als „Büroleiter Stellvertreter“ im Zeitraum vom 5. April 2004 bis 31. Dezember 2019 (gemeint: 2009) eine gewichtete Übereinstimmung mit dem im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis innegehabten Arbeitsplatz festgestellt habe. Mit den anderen Vortätigkeiten habe die belangte Behörde keine Übereinstimmung gesehen. Die Durchführung von Bewerbungstrainings für Erwachsene sei keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten eines Kompaniekommandanten vergleichbar sei. Dies sei vom Revisionswerber ohne substantiierte Begründung bestritten worden. Mit den allgemeinen Ausführungen, wonach er weit überdurchschnittliche Führungsqualitäten bewiesen habe, weshalb die mitgebrachte Vorerfahrung einen wesentlichen Mehrwert aufgewiesen habe, habe er die schlüssige Darstellung der belangten Behörde nicht zu entkräften vermocht.
15 Dass der Revisionswerber die Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllt habe, ergebe sich aus Zeugenaussagen und vorgelegten Unterlagen. Im Ergebnis sei der Arbeitserfolg des Revisionswerbers jedoch nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen. Überdies sei davon auszugehen, dass der Arbeitserfolg des Revisionswerbers auf seine langjährige Berufserfahrung als Kompaniekommandant im Zeitraum von 1984 bis 1993 sowie auf unmittelbar davor abgeleistete Waffenübungen zurückzuführen gewesen sei. Auch die Routine des Revisionswerbers sei in erster Linie nicht infolge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung als Kompaniekommandant vorhanden gewesen.
16 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass eine Anrechnung der Tätigkeiten des Revisionswerbers bei der S GmbH, als „Berufsorientierungstrainer“ und bei der Z GmbH gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG nicht in Betracht komme, weil für diese Tätigkeiten, anders als für die Tätigkeit des Revisionswerbers als Kompaniekommandant, keine Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie notwendig sei, und damit das Kriterium des § 12 Abs. 2 Z 1a lit b sublit cc GehG nicht erfüllt sei.
17 Zur Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf näher dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass der Arbeitserfolg des Revisionswerbers in den ersten sechs Monaten nach seinem Eintritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis auf seine Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen gewesen und nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei. Der Revisionswerber habe den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben habe, nicht um 25 % überschritten. Eine fachliche Einarbeitung des Revisionswerbers auf seinem Arbeitsplatz habe aufgrund seiner Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben können. Folglich habe keine Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG erfolgen können.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision Begründungsmängel geltend und beanstandet insbesondere, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, zu den Tätigkeiten des Revisionswerbers, deren Anrechnung er begehrt habe (mit Ausnahme der Tätigkeit als „Profi Wirtschaftsberater“ bei der S GmbH im Zeitraum vom 15. März 2000 bis 4. April 2004), festzustellen, in welchem Ausmaß eine Übereinstimmung zwischen diesen Tätigkeiten und der von ihm im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis erbrachten Tätigkeiten bestanden hätten.
23 Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass die Frage des prozentuellen Ausmaßes der Übereinstimmung der Vortätigkeit mit dem Arbeitsplatz, mit dem der Revisionswerber in den ersten sechs Monaten seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses betraut war, für eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG maßgeblich ist. Eine Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten nach diesem Tatbestand hat das Verwaltungsgericht jedoch schon deshalb verneint, weil es davon ausging, dass für den Arbeitsplatz, mit dem der Revisionswerber in den ersten sechs Monaten seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses betraut war, anders als für die vom Revisionswerber als Vordienstzeiten zur Anrechnung geltend gemachten Tätigkeiten, eine militärische Ausbildung erforderlich gewesen sei. Somit war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Anrechnungsvoraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG, wonach für die Besorgung der mit der anzurechnenden Vortätigkeit entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist, nicht erfüllt. Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht entgegen, weshalb er mit dem von ihm im Hinblick auf die zweite Anrechnungsvoraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG aufgeworfene Frage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzeigt (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, vgl etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2024/12/0135, Rn 23, mwN).
24 Weiters beanstandet der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Beweisanträge abgelehnt und macht insoweit Verfahrensmängel geltend.
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl etwa VwGH 19.11.2025, Ro 2024/12/0024, Rn 13, mwN).
26 Soweit der Revisionswerber zunächst bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Berufskunde zu Unrecht abgelehnt und geltend macht, dieser Beweis sei geeignet gewesen, zur „Ermittlung der Übereinstimmung der Tätigkeitsbereiche“ einen Beweis zu liefern, erweist sich der geltend gemachte Verfahrensmangel schon deshalb als nicht wesentlich, weil wie dargetan die Frage nach dem Ausmaß der Übereinstimmung der geltend gemachten Vortätigkeiten mit der in den ersten sechs Monaten im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübten Tätigkeit für die Frage der Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG maßgeblich sein könnte, eine Anrechnung nach diesem Tatbestand aber nach der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG nicht erfüllt gewesen sei und der Revisionswerber dieser Ansicht nicht entgegen tritt.
27 Soweit der Revisionswerber weiters geltend macht, das Verwaltungsgericht habe rechtswidrigerweise die Einvernahme seiner vormaligen Vorgesetzten und Kollegen unterlassen und darauf hinweist, diese Aussagen wären geeignet gewesen, über die Tätigkeit des Revisionswerbers „und zum erheblich erhöhten Arbeitserfolg bei Wiedereinstieg“ Beweis zu liefern, wird damit ebenso nicht die Relevanz des ins Treffen geführten Verfahrensmangels aufgezeigt. Selbst wenn sich nämlich aufgrund der beantragten Zeugenaussagen die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beurteilung, dass kein „erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routinen“ anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis durch den Revisionswerber zu erwarten gewesen sei, als unzutreffend erwiesen hätte, hätte dies allein nicht zu einer Anrechenbarkeit der geltend gemachten Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG führen können. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Erkenntnis nämlich auch davon ausgegangen, dass der Arbeitserfolg des Revisionswerbers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses auf seine langjährige Berufserfahrung als Kompaniekommandant im Zeitraum von 1984 bis 1993 sowie auf eine unmittelbar davor abgeleistete Waffenübung zurückzuführen gewesen sei. Dieser Beurteilung ist der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen getreten, weshalb es auf die Frage, ob der Arbeitserfolg „erheblich erhöht“ gewesen sei oder nicht, nicht ankommt (vgl dazu, dass vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 3 GehG der erheblich höhere Arbeitserfolg auf einer „fachlichen Erfahrung“ beruhen muss, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat, VwGH 19.2.2018, Ro 2018/12/0001, Rn 26 f). Auch insoweit zeigt der Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
28 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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