Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des R W in W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Jänner 2023, 405 10/1215/1/9 2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juli 2022 wurde der Revisionswerber der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen GSpG acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,(samt Ersatzfreiheitsstrafen) pro Glücksspielgerät verhängt. Er habe es als Inhaber und Betreiber eines Lokals an einer näher bestimmten Adresse zu verantworten, dass in den dortigen Räumlichkeiten zumindest am 28. Februar 2021 um 14.40 Uhr mit näher genannten acht Glücksspielgeräten (FA Nr. 1 bis 3, 5 bis 9) verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Weiters wurde der Revisionswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, er habe gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von „je € 600, sohin insgesamt € 4.800“ zu leisten. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Finanzpolizei am 28. Februar 2021 im verfahrensgegenständlichen Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt habe, wobei die Lokaltüre schlussendlich gewaltsam habe geöffnet werden müssen. Die Glücksspielapparate seien nicht in Betrieb, die Bildschirme beim Hingreifen aber noch warm gewesen. Die Organe der Finanzpolizei hätten versucht, die Glücksspielapparate wieder in Betrieb zu nehmen, was auch geglückt sei. Es seien in weiterer Folge die im Akt dokumentierten Probebespielungen durchgeführt worden. Ein Gerät (FA Nr. 4) sei defekt gewesen, die anderen hätten (mit sogenannten Walzensimulationsspielen) bespielt werden können.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, die in Rede stehenden Apparate hätten allesamt bespielt werden können, seien also spielbereit gewesen, nachdem sie von der Finanzpolizei eingeschaltet worden seien. Konkrete Begründungen, Nachweise oder gar Beweise, dass nicht der Revisionswerber für die vorgeworfenen Übertretungen insofern verantwortlich sei, als er mit den bezeichneten und vorgefundenen Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht habe, seien nicht ansatzweise erbracht worden. Es lägen auch keine Ermittlungs- oder Beweisergebnisse dahin vor, dass jemand anderer als der Revisionswerber dieses Lokal zum Tatzeitpunkt betrieben habe. Es werde daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen und stehe somit als erwiesen fest, dass der Revisionswerber zum Kontroll- und Tatzeitpunkt (Unter)Mieter des gegenständlichen Lokales gewesen sei und in Kenntnis der in diesem Lokal aufgestellten Glücksspielapparate verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht habe.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 396/2023 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Soweit in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, das Glücksspielgesetz sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 bis 0020 (und die darin angeführten weiteren Judikaturnachweise), zum Nichtvorliegen einer entsprechenden Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. auch VwGH 2.5.2024, Ra 2023/12/0063 bis 0064, mwN).
10 In der Revision wird im Weiteren unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Oktober 2021, MT , C 231/20, im Wesentlichen geltend gemacht, dass „die jeweilige Sanktion im Verhältnis zu dem aus der verbotenen Ausspielung erlangten Gewinn stehen“ müsse, wobei es denkunmöglich sei, mit den gegenständlichen Geräten einen „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ innerhalb einer Minute in Höhe von je € 3.000, zu erzielen, zumal diese zum Tatzeitpunkt nicht in Betrieb gewesen seien.
11Mit diesem Vorbringen wirft der Revisionswerber Fragen der Strafbemessung auf und bewegt sich damit außerhalb des von der Revision durch die Bezeichnung des Revisionspunkts mit „Recht auf Nichtbestrafung gem § 52 GSpG“ abgesteckten Prozessthemas, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt (vgl. nochmals VwGH 2.5.2024, Ra 2023/12/0063 bis 0064, mwN; siehe im Übrigen auch VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045).
12 In der Revision wird weiters ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt habe, die Glücksspielgeräte seien nicht in Betrieb, beim Hingreifen aber noch warm gewesen, nicht aber, dass sie betriebsbereit gewesen seien und der Revisionswerber sie im Tatzeitpunkt unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Daher könne daraus nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass der Revisionswerber die Ausspielungen einem Dritten unternehmerisch zugänglich gemacht habe.
13 Dem ist vorweg bereits entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Geräte ausdrücklich (wenn auch disloziert in der Beweiswürdigung) als „spielbereit“ bezeichnet hat.
14Der Umstand allein, dass die Bespielung der Apparate und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0095, mwN).
15Nach der hg. Rechtsprechung liegt eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft (Spielbereitschaft) wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und der sich daraus ergebenden Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, mwN).
16 Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständlichen Geräte, die nicht in Betrieb, aber nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im Zeitpunkt der Kontrolle noch betriebswarm waren, und bei denen zudem im Zuge der Probebespielungen durch die Finanzpolizei Walzensimulationsspiele gespielt werden konnten, als „spielbereit“ und damit betriebsbereitqualifiziert hat, stellt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls als vertretbare Annahme dar (vgl. erneut VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045).
17 Damit liegt aber auch der in der Revision in der Folge geltend gemachte „Widerspruch zwischen Spruch und Begründung“ nicht vor, der sich daraus ergebe, dass im Spruch des Straferkenntnisses der Tatzeitpunkt 28. Februar 2021, 14.40 Uhr, angeführt sei, während in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angeben sei, die Glücksspielapparate seien nicht in Betrieb gewesen.
18Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses geht auch hervor, dass der Revisionswerber Inhaber des Lokals gewesen ist, in dem die betreffenden Glücksspielgeräte aufgestellt waren. Inwiefern vor diesem Hintergrund Feststellungen fehlen, die eine Subsumption unter den dritten Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ermöglichen, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024