JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0063 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Mai 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revisionen des J R, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, 1. (zu Ra 2023/12/0063) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. November 2022, KLVwG 2031/9/2021, und 2. (zu Ra 2023/12/0064) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. November 2022, KLVwG 2032/9/2021, jeweils betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19. Februar 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) begangen zu haben. Über ihn wurde deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwölf Stunden verhängt.

2 Mit Erkenntnis vom 17. November 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern statt, als es die Geldstrafe auf € 2.000,-- (und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf € 200,--) herabsetzte und nähere Modifikationen bei der Anführung des Tatzeitraums und der Strafnorm im Spruch vornahm . Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ra 2023/12/0063 protokollierte außerordentliche Revision.

4 Mit weiterem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19. Februar 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) begangen zu haben. Über ihn wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwölf Stunden verhängt.

5 Mit Erkenntnis vom 18. November 2022 gab das Verwaltungsgericht der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern statt, als es die Geldstrafe auf € 2.000,-- (und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf € 200,--) herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ra 2023/12/0064 protokollierte außerordentliche Revision.

7 Sowohl in der zu Ra 2023/12/0063 protokollierten Revision als auch in der zu Ra 2023/12/0064 protokollierten Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ die Verletzung im „subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gem § 52 GSpG“ geltend gemacht und die Aufhebung des jeweils angefochtenen Erkenntnisses aus näher angeführten Gründen beantragt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die genannten Revisionen angesichts der weitgehenden Gleichartigkeit des darin erstatteten Vorbringens und der zugrundeliegenden Sach und Rechtsfragen zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen gegen die jeweilige Strafbemessung des Verwaltungsgerichts wendet, bewegt sich dieses außerhalb des durch die Bezeichnung des Revisionspunkts mit dem „subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gem § 52 GSpG“ abgesteckten Prozessthemas (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/16/0018-0019; 8.4.2024, Ra 2022/12/0177, jeweils mwN), weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.

13 Nur der Vollständigkeit halber wird daher in diesem Zusammenhang (zu dem mit „Verstoß gegen die Ständige Judikatur“ überschriebenen Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/12/0063 protokollierten Revision) darauf hingewiesen, dass dem in der Revision als einzigem Rechtsprechungsbeleg dafür angeführten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2008/03/0098, (schon mangels wirksamer Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im erstinstanzlichen Bescheid) gerade nicht die Konstellation einer Bestätigung der verwaltungsbehördlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde lag. Zudem erfolgte im Revisionsfall die Beibehaltung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im Zuge der Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten verhängten Geldstrafe durch das Verwaltungsgericht nicht begründungslos, sondern mit der Begründung, dass „[d]ie von der Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ... ohnehin bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens“ gelegen und „der herabgesetzten Geldstrafe bereits verhältnismäßig angepasst“ sei (worin sich der Revisionsfall auch von diesbezüglich einschlägigen Erkenntnissen wie etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/16/0157 unterscheidet). Da das Zulässigkeitsvorbringen auf diese Begründung auch nicht eingeht, vermag es die behauptete Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht zielführend darzutun.

14 Auch das Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/12/0064 protokollierten Revision bewegt sich, soweit darin ein „unverhältnismäßiger Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe“ bemängelt wird, außerhalb des durch den Revisionspunkt abgesteckten Rahmens.

15 Das diesbezügliche Vorbringen zeigt aber abgesehen davon auch keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf: Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und eine analoge Anwendung des § 19 StGB ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248, 0249, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich (vgl. VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0020, mwN). Dass im vorliegenden Fall ein derart erheblicher und unverhältnismäßiger Unterschied vorliege, gelingt der Revision weder darzulegen, noch ist ein solch auffallender Unterschied zu erkennen (vgl. VwGH 8.6.2021, Ra 2020/17/0096, zu einem Verhältnis von 20% der Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafen zu 35,71% in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen). Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt das Zulässigkeitsvorbringen daher nicht erkennen.

16 Soweit die Revisionen zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringen, das GSpG sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 0020 (und die darin angeführten weiteren Judikaturnachweise), zum Nichtvorliegen einer entsprechenden Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG.

17 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2024

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