Ra 2021/17/0095 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Ausspielung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSpG 1989 liegt mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft (Spielbereitschaft) wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet (VwGH 9.4.2021, Ra 2020/17/0052). Eine Betriebsbereitschaft kann daher auch bereits zu einem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem noch kein Spieler ein Glücksspiel an dem betreffenden Gerät in Gang gesetzt hat. Entscheidend - auch bei kürzlich angelieferten Geräten - ist, dass diese den potentiellen Interessenten betriebsbereit im aufgezeigten Sinne angeboten werden, oder - wie hier im Beschlagnahmeverfahren - ein ausreichend substantiierter Verdacht für das Bestehen dieses Umstandes vorliegt.