Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des P I in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2023, W246 2228411 1/10Z, betreffend diverse Anträge iZm. Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 29. April 2019 stellte der Revisionswerber, ein in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“, im Wege seines Rechtsvertreters die im Folgenden wiedergegebenen Anträge (die in eckigen Klammern angeführte, von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Nummerierung der „Antragspunkte“ wird vom Verwaltungsgerichtshof übernommen).
2 Zum Einen beantragte der Revisionswerber, dass die Behörde „zu folgender Leistung verpflichtet werde“:
„A)
1.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen, schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 37.134,53 samt 4 % Zinsen seit September 2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 1.]
In Eventu
2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen, schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis September 2018 den Betrag von € 21.951,55 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 2.]“
3 Weiters beantragte der Revisionswerber in eventu bescheidmäßige Feststellungen wie folgt:
„B) ...
1.) dass ihm ab 1.9.2012 Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 1.6.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1 ½ Stunden vom 1.9.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und dem Einschreiter diese auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 3.],
in eventu
2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 1.6.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war / ist [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und dem Einschreiter diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge: 3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.],
in eventu
3.) dass dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b BDG Pause + 1 ½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und
in eventu
4.) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48b BDG Pause + 1½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Einschreiters hinzuzurechnen sind [in der Folge: 3. Teilbegehren des Antragspunktes 6.].“
4 Über diese Anträge sprach die Dienstbehörde des Revisionswerbers mit Bescheid vom 26. November 2019 derart ab, dass sie den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Antragspunkte 1. und 2., des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des 1. und 3. Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 5. sowie des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 6. als unzulässig zurück und hinsichtlich des 1. Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des 1. Teilbegehrens des Antragspunktes 5. sowie des 1. und 3. Teilbegehrens des Antragspunktes 6. als unbegründet abwies.
5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
6 Mit Teilerkenntnis vom 9. Jänner 2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Erledigung eines Teils der Beschwerde wie folgt:
„Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags in Bezug auf das 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 21.10.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Antragspunkt 1., den Antragspunkt 2. und das 2. Teilbegehren des Antragspunktes 3. richtet, als unbegründet abgewiesen.“
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das Bundesverwaltungsgericht begründete das angefochtene Teilerkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die mit dem Bescheid der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung der „Antragspunkte“ 1. und 2. bestätigt wurde, damit, dass „diese beiden Antragspunkte des Antrags eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen“ und dass über einen solchen Antrag im vorliegenden Zusammenhang „die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist“, weshalb die Behörde die Antragspunkte 1. und 2. des Antrags in rechtskonformer Weise zurückgewiesen habe (Hinweise auf VwGH 29.9.2021, Ra 2020/12/0063; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038; 13.9.2017, Ra 2017/12/0006). Weiters sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Anspruch eines öffentlich rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abzusprechen. Die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Verzugszinsen könne in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden und für schuldhafte Schadenszufügungen sei das Amtshaftungsgesetz vorgesehen. Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen handle es sich damit nicht um eine Verwaltungssache, weshalb die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen habe (Hinweis auf VwGH 29.3.2012, 2008/12/0155).
12 Das in Bezug auf diesen Teil des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführte Zulässigkeitsvorbringen der Revision führt selbst an, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „die Erlassung eines Leistungsbescheides verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren keinesfalls in Betracht kommt“, und führt dazu mehrere zum Dienstrecht der öffentlich Bediensteten ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes an (VwGH 2.12.1992, 92/12/0231, 92/12/0237; 27.9.2011, 2010/12/0131). Die Zulässigkeitsbegründung tritt dieser Rechtsprechung, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist, nicht stichhältig entgegen und zeigt nichts auf, wodurch der Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang veranlasst wäre (vgl. bereits VwGH 29.9.2021, Ra 2020/12/0063, mwN).
13 Hinsichtlich des „2. Teilbegehrens des Antragspunktes 3.“ führte das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Bestätigung des insoweit antragszurückweisenden Abspruchs der belangten Behörde aus, der Revisionswerber habe mit diesem Teilbegehren die Feststellung beantragt, dass ihm die für die Vergangenheit geltend gemachten und ihm aus seiner Sicht zustehenden Mehrdienstleistungen auch in Zukunft zustünden und zu gewähren seien. Die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides sei weder im Gesetz vorgesehen, noch im öffentlichen Interesse gelegen (Hinweis auf VwGH 17.9.1965, 1425/63, wonach das öffentliche Interesse lediglich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und nicht den Schutz von Einzelinteressen umfasse). Für das Bundesverwaltungsgericht sei zudem auch nicht erkennbar, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides für den Revisionswerber, der sich seit 24. Oktober 2016 durchgehend im Krankenstand befinde, ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen (Hinweis auf VwGH 29.9.2021, Ra 2020/12/0063).
14 Diesen Ausführungen tritt das Zulässigkeitsvorbringen mit Darlegungen zum Sachverhalt entgegen, die sich jedoch von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses entfernen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich auf die Zukunft gerichtete Anträge auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung bereits darauf hingewiesen (vgl. VwGH 22.5.2012, 2011/12/0181, mit Hinweis auf VwGH 4.2.2009, 2008/12/0209), dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, und dass ein solcher Fall, in dem die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls, also auch für den Fall, dass er für zukünftige Bemessungsakte von Bedeutung wäre, unzulässig ist, auch insofern vorliegt, als zu den „gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren“ im Verständnis der Judikatur auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört. Dass das Bundesverwaltungsgericht von der einschlägigen Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht auf.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2024