JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0045 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Dornbirn gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025, I416 2302849 1/14E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: U W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Mit Bescheid der revisionswerbenden regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 1. August 2024 wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 2. Juli 2024 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der Mitbeteiligte habe den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei einem näher bezeichneten Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) vereitelt. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.

2 Eine vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024 als unbegründet ab. Die Vereitelung des Erfolgs der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte auf der Verwendung des von ihm mitgebrachten Formulars beharrt und sich nicht einsichtig gezeigt habe, obwohl die Mitarbeiterin des SÖB ihm mehrmals erklärt habe, dass zur Vereinbarung des Arbeitstrainings ein anderes Formular verwendet werden müsse. Die Mitarbeiterin habe aus diesem Grund das Gespräch beenden müssen und der Mitbeteiligte habe sich auch danach nicht mehr mit dem SÖB in Verbindung gesetzt.

3 Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

4 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos.

5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Mitbeteiligten habe im Mai 2018 geendet. Der Mitbeteiligte habe mit teils kurzen Unterbrechungen ab dem 12. Mai 2018 Arbeitslosengeld und ab dem 6. Juni 2019 Notstandshilfe bezogen. Von 27. Jänner bis 30. März 2020 sei er im Rahmen eines geförderten Transitarbeitsverhältnisses beim auch nun gegenständlichen SÖB in der Produktion beschäftigt gewesen, in welcher Fertigungsschritte wie Kleben, Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken erbracht worden seien. Die Vermittlung am Arbeitsmarkt werde durch seine gesundheitliche Einschränkung (mediale Gonarthrose links nach ICD 10: M170) erschwert. In der zwischen dem AMS und dem Mitbeteiligten am 30. April 2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass das AMS den Mitbeteiligten beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch ein Arbeitsprojekt am zweiten Arbeitsmarkt unterstütze, weil die bisherigen Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben seien und mit der Teilnahme eine noch länger dauernde Arbeitslosigkeit verhindert werden solle. Die ihm angebotene Tätigkeit im Arbeitstraining umfasse im Produktionsbereich einfache, überwiegend sitzende Tätigkeiten wie Komplettierung, Versand, Verpackung, Sortierarbeiten und Montage. Der Beginn des Arbeitstrainings sei vom 1. Juli 2024 auf den 2. Juli 2024 verschoben worden, weil der Mitbeteiligte zum ursprünglichen Termin nicht wie vereinbart erschienen sei. Er habe am 2. Juli 2024 an einem Startgespräch beim SÖB teilgenommen, das Arbeitstraining sei jedoch in weiterer Folge nicht zustande gekommen.

6In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, angesichts der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme beinahe sechsjährigen Abwesenheit des Mitbeteiligten vom Arbeitsmarkt habe eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen können. Das AMS habe in der Beschwerdevorentscheidung jedoch lediglich auf die mehrjährige Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen Bezug genommen. Darüber hinausgehende Ausführungen zu den Gründen, die eine Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen ließen, würden hingegen fehlen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte es insbesondere zu beachten, ob nach Beendigung der Maßnahme relevante Vermittlungshindernisse weiter bestünden. Die Vermittlungshindernisse des Mitbeteiligten würden vorrangig seine mehrjährige Arbeitslosigkeit und seinen Gesundheitszustand betreffen. Da der Mitbeteiligte bereits im Jahr 2020 in einem Transitarbeitsverhältnis beim selben SÖB beschäftigt gewesen sei und schon damals drei Monate in der Produktion gearbeitet habe, könne ein Fehlen von entsprechenden Fähigkeiten nicht erkannt werden. Zudem habe er auch nach dem Ende des Transitarbeitsverhältnisses im Jahr 2020 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angetreten, sodass sich ein Arbeitstraining in der Produktionsstätte des konkreten SÖB zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt „zweifellos“ als nicht Erfolg versprechend darstelle. Mangels Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme sei deren Zuweisung unzulässig und somit der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht rechtmäßig gewesen.

7Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

9In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme, weil das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme verneint habe. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe das AMS die vorherrschenden Problemlagen und Vermittlungshindernisse erörtert und in der Betreuungsvereinbarung dokumentiert. Der Mitbeteiligte beziehe seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, habe zum Zeitpunkt der Zuweisung das 56. Lebensjahr überschritten gehabt und sei vor der Zuweisung mehr als sechs Jahre arbeitslos gewesen. Bisherige Vermittlungsversuche durch das AMS seien ohne Erfolg geblieben. Zudem habe er auf Grund eines Arbeitsunfalls gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Arbeitssuche berücksichtigt werden müssten. Durch die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der Mitbeteiligte dazu angehalten gewesen, zu geregelten Arbeitszeiten am Arbeitsplatz zu erscheinen, die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben zu erledigen und Anweisungen zu befolgen. Der Mitbeteiligte wäre zudem in die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation des SÖB einbezogen worden und hätte mit anderen Personen zusammengearbeitet und kommuniziert. Somit wären seine sozialen Kompetenzen nach langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt gefördert sowie Fertigkeiten und Fähigkeiten trainiert worden. Er hätte in weiterer Folge auch die Möglichkeit gehabt, ein Transitdienstverhältnis beim SÖB anzutreten. Zudem sei den Bestimmungen des AlVG nicht zu entnehmen, dass durch die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme die bestehenden Problemlagen und die Arbeitslosigkeit zwingend beseitigt werden müssten oder dass die arbeitslose Person nicht erneut zu einer Maßnahme bei jenem SÖB zugewiesen werden könne, bei dem sie bereits mehrere Jahre zuvor kurzzeitig eine Tätigkeit in einem Transitdienstverhältnis ausgeübt habe, ohne dadurch ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Zu letzterem Aspekt liege auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

10 Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und berechtigt.

11 Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die wenngleich nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulungder im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (vgl. VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024, mwN).

12Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse der arbeitslosen Person für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 2.1.2023, Ra 2021/08/0136, mwN).

13Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.

14 Daraus ergibt sich, dassbei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahrennachgeholt werden kann. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS „dokumentiert“ wurden (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/08/0025, mit Hinweis auf VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024).

15Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und im Sinne einer Prognoseentscheidungdie Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. erneut VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024, mwN).

16 Im vorliegenden Fall stützte das Bundesverwaltungsgericht die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung auf die tragende Erwägung, die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme sei zur Behebung der beim Mitbeteiligten bestehenden Problemlagen nicht notwendig oder nützlich gewesen. Dies ist nicht nachvollziehbar.

17 Nach den - unstrittigen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts stand der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme, die im Produktionsbereich einfache, überwiegend sitzende Tätigkeiten wie Komplettierung, Versand, Verpackung, Sortierarbeiten und Montage umfasste, bereits seit rund sechs Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete im Mai 2018. Mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme sollte insbesondere ein befristetes Arbeitsverhältnis beim SÖB vorbereitet bzw. ermöglicht werden.

18 Das Bundesverwaltungsgericht leitete aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte schon im Jahr 2020 im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses beim SÖB in der Produktionsstätte beschäftigt gewesen sei, ab, dass er bereits über die für die Verrichtung der Tätigkeiten nötigen Fähigkeiten verfüge. Damit übersieht es zunächst die beim Mitbeteiligten in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite, die mit seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zusammenhängen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass es notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine solche langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungsund Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2020/08/0185, mwN). Ebensolche beim Mitbeteiligten bestehenden Vermittlungsdefizite selbst das vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Transitarbeitsverhältnis lag zum Zeitpunkt der Zuweisung der Maßnahme bereits vier Jahre zurück - sollten jedoch durch die Maßnahme beseitigt werden, wodurch die Vermittlungschancen am regulären Arbeitsmarkt erhöht werden sollten.

19 An der Eignung der Maßnahme für dieses Ziel ändert auch die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Tatsache, dass das vom 27. Jänner bis 30. März 2020 dauernde Transitarbeitsverhältnis des Mitbeteiligten beim selben SÖB nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt habe, nichts. Eine Maßnahme ist nicht schon dann als nicht nützlich anzusehen, wenn die Reintegration in den Arbeitsmarkt im Anschluss daran tatsächlich nicht erreicht wird. Der Grund dafür kann abgesehen von zahlreichen anderen in Betracht kommenden Umständen (die Revision erwähnt in diesem Zusammenhang den zur Eindämmung der Covid 19 Pandemie verhängten Lockdown ab dem 16. März 2020) etwa auch darin liegen, dass die Dauer der Maßnahme noch nicht ausreichend war, was eine weitere allenfalls auch gleichartige Maßnahme rechtfertigen kann.

20Generell hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, ob die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer Problemlage im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG notwendig und nützlich erscheint, im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen (vgl. erneut VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024, mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Wiedereingliederungsmaßnahmen, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielten, bereits festgehalten, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, mit einer solchen Maßnahme offenkundig erhöht, sodass sie jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013; 6.7.2011, 2009/08/0114; 16.11.2011, 2008/08/0273; 13.11.2013, 2013/08/0157).

21 Vor dem Hintergrund der dem Mitbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Inhalte der Maßnahme (Vorbereitung auf ein befristetes Arbeitsverhältnis, in deren Rahmen der Mitbeteiligte Unterstützung bei der Lösung von Vermittlungsproblemen sowie die Möglichkeit erhalte, praktische Erfahrungen zu sammeln, Fertigkeiten zu trainieren, die Arbeitshaltung und Zeitstruktur zu verbessern und die Belastbarkeit zu steigern) und der Feststellungen zu den konkreten Problemlagen in Bezug auf seine Vermittelbarkeit kann die Zuweisung des AMS - entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts - demnach nicht als rechtswidrig angesehen werden.

22Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. August 2025