JudikaturBVwG

W244 2276353-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. Januar 2025

Spruch

W244 2276353-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael MÖSSLER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

"Dem Antragsteller gebührt gemäß § 74 Abs. 5 GehG für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5.

Weiters gebührt dem Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 GehG für den Zeitraum ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit XXXX als Leiter des Fachbereichs XXXX der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 betraut.

2. Mit Schreiben vom 17.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Betrauung als Fachbereichsleiter mit einer Planstelle der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 mit Wirkung der von Amts wegen durchgeführten Überleitung ab 01.06.2021 und Zuerkennung der dafür gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen. Durch die Reform der XXXX bei den Landespolizeidirektionen im Jahr 2021 seien zwei damalige Fachbereiche ( XXXX und XXXX ) zusammengelegt und als Fachbereich XXXX etabliert worden. Der Beschwerdeführer sei als Fachbereichsleiter übergeleitet worden und übe die Tätigkeit eines Fachbereichsleiters mit der Arbeitsplatzbewertung Verwendungsgruppe A2 und Funktionsgruppe 5 aus.

3. Mit Bescheid vom 26.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2021 auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG von der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2 und die Funktionsgruppe 5 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer bundesweiten Organisationsänderung der XXXX der Landespolizeidirektionen XXXX nach Abschluss eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens durch Erlass des Bundesministeriums für Inneres eine Umgliederung der Abteilungen erfolgt sei. Dabei seien unter anderem die Fachbereiche XXXX und XXXX zum neuen Fachbereich XXXX zusammengelegt worden. Laut BMI-Erlass vom 20.05.2021, GZ XXXX , würden sämtliche Arbeitsplätze der neuen Organisationsform der XXXX , die von E2a- oder E2b-Bediensteten besetzt seien, erst mit der Verwendungsgruppe A2 oder A3 nachbesetzt, wenn der jeweilige Arbeitsplatzinhaber aus persönlichen Gründen ausscheide. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Fachbereichs XXXX sei somit nicht der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung aus persönlichen Gründen weiterhin der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zugeordnet.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 09.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoße. Für die Fragen der Arbeitsplatzwertigkeit und des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich. Für seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach den §§ 75 ff GehG sei auch völlig unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX als Leiter des Fachbereichs XXXX der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 betraut.

Infolge einer bundesweiten Organisationsänderung der XXXX der Landespolizeidirektionen XXXX erfolgte nach Abschluss eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens durch Erlass des Bundesministeriums für Inneres eine Umgliederung der Abteilungen. Dabei wurden die Fachbereiche XXXX und XXXX zum neuen Fachbereich XXXX zusammengelegt und der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet.

Mit Erlass vom 29.10.2021, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Organisationsänderung rückwirkend mit 01.06.2021 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX der Landespolizeidirektion XXXX übergeleitet.

Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX verwendet und übt die für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Tätigkeiten aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (s. insbesondere den Antrag vom 17.12.2021, den gegenständlichen Bescheid sowie die Beschwerde; weiters ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres zur Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung von Arbeitsplätzen sowie den LPD-Erlass vom 29.10.2021, zudem Auszüge aus der Geschäftseinteilung/-ordnung der XXXX der belangten Behörde vor und nach der Organisationsänderung) und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) (Teilweise) Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der o.a. Organisationsänderung der XXXX der Landespolizeidirektionen mit Schreiben vom 17.12.2021 u.a. die Zuerkennung der damit einhergehenden gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen beantragte. Die belangte Behörde hat dieses Schreiben zulässigerweise als Antrag auf Zuerkennung/Auszahlung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 ff GehG gedeutet (vgl. in diesem Zusammenhang die Spruchformulierung des angefochtenen Bescheides). Dieser Ansicht wurde in der Bescheidbeschwerde nicht entgegengetreten.

3.1.2. In weiterer Folge ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Funktions- bzw. Verwendungsabgeltung zeitraumbezogen zu prüfen ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. im Zusammenhang mit der Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, mit Verweis auf VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061).

Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059 mwN).

In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (vgl. VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Höhe der Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt ist § 74 GehG aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (in weiterer Folge: VfGH) zu verweisen, wonach es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird (vgl. VfGH 03.03.2022, G 324/2021).

Zur Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Arbeitsplatzbewertung vertritt der VwGH die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist (vgl. VwGH 28.03.2007, 2006/12/0106).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX als Leiter des Fachbereichs XXXX der XXXX der Landespolizeidirektion XXXX dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 betraut. Mit Erlass vom 29.10.2021, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der o.a. Organisationsänderung rückwirkend mit 01.06.2021 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX der Landespolizeidirektion XXXX übergeleitet. Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX verwendet und übt die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet.

3.1.3.2. Verfahrensgegenständlich traten keine Umstände hervor, aus denen sich ableiten ließe, dass im vorliegenden Fall von "vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer" iSd oben unter Pkt. 3.1.2. angeführten Judikatur vorgelegen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher eindeutig von einer dauernden Verwendung des Beschwerdeführers ab 01.06.2021 auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX auszugehen.

3.1.3.3. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer, der ursprünglich einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zugewiesen wurde, auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe ausübt, ist Folgendes auszuführen:

Der nach der im Zuge der Organisationsänderung durchgeführten Neubewertung mit der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 bewertete Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX erfordert als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 für eine darauf erfolgende Ernennung gemäß der Z 2.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen. Die Erfordernisse der Z 2.11 leg.cit. werden nach Z 2.12 leg.cit. durch die gemeinsame Erfüllung eines Lehrabschlusses, den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfüllt. Demgegenüber ist für die Verwendung auf einem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a gemäß Z 9.10 f. der Anlage 1 zum BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst und der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a erforderlich, wobei als Zulassungserfordernis zu dieser Grundausbildung die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b festgesetzt ist.

Ein Vergleich zwischen den Gehaltsansätzen des Gehaltes von Beamten der Verwendungsgruppe E2a mit jenen der Verwendungsgruppe A2 ergibt, dass das Gehalt in der Verwendungsgruppe A2 in den einzelnen Gehaltsstufen stets mehr beträgt. Auch die Funktionszulagen sind bei der Verwendungsgruppe A2 höher angesetzt.

Im Ergebnis ist daher sowohl im Hinblick auf die für die Verwendungsgruppen A2 und E2a erforderlichen Vorbildungen als auch in Bezug auf die für diese Verwendungsgruppen bestehenden Monatsbezüge bei der Verwendungsgruppe A2 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a von einer "höheren" Verwendungsgruppe auszugehen (vgl. dazu VwGH 25.06.2008, 2007/12/0154, wonach der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG keinesfalls die Annahme ausschließt, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1).

3.1.3.4. Gemäß § 74 Abs. 5 GehG in den hier anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 153/2020 und BGBl. I Nr. 224/2021 gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe, wenn er dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Höhe der Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 erster Satz GehG grundsätzlich nicht davon ab, ob der Beamte in jene Verwendungsgruppe ernannt wurde, welcher der Arbeitsplatz, auf dem er dauernd verwendet wird, zugehört. Insgesamt ist § 74 GehG aber klar zu entnehmen, dass dem Beamten in Bezug auf die ihm gebührende Funktionszulage während der Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kein Nachteil daraus entstehen soll, dass er in die dem Arbeitsplatz entsprechende Verwendungsgruppe nicht ernannt ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0141).

Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Exekutivdienstes (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a), wird seit dem 01.06.2021 dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet. Somit gebührt ihm ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.

3.1.3.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß § 75 GehG der Arbeitsplatz des Beamten iSd § 143 BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG, allenfalls in Verbindung mit § 74 Abs. 5 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (vgl. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453 mwN).

§ 75 Abs. 1 GehG sieht in der für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 04.04.2022 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Da ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu prüfen ist (s. dazu oben Pkt. 3.2.1.), steht dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a) für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022 für seine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 somit kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 leg.cit. zu, sodass die belangte Behörde für diesen Zeitraum den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage zu Recht abgewiesen hat.

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G324/2021-10, die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in § 75 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig auf, womit die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 GehG nach der Kundmachung dieser Aufhebung (BGBl. I Nr. 34/2022) vom 04.04.2022 ab 05.04.2022 wieder besoldungsgruppenübergreifend gebührte. Dem Beschwerdeführer (ernannt in die Verwendungsgruppe E2a) gebührt somit nach § 75 Abs. 1 leg.cit. als Beamter des Exekutivdienstes, der dauernd auf einem Arbeitsplatz (Leiter des Fachbereichs XXXX ) einer anderen Verwendungsgruppe (A2) verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein, für den Zeitraum ab 05.04.2022 die für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Verwendungszulage. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.

3.1.3.6. Den Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG hat die belangte Behörde zu Recht abgewiesen. Der Anspruch scheitert daran, dass eine derartige Zulage nur bei einer vorübergehenden Verwendung gebühren kann. Verfahrensgegenständlich ist jedoch – wie oben ausgeführt – unzweifelhaft von einer dauernden Betrauung auszugehen.

3.1.3.7. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Betrauung mit der Planstelle A2/5 nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist.

3.1.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.