Spruch
W 213 2268181-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ RechtsanwältInnen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des XXXX vom 29.12.2022, GZ. XXXX , betreffend Bemessung von Bezügen gemäß § 13c GehG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag vom 18.03.2022 auf Erlassung eines Leistungsbescheides hinsichtlich der Nachzahlung der Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezüge ab dem 13.09.2021. gemäß § 13c GehG wird zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 11.01.2022 (zugestellt am 14.01.2022) beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der XXXX , im Wege seiner Vertretung durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Nachzahlung der Differenz der zu Unrecht gekürzten Bezüge (ab 13.09.2021 auf 80 % des Grundbezuges und der Dienstzulage) und brachte vor, dass eine Anwendung des § 13c Abs. 1 GehG irrig sei, zumal er weder durch Krankheit noch durch Unfall an der Dienstleistung verhindert, sondern mit Schreiben vom 26.08.2021 vom Dienst freigestellt worden wäre. Aus diesem Grund würde die Kürzung der Bezüge zu Unrecht erfolgen und es wäre unverzüglich die Differenz zur Nachzahlung zu bringen. Andernfalls beantrage der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung.
2. Der Beschwerdeführer beantragte zudem mit Schreiben vom 18.03.2022 (zugestellt 21.03.2022) darüber einen Leistungsbescheid zu erlassen.
3. Mit Schreiben vom 08.09.2022 (zugestellt am 29.09.2022) brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde über die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich seines Antrages ein.
4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 29.12.2022, GZ. XXXX den Antrag auf Nachzahlung der Differenz der zu Unrecht erfolgten Kürzung der Bezüge in Spruchpunkt 1 abgewiesen und die Säumnisbeschwerde vom 08.09.2022 in Spruchpunkt 2 eingestellt.
Zur Abweisung des Antrages führte die Behörde nach Darlegung der für die Bezugskürzung nach § 13c GehG relevanten Krankenstandstage des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass in Folge seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst im Sinne des § 13c Abs. 2 GehG von mehr als 182 Krankheitstagen, seine Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 GehG ab dem 13.09.2021 ex lege auf 80% seines Grundbezuges und seiner Dienstzulage gekürzt worden seien. Zumal die ärztliche Bestätigung über die lang andauernde Covid-Infektion keinerlei Prognosen über eine zu erwartende Wiederherstellung seiner Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit enthielte, habe für die belangte Behörde berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestanden. Daher sei die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die belangte Behörde könne davon ausgehen, dass auch nach Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 eine vorübergehende bzw. dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass seine Dienstfähigkeit am 02.04.2022 geendet habe und er nach seiner eigenen Beurteilung nach vollständig belastbar und dienstfähig gewesen sei, sei nicht an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu messen. Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 stelle nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen eine Dienstverhinderung dar. Eine Dienstverhinderung liege dann vor, wenn der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert sei oder die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Dazu sei die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend. Mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfülle der Beamte nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich Bedenken habe, sei durch weitere ärztliche Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.03.1996, 94/12/0303 ausgeführt habe, ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen der konkret bei ihm gegebenen Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht entsprechen könne. Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handle es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliege. Daraus folge, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen habe, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsdienstbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei er aber nicht dienstfreistellt worden, sondern von der zuständigen Dienstbehörde im Krankenstand belassen. Die belangte Behörde sei aufgrund der Dauer und Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er durch eine Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert sei, weshalb die Entscheidung den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens der Pensionsversicherungsanstalt im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt wäre. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung über ein mögliches Gesundwerden im gegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer nicht übermittelt. Es läge auch keine Bestätigung darüber vor, ob der Beschwerdeführer ab dem 02.04.2022 die Aufgaben seines Arbeitsplatzes wieder uneingeschränkt erfüllen könne. Daher sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin dienstunfähig bleiben werde. Auf die Aufforderung zum Dienstantritt zum 15.07.2022 sei er jedoch nicht angetreten und habe sich stattdessen für eine Woche bis zum 22.07.2022 krankgemeldet. Der Beschwerdeführer habe die Erlassung eines Leistungsbescheides beantragt, die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben. Wohingegen ein Erlass eines Feststellungsbescheides zulässig sei, aber abzuweisen wäre, zumal die ab dem 13.09.2021 wirksam gewordene Bezugskürzung nicht von der Dienstbehörde verfügt worden, sondern von Gesetzes wegen eingetreten sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Feststellung des Sachverhaltes bestehe, doch habe die belangte Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen seien und habe den Beschwerdeführer aufzufordern, Beweise zu erbringen. Die belangte Behörde verkenne aber ihre Ermittlungspflicht, wenn sie festhalte, dass sie bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens davon ausgehen hätte können, dass der Beschwerdeführer weiterhin dienstunfähig sei, zumal dieser keine fachärztliche Bestätigung vorgelegt habe. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, eine entsprechende Bestätigung vorzulegen, hätte dieser eine solche bei den ihm zuvor behandelnden Ärzten einholen und vorlegen können. Zumal die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sei die Kürzung der Beträge ab dem 13.09.2021 durch die belangte Behörde in Verletzung der Ermittlungspflicht erfolgt. In der von der belangten Behörde ins Treffen gerufene Entscheidung, sei der Sachverhalte genau gegensätzlich gelagert und es gehe darum, dass der Beamte aufgrund seiner Selbsteinschätzung nicht dienstfähig sei, zumal ihm die Arbeit „auf die Nerven“ gehe. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer tatsächlich an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten und „Long-Covid-Symptome“ entwickelt. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen behandeln lassen und der belangten Behörde mitgeteilt, dass er die Krankheit überstanden habe, die Symptome abgeklungen und er wieder dienst und arbeitswillig wäre. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht ein entsprechendes Gutachten einholen oder den Beschwerdeführer zumindest zur Beschaffung einsprechender Befunde anleiten müssen. Aus dem gesamten Akteninhalt ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer über den 13.09.2021 dienstunfähig gewesen sei. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach aufgrund der Dauer und Schwere der Erkrankung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens im Pensionsversetzungsverfahren dienstunfähig sei, sei reine Spekulation und nicht medizinisch begründet. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Zeitpunkt der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen zu erheben. Hätte die belangte Behörde eine nachvollziehbare Beweiswürdigung aufgrund der Aktenlage vorgenommen, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass sich eine Dienstunfähigkeit von mehr als 182 Tagen nicht feststellen lasse.
Die Kürzung der Bezüge sei eine gesetzliche Rechtsfolge in Bezug auf eine durch Krankheit oder Unfall bedingte Dienstverhinderung. Ab einer Dauer von 182 Tagen Dienstverhinderung gebühre ein Monatsbezug in Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne die Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kürzung der Bezüge stehe daher mit dem behördlichen Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand nicht in Korrelation. Erst im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Ruhestandsversetzungsbescheid sehe die Bestimmung des § 14 Abs. 7 BDG vor, dass eine Beurlaubung eintrete und sei diese mit einer weiteren Gehaltskürzung nach § 13 Abs. 9. GehG verbunden. Es liege an der Dienstbehörde, in Entsprechung des maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordere.
6. Mit Erkenntnis vom 11.05.2023, GZ. W213 2268181-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert wurde:
„Der Antrag vom 11.01.2022 auf Nachzahlung der Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen ab dem 13.09.2021 gemäß § 13c GehG wird zurückgewiesen.“
7. Eine dagegen gehobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.04.2025, GZ. Ra 2023/12/0105-7, zurückgewiesen. In Rz 30 der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Erkenntnis 2523 lediglich über die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich seines Antrages vom 11.01.2022, nicht aber hinsichtlich seines Antrages vom 15.03.2022 abgesprochen worden sei. Insofern stehe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Umfang noch aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Er befand sich ab 20.04.2021 ununterbrochen andauernd im Krankenstand. Dem Beschwerdeführer wurden von der Behörde aufgrund des Erreichens von 182 Kalendertagen einer Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit mit Wirksamkeit ab 13.09.2021 die Monatsbezüge nach § 13c Abs. 1 GehG gekürzt.
3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.03.2022 die Erlassung eines Leistungsbescheides hinsichtlich der Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezüge ab dem 13.09.2021.
4. Mit Schreiben vom 08.09.2022 (zugestellt am 29.09.2022) brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde über die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich seines Antrages ein.
5. Die Behörde sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid über diese Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab:
„1.) Ihre Anträge vom 11. Jänner 2022, hb einlangend am 14. Jänner 2022, Ihnen „die 20%ige Gehaltskürzung ab 13. September 2021 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen bzw. vom 18. März 2021, hb einlangend am 21. März 2021, darüber einen Leistungsbescheid zu erlassen“, werden gemäß § 13c Abs. 1, 3, 5 und 9 Gehaltsgesetz (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, abgewiesen.
2. Das Verfahren über Ihre Säumnisbeschwerde vom 08. September 2022, hb einlangend am 29. September 2022 wird gemäß § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.“
Gegen diesen Bescheid, soweit darin über den Antrag vom 18.03.2022 abgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe
Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem im Schreiben vom 18.03.2022 erhobenen Antrag, ihm die Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen ab dem 13.09.2021 gemäß § 13c GehG zur Nachzahlung zu bringen. Die Behörde sprach im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides über konkret diesen Antrag inhaltlich ab, indem sie diesen abwies. Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein – nach der o.a. Judikatur unzulässiges – Liquidierungsbegehren / Auszahlungsbegehren zugrunde, weshalb die Behörde diesen unzulässigen Antrag hätte zurückweisen müssen.
Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Erlassung eines Leistungsbescheides eingeht und diesbezüglich auch Ausführungen trifft. Diese beziehen sich jedoch eindeutig auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer „bescheidmäßigen Ausfertigung“. Die Behörde wollte über konkret diesen Antrag des Beschwerdeführers einen inhaltlichen Abspruch treffen, was sie auch tat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist daher hinsichtlich des Antrages vom 18.03.2022 mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.
2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.