Spruch
W244 2300584-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.08.2024, Zl. XXXX , betreffend Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gab mit elektronischem Antrag vom XXXX 2024 für den XXXX 2024 folgende Nebenbeschäftigung bekannt: selbstständige, erwerbsmäßige Vortragstätigkeit im Rahmen einer GesbR mit anderen Vortragenden im Ausmaß von sieben Wochenstunden.
2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer seitens des Finanzamtes Österreich (in der Folge: belangte Behörde) mit E-Mail vom 27.05.2024 aufgefordert, das konkrete Themengebiet und den teilnehmenden Personenkreis bekanntzugeben, vor welchem der Vortrag am XXXX 2024 gehalten werde, und ob es dazu einen schriftlichen Vertrag gebe. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Mitgesellschafter der GesbR bekanntzugeben.
3. Mit E-Mail vom 04.06.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit einer weiteren Bediensteten der Finanzverwaltung einen Vortrag zum Thema XXXX veranstalten wolle. Da er selbst bzw. im Rahmen der GesbR als Veranstalter auftrete, sei kein Vertrag aufgesetzt worden. Zielgruppe des Vortrags seien Steuerberatungskanzleien in XXXX .
4. In einer weiteren E-Mail vom selben Tag informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde u.a. über die Anpassung der Tagesordnung seines Vortrags. So habe er selbst eine Fragwürdigkeit des letzten Tagesordnungspunktes „Punkte der Teilnehmer:innen“ erkannt und daher gestrichen. Es solle nicht der Eindruck erweckt werden, dass Einzelfälle besprochen werden könnten.
Ebenso setzte er die belangte Behörde über die Nutzung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse samt Amtssignatur im Zusammenhang mit der gemeldeten Nebenbeschäftigung in Kenntnis. Dabei gab er an, dass ihm erst nachträglich bewusstgeworden sei, dass dies missverständlich sein könne, und er dies in weiterer Folge unterlassen werde.
In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer von der Mitarbeiter-Portalseite den Abschnitt „Problemzone: Vortragstätigkeit“ des Artikels „Nebenbeschäftigung“ der Rubrik „Mich interessiert…“ und führte dazu aus, dass Vorträge, die bei nicht professionellen Seminarveranstaltern stattfinden, grundsätzlich nicht unzulässig seien.
Die Nennung der dienstlichen Funktion der Vortragenden wurde mit der Dokumentation des fachlichen Bezuges bzw. der Fachexpertisen der Vortragenden gerechtfertigt.
5. Am 10.06.2024 langte bei der Dienstbehörde über eDok/Pro die korrigierte Meldung derselben Nebenbeschäftigung ein.
6. Mit Schreiben vom 17.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 untersagt. Es bestehe die Gefahr, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung erschüttert werde, da die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im unmittelbaren dienstlichen Aufgabengebiet ausgeübt werde und ein Kontakt mit Steuerberatern gegeben sei, gegenüber deren Mandanten auch ein dienstliches Einschreiten potentiell notwendig sein werde.
7. Mit E-Mail vom 20.06.2024 leitete der Beschwerdeführer den unterschriebenen Zustellnachweis betreffend die Untersagung der Nebenbeschäftigung weiter und ersuchte zugleich um Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Variante des übermittelten Schreibens. Weiters beschwerte er sich über die Art der erfolgten Zustellung dieses Schreibens.
8. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Ausübung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung als Vortragender im Rahmen der XXXX gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig und daher zu untersagen sei.
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sie in der konkret gemeldeten Nebenbeschäftigung die Verwirklichung des zweiten und dritten Tatbestandes gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979, nämlich jenen der Vermutung der Befangenheit und jenen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen, erblicke.
Der Beschwerdeführer sei u.a. für das Fachgebiet der XXXX als Fachexperte im Dienststellenfachbereich zuständig. Dabei werde dieser vorwiegend in steuerlich unklaren und zweifelhaften Sachverhaltskonstellationen insbesondere im Rahmen der Bearbeitung von Anfragen und Rechtsmitteln (einschließlich des unmittelbaren Kontakts mit steuerlichen Vertretern im Rahmen von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht) tätig. Die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Zielgruppe der Steuerberatungskanzleien in XXXX decke sich mit dem Personenkreis, hinsichtlich dessen ein dienstliches Einschreiten seitens des Beschwerdeführers häufig notwendig sein könne. Der finanzielle Erfolg der gemeldeten Nebenbeschäftigung hänge maßgeblich von den teilnehmenden Steuerberatungskanzleien ab. Aufgrund der Strukturierung des Veranstaltungsprogramms könnte für die Allgemeinheit der Eindruck eines möglicherweise entstehenden Naheverhältnisses und informellen Informationsaustausches mit den Teilnehmenden der Veranstaltung erweckt werden. Es entbehre daher nicht jeder Erfahrung des täglichen Lebens, dass die objektive und unbefangene Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben von der Allgemeinheit dadurch in Frage gestellt werden könnte, insbesondere dann, wenn die vom Beschwerdeführer vorgegebene Teilnehmerbegrenzung explizit mit der Gewährleistung eines Austausches begründet werde und bei den Teilnehmenden aufgrund dieser Ankündigung auch eine gewisse Erwartungshaltung hinsichtlich Hilfestellungen in aktuellen Einzelfällen erwartet werden könnte.
Darüber hinaus diene die Untersagung auch der Abwehr von Gefährdungen, welche sonstige wesentliche dienstliche Interessen beträfen. So seien durch die Verwendung des offiziellen BMF-E-Mail-Accounts Kontaktaufnahmen mit Steuerberatungskanzleien in XXXX zu Werbezwecken erfolgt. Konkret habe der Beschwerdeführer seine private Vortragsveranstaltung zum Thema „ XXXX – Seminar zur XXXX -Besteuerung“ am XXXX 2024 unter Anführung eines Anmeldelinks beworben. Diese E-Mails hätten seine dienstliche E-Mail-Signatur, Hinweise auf seine dienstliche Stellung sowie seine dienstliche Postadresse enthalten und würden somit gegen § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 4 IKT-Nutzungsverordnung verstoßen. Aufgrund der Gestaltung dieser Werbemails gehe der private Charakter dieser Geschäftsanbahnung nicht eindeutig hervor. Zudem könne eine mögliche Anscheinserweckung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 IKT-Nutzungsverordnung nicht ausgeschlossen werden. Das Interesse des Dienstgebers, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben seiner Bediensteten zu erhalten, könne somit unter den Begriff des sonstigen wesentlichen Interesses subsumiert werden.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Begründend wurde dabei – soweit wesentlich – ausgeführt, dass die bisherigen schriftstellerischen und vortragenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht beanstandet worden seien. Die gegenständliche Veranstaltung habe er geplant, um seiner Kollegin und Lebensgefährtin aus einem finanziellen Engpass zu helfen. Aufgrund des Zeitdrucks sei ihm das Missgeschick passiert, am XXXX 2024 den dienstlichen E-Mail-Server zur Versendung der Veranstaltungseinladungen verwendet zu haben. Er bedaure, dass dadurch der Eindruck einer dienstlichen Veranlassung entstanden sein könnte. Diesbezüglich habe es zwei Rückfragen gegeben, bei welchen der Beschwerdeführer die tatsächlichen Gegebenheiten klargestellt habe. Großteils sei dies allerdings nicht falsch verstanden worden.
Unklar sei, worin der seitens der belangte Behörde aufgeworfene Vorwurf eines Unrechtsgehalts in der Nennung der dienstlichen Funktionen der Vortragenden liege.
Der Beschwerdeführer habe bereits Erfahrung mit Vortragstätigkeit gegenüber Fachpublikum. Damit werde die Möglichkeit geschaffen, dem Teilnehmerkreis Verfahren, gesetzliche Bestimmungen und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung nahezubringen. Fragen der Teilnehmer:innen würden sich auf den vorgetragenen Stoffbereich beziehen. Persönliche Rechtsprobleme würden nicht behandelt werden.
Die Optik von dienstlichen Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen würden offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. So seien dienstliche Veranstaltungen wie der Steuertag und Veranstaltungen der Steuerberatungen, zu welchen die XXXX Finanzbediensteten eingeladen würden, objektiv ebenso in der Lage, bei der Bevölkerung den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zulässig sei auch, dass Finanzbedienstete bei Steuerberaterprüfungen gegen Entgelt als Prüfungsorgan fungieren. Auch sei es Richter:innen des Bundesfinanzgerichts möglich, gegen Entgelt Vorträge an der Bundesfinanzakademie zu halten.
Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass die schriftliche Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 17.06.2024 nicht korrekt via Serviceportalpostfach zugestellt worden sei, sondern per E-Mail als offener PDF-Anhang.
10. Im an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Vorlageschreiben wurde von der belangten Behörde u.a. ausgeführt, dass in der gegenständlichen Beschwerde durch den Beschwerdeführer eingeräumt worden sei, dass in zumindest zwei Fällen der private Charakter der versendeten E-Mails (dienstliche E-Mail-Adresse und Signatur) für die Empfänger nicht ersichtlich gewesen sei. Die belangte Behörde sehe damit eine Anscheinserweckung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 IKT-Nutzungsverordnung jedenfalls als verwirklicht an.
Hinsichtlich der im Bescheid dargestellten Vermutung der Befangenheit sei in Zusammenschau mit der Beschwerde eine gewisse Art des finanziellen Notstandes als Beweggrund für die Veranstaltung eines solchen Seminars im Rahmen einer Nebenbeschäftigung ersichtlich. In der Gesamtschau der Umstände lasse dies die Vermutung zu, dass der Erfolg des gegenständlichen Seminars als essentiell für die Reputation des Beschwerdeführers als Veranstalter und Vortragender sowie für den Erfolg weiterer Veranstaltungen angesehen werde. Aufgrund dieser Aspekte sowie der nachträglichen Abänderung des Tagesordnungspunktes „Punkte der Teilnehmer:innen“ und der im Bescheid bereits angeführten Gründe habe aus Sicht der belangten Behörde die Vermutung der Befangenheit nicht gänzlich ausgeräumt werden können.
Der Vorwurf, die belangte Behörde laste dem Beschwerdeführer die Nennung der dienstlichen Funktionen der Vortragenden im Veranstaltungsprogramm negativ an, sei nicht korrekt. Dies sei weder in der schriftlichen Untersagung der Nebenbeschäftigung thematisiert noch im gegenständlichen Bescheid als entscheidungsrelevantes Kriterium angeführt worden. Das Anführen der dienstlichen Funktion bei der privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse sei jedoch im Rahmen der Anscheinserweckung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 IKT-Nutzungsverordnung relevant.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Fachexperte im Fachbereich der Dienststelle XXXX des Finanzamtes Österreich zur Dienstleistung zugwiesen. Der Beschwerdeführer ist dabei u.a. für das Fachgebiet der XXXX als Fachexperte im Dienststellenfachbereich zuständig. Dabei wird er vorwiegend im Rahmen der Bearbeitung von Anfragen und Rechtsmitteln (einschließlich des unmittelbaren Kontakts mit steuerlichen Vertretern im Rahmen von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht) tätig.
Der Beschwerdeführer gab mit elektronischem Antrag vom XXXX 2024 für den XXXX 2024 folgende Nebenbeschäftigung bekannt: selbstständige, erwerbsmäßige Vortragstätigkeit im Rahmen einer GesbR mit anderen Vortragenden im Ausmaß von sieben Wochenstunden.
Die bekanntgegebene erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bezog sich auf einen Vortrag zum Thema XXXX , welchen der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Bediensteten der Finanzverwaltung veranstalten wollte, wobei der Beschwerdeführer selbst bzw. im Rahmen einer GesbR als Veranstalter auftrat. Zielgruppe des Vortrags waren Steuerberatungskanzleien in XXXX . Der für den XXXX 2024 geplante Vortrag fand nicht statt.
Mit Schreiben vom 17.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 untersagt.
Mit E-Mail vom 20.06.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Variante des Schreibens vom 17.06.2024.
Mit Bescheid vom 12.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Ausübung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung als Vortragender im Rahmen der XXXX gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig und daher zu untersagen sei.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. v.a. den Antrag vom XXXX 2024, die Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 17.06.2024, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.06.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und das Vorlageschreiben der Behörde vom 11.10.2024). Dass die für den XXXX 2024 geplante Veranstaltung nicht stattfand, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde. Die Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit schriftlicher Weisung vom 17.06.2024 die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung untersagt hat. Mit E-Mail vom 20.06.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Variante des Schreibens vom 17.06.2024. Dieses Ersuchen kann als zulässiges Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gedeutet werden (zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Frage der Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei noch nicht aufgenommener Nebenbeschäftigung s. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/12/0035).
3.1.2. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 56 BDG 1979, BGBl. I 333/1979 idF BGBl. I 102/2018, lautet wie folgt:
„Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“
3.1.3. § 56 BDG 1979 soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gewährleisten: Mögliche Beeinträchtigungen des Dienstes oder Beschränkungen der dienstlichen Einsatzfähigkeit sollen vermieden werden (vgl. Resch in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 56 BDG [Stand 1.1.2022, rdb.at] Rz 6, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes die Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigt. Als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist für den VwGH insbesondere wesentlich, 1. ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw. 2. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann bzw. 3. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/09/0142).
Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf also nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein (vgl. erneut VwGH 18.12.2001, 2001/09/0142).
3.1.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde sah in der konkret gemeldeten Nebenbeschäftigung den zweiten und dritten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als verwirklicht an.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit u.a. für das Fachgebiet der XXXX als Fachexperte im Dienststellenfachbereich zuständig. Dabei wird er vorwiegend im Rahmen der Bearbeitung von Anfragen und Rechtsmitteln (einschließlich des unmittelbaren Kontakts mit steuerlichen Vertretern im Rahmen von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht) tätig. Der Beschwerdeführer wollte einen Vortrag zum Thema XXXX veranstalten, wobei die Zielgruppe des Vortrages Steuerberatungskanzleien in XXXX waren.
In diesem Zusammenhang wird auf die unter Pkt. 3.1.3. dargestellte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit insbesondere wesentlich ist, 1. ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll, 2. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann, und 3. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.
Sämtliche eben genannten Punkte sind gegenständlich als erfüllt anzusehen: Der Beschwerdeführer, ein Fachexperte für das Fachgebiet der XXXX , wollte einen Vortrag zum Thema XXXX veranstalten. Damit war die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten angedacht. Die Ausübung sollte den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach erwerbsmäßig erfolgen. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend im Bescheid ausführte, deckt sich die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Zielgruppe der Steuerberatungskanzleien in XXXX mit jenem Personenkreis, hinsichtlich dessen auch ein dienstliches Einschreiten des Beschwerdeführers häufig notwendig sein kann. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, tritt der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Alltag mit steuerlichen Vertretern unmittelbar in Kontakt. Damit hängt auch der finanzielle Erfolg der gemeldeten Nebenbeschäftigung maßgeblich von den teilnehmenden Steuerberatungskanzleien, also jenen Personen, gegenüber welchen der Beschwerdeführer dienstlich tätig zu werden hat, ab. Damit ist der zweite Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als erfüllt anzusehen.
Da jeder der in § 56 Abs. 2 BDG 1979 genannten Tatbestände für sich allein die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung rechtfertigt (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/12/0044, mwN), erübrigt sich ein Eingehen auf den dritten in § 56 Abs. 2 BDG 1979 angeführten und nach Auffassung der belangten Behörde ebenfalls verwirklichten Tatbestand (Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.