Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des E P, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 19. September 2022 mündlich verkündete und am 20. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 002/011/10876/2021 9, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juni 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass in einem näher bestimmten Zeitraum in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, indem die X GmbH als Mieterin bzw. als Inhaberin des Lokals den Betrieb der neun in ihrer Gewahrsame befindlichen, funktionsfähigen und betriebsbereit aufgestellten, näher genannten Glücksspielgeräte in Verbindung mit einem Ein und Auszahlungsgerät sowie weiterer technisch zugehöriger Hilfsmittel gestattet habe, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. An diesen Glücksspielgeräten sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen, hauptsächlich an virtuellen Walzenspielen, geboten worden, bei welchen Spielern nach Leistung eines Geldeinsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen sei, ein Geldgewinn in Aussicht gestellt worden sei.
2Der Revisionswerber habe § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 1 (drittes Tatbild) GSpG verletzt. Dem Revisionswerber wurde gemäß § 52 Abs. 2 GSpG je Glücksspielgerät eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,sowie je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Tagen auferlegt und ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Die X GmbH wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogen.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, sprach aus, dass die X GmbH dafür gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte und wies die Beschwerde der X GmbH zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für unzulässig.
4Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, durch das wirtschaftliche unternehmerische Zugänglichmachen seien nachhaltige finanzielle Einnahmen aus der Duldung der Geräteaufstellung erzielt worden. Bei neun Eingriffsgegenständen ergebe sich gemäß § 52 Abs. 2 drittes Tatbild GSpG ein Strafrahmen von € 3.000, bis € 30.000, . Es sei eine vorsätzliche Tatbegehung und ein schwerwiegender Unrechtsgehalt festzustellen.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob ausschließlich der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 397/2023 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge wurde die vorliegende ausschließlich vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision eingebracht.
7 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, es bestehe ein unverhältnismäßiger Unterschied zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe, den das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet habe.
12Mit diesem Vorbringen wirft der Revisionswerber Fragen der Strafbemessung auf und bewegt sich damit außerhalb des von der Revision durch die Bezeichnung des Revisionspunktes mit „Recht auf Nichtbestrafung gem § 52 GSpG“ abgesteckten Prozessthemas. Ein Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich daher (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2023/12/0013, mwN).
13Der Revisionswerber bringt im Weiteren insbesondere vor, das Gericht habe lediglich festgestellt, dass es sich „angeblich um ein Walzenspiel“ handle, aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zitiert wird VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180) keine Feststellungen zum Spielablauf getroffen.
14 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis unter „2.] ... Als Sachverhalt wird festgestellt ...“ zu den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen wie folgt fest:
„... Die Ausstattung der Geräte entspricht typischen Glücksspielgeräten, nach der Aufmachung Walzenspiel Geräte mit Autostart taste. Mit der Autostart Taste wird bei solchen Geräten das virtuelle Walzenlauf in Gang gesetzt, dabei drehen sich verschiedene Symbole, der Spieler kann darauf keinen Einfluss nehmen.
Alle Geräte waren betriebsbereit und funktionsfähig aufgestellt. Nach Leistung eines Spieleinsatzes, den einer der Spieler mit € 0,20 betitelte, und mittels des vorhandenen Cash Centers eingespeiste, konnten Gsp Spiele vorgenommen werden.
Durch den Walzenlauf wird ein allfälliger Gewinn oder Spielverlust angezeigt. ...“
15 Das Verwaltungsgericht traf damit, entgegen dem Revisionsvorbringen, die vom Revisionswerber als fehlend gerügten Feststellungen.
16Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision in der Folge zusammengefasst vor, nach dem zugrundeliegenden Straferkenntnis werde dem Revisionswerber als ehemaligem handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH vorgeworfen, dass diese verbotene Ausspielungen in ihrem Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Im angefochtenen Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht jedoch (mehrfach) festgestellt, dass der Revisionswerber Lokalbetreiber gewesen sei und er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Eine Begründung dafür, warum der Revisionswerber und nicht die X GmbH Lokalbetreiber sei, fehle. Mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG sei jedoch eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame habe und diesen den Spielern zugänglich mache. Unterlasse das Gericht ausgehend von einer sich als unzutreffend erweisenden Rechtsmeinung eine relevante Tatsachenfeststellung, so liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
17 Weiters verstoße das Verwaltungsgericht damit gegen den „Anspruch (des Revisionswerbers) auf rechtsrichtige Entscheidung durch das Verwaltungsgericht“ und es liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor, bei dem es sich nicht nur um eine terminologische Abweichung handle.
18 Dazu ist Folgendes festzuhalten:
19Im bekämpften Straferkenntnis lautete der Spruch eindeutig, der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher habe es zu verantworten, dass in einem näher bestimmten Zeitraum in einem näher genannten Lokal vom Inland aus verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, indem die X GmbH als Mieterin bzw. als Inhaberin des Lokales den Betrieb der neun näher bezeichneten Glücksspielgeräte gestattet habe, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen.
20 Durch die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Schuldspruch.
21 Den Feststellungen iZm der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber als Vertreter der X GmbH einschritt.
22Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; es darf kein Zweifel bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2023/12/0019, mwN).
23Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0116 bis 0117, mwN).
24 Aufgrund des klaren Wortlautes des Spruchs mit der eindeutigen Umschreibung der Tat und den Feststellungen bzw. der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses liegt, entgegen dem Vorbringen in der Revision, weder ein Austausch des Tatvorwurfs noch ein Feststellungsmangel oder Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor. Es erschließt sich aus der Begründung hinreichend, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als Vertreter der X GmbH (in den Worten der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses „die von ihm vertretene Unternehmung“) der Vorwurf trifft, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Lokales Glücksspiele zur Verfügung gestellt habe.
25Insofern der Revisionswerber, auf diesem Vorbringen aufbauend, weiters eine Verfolgungsverjährung geltend macht, weil eine Verfolgungshandlung gegen den Revisionswerber als Lokalbetreiber erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 1 VStG bestimmten Frist von einem Jahr ab Tatbegehung gesetzt worden sei, ist dem somit der Boden entzogen.
26Soweit schließlich vorgebracht wird, das Glücksspielgesetz sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt ein Verweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 bis 0020, und die darin angeführten weiteren Nachweise (vgl. auch VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025, mwN).
27 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2025