Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätinnen Dr. Holzinger, Mag. Dr. Pieler und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revisionen 1. des J S, vertreten durch Mag. Bernhard Folta, Rechtsanwalt in Baden, und 2. des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Jänner 2023, VGW 171/101/13339/2022 4, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15c Dienstordnung 1994, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber im Verfahren zu Ro 2023/12/0008 (im Folgenden: Erstrevisionswerber) wurde am 23. Jänner 2017 nach der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) als Oberfeuerwehrmann in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufgenommen (es handelt sich beim Erstrevisionswerber sohin um einen nach der Besoldungsreform 2015 neu aufgenommenen und folglich nicht einen gemäß § 49l DO 1994 in das durch diese Reform neu geschaffene Besoldungssystem übergeleiteten Beamten).
2 Aus Anlass der Aufnahme in das Dienstverhältnis so die insofern unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses rechnete die Dienstbehörde dem Erstrevisionswerber den im zeitlichen Ausmaß von sechs Monaten geleisteten Grundwehrdienst (§ 20 Wehrgesetz 2001) gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 DO 1994, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, als Vordienstzeit an.
3 Die Dienstbehörde des Erstrevisionswerbers, der Magistrat der Stadt Wien (dieser bekämpft das angefochtene Erkenntnis mit der zu Ro 2023/12/0026 protokollierten Revision und wird im Folgenden auch als zweitrevisionswerbende Partei bezeichnet), teilte dem Erstrevisionswerber gestützt auf § 15c DO 1994 mit Schreiben vom 24. Februar 2022 mit, dass sich die Rechtslage geändert habe und er „nach der neuen Rechtslage“ ein Besoldungsdienstalter am Tag seiner Aufnahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis von 0 Jahren, 0 Monaten und 0 Tagen habe. Der Magistrat gab dem Erstrevisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Erstrevisionswerber unter Vorlage von Bestätigungen mit, dass er zusätzlich zum Grundwehrdienst als Militärperson auf Zeit (von 1. September 2009 bis 31. August 2011) tätig gewesen sei und dabei in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei.
4 Mit Bescheid vom 25. August 2022 sprach die Dienstbehörde des Erstrevisionswerbers (die zweitrevisionswerbende Partei) gestützt auf § 15c DO 1994 Folgendes aus: „Ihr Besoldungsdienstalter am 23.01.2017 beträgt 00 Jahre, 00 Monate, 00 Tage“.
5 In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, das Besoldungsdienstalter des Erstrevisionswerbers habe am Tag der Aufnahme „nach alter Rechtslage“ 00 Jahre, 06 Monate, 00 Tage betragen. „Nach der neuen Rechtslage“ seien dem Erstrevisionswerber bis zum Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis keine Zeiten anzurechnen. Weiters wurde zur Rechtslage ausgeführt, dass „gleichwertige Tätigkeiten“ unbegrenzt und „andere berufseinschlägige Tätigkeiten“ nur bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren angerechnet werden könnten.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Erstrevisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Zusammengefasst brachte er vor, dass es sich bei sämtlichen geltend gemachten Vordienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer um nach § 14 DO 1994 anzurechnende Zeiten handle, welche bereits beim Eintritt des Erstrevisionswerbers als Vordienstzeiten anzurechnen gewesen wären. Diese Vordienstzeiten würden sich auch für seine Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Wien als berufseinschlägig erweisen, weil er dadurch näher genannte förderliche Vorerfahrungen erworben habe, die ihm eine bessere Verrichtung seiner Tätigkeit ermöglichen würden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Erstrevisionswerber durch die bei Diensteintritt vorgenommene Berechnung seines Besoldungsdienstalters eine gesicherte Rechtsposition erworben habe, welche durch die nunmehr vorgenommene „Streichung“ dieser angerechneten Zeiten „vernichtet“ werde. Dies sei mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht in Einklang zu bringen.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Erstrevisionswerbers insofern statt, als es feststellte, dass dessen Besoldungsdienstalter am 23. Jänner 2017 (Dienstantritt) sechs Monate betragen habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
8 Das Verwaltungsgericht traf folgende Feststellungen: Der Erstrevisionswerber habe im Zeitraum von 3. März 2008 bis 2. September 2008 den Grundwehrdienst beim Bundesheer geleistet. Des Weiteren sei er beim Bundesheer von 8. September 2009 bis 30. September 2009 im Rahmen einer freiwilligen Waffenübung, von 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 im Ausbildungsdienst sowie von 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 als „Militärperson auf Zeit MZCh“ und von 1. August bis 31. August 2011 als „Militärperson auf Zeit MZUO“ tätig gewesen. Er sei am 23. Jänner 2017 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden.
9 In seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Verwaltungsgericht die durch das angefochtene Erkenntnis vorgenommene Abänderung des angefochtenen Bescheides damit, dass die auf den Grundwehrdienst des Erstrevisionswerbers entfallenden sechs Monate auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen seien (die übrigen von ihm geltend gemachten Zeiten jedoch nicht).
10 Dazu sei auszuführen, dass § 15c DO 1994 seit 14. Dezember 2019 in Kraft sei. Ziel dieser Regelung sei es gewesen, „im Zuge der Rechtsprechung des EuGH betreffend Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizügigkeit“ eine „zusätzliche Bestimmung hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ zu schaffen. Im Weiteren hob das Verwaltungsgericht jene Wortfolge des § 15c DO 1994 hervor, wonach Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit anrechenbar seien, wenn diese „in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben“ ausgeübt worden sei. Aus dieser Formulierung sei abzuleiten, dass sich die Bestimmung nur auf Tätigkeiten „außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb des EWR“ beziehe, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Österreich Teil des EWR sei. „Reine Inlandssachverhalte“, also zusätzliche Vordienstzeiten, die innerhalb Österreichs geleistet worden seien, fielen demnach nicht unter den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994; hierfür existiere primär § 14 DO 1994. Dies schließe es natürlich nicht aus, dass Vordienstzeiten eines österreichischen Staatsbürgers, die „außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb des EWR“ geleistet worden seien, nach § 15c DO 1994 berücksichtigt werden könnten.
11 Diese Auslegung finde auch darin eine Bestätigung, dass der Gesetzeswortlaut Österreich nicht explizit nenne und zusätzlich auf Staatsangehörige abstelle, die die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige zu einem Beruf hätten. Des Weiteren sprächen dafür auch die Gesetzesmaterialien, in welchen auf die Rechtsprechung des EuGH sowie darauf Bezug genommen worden sei, dass die in einem „anderen Mitgliedstaat“ zurückgelegten Vordienstzeiten angerechnet werden müssten. Diese Auslegung trage auch der Grundidee der Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechnung.
12 Die belangte Behörde interpretiere § 15c DO 1994 im angefochtenen Bescheid dahin, dass der Grundwehrdienst für die Tätigkeit des Erstrevisionswerbers (als Feuerwehrmann) nicht berufseinschlägig und somit nicht anrechenbar sei. Es könne dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden, dass „gewisse Vordienstzeiten, welche grundsätzlich vorbehaltslos nach § 14 Abs. 2 DO 1994 anzurechnen“ seien, „über die Anwendung des § 15c DO 1994 wieder gestrichen“ würden. Es käme zur „sonderbaren Konsequenz“, dass Bedienstete, die nicht in den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 fielen, ihren Grundwehrdienst (sofern sie einen solchen geleistet hätten) „über § 14 Abs. 2 DO 1994 angerechnet bekämen“, jene die in den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 fielen, jedoch nicht. Das Grundanliegen des Gesetzgebers sei es gewesen, eine Regelung zu schaffen, die der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechnung trage. Den Materialien sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Inländer, die ihren Grundwehrdienst geleistet hätten, „derart benachteiligt“ werden sollten, dass diese Zeiten nicht mehr anzurechnen seien, weil sie nicht berufseinschlägig seien. Vielmehr sei es die Absicht gewesen, „weitere Zeiten außerhalb Österreichs“ anzurechnen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, „eine zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von Vordienstzeiten zu schaffen, um im Gegenzug Vordienstzeiten, die grundsätzlich vorbehaltslos anzurechnen waren (§ 14 Abs. 2 DO 1994), nachträglich zu streichen und dies über eine mangelnde Berufseinschlägigkeit zu begründen“.
13 Als Ergebnis sei festzuhalten, dass die belangte Behörde § 15c DO 1994 unrichtig angewendet habe. Diese Regelung sei nur dann anzuwenden, wenn zusätzliche Vordienstzeiten außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb des EWR geltend gemacht würden. Da der Erstrevisionswerber solche Zeiten nicht geltend gemacht habe, sei für eine weitere Anwendung des § 15c DO 1994 „und somit auch für eine Neuberechnung“ kein Platz.
14 Soweit der Erstrevisionswerber vorgebracht habe, dass auch abgesehen vom Grundwehrdienst sonstige Zeiten bei seinem Eintritt in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien „berücksichtigt hätten werden müssen“, übersehe er, dass gemäß § 14 Abs. 6 DO 1994 der Beamte dazu angehalten sei, maximal innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt derartige Vordienstzeiten anzuführen, widrigenfalls diese nicht mehr angerechnet werden könnten. Diese Bestimmung habe sowohl zur Zeit des Dienstantritts (23. Jänner 2017) als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts gegolten. Demgemäß habe der Erstrevisionswerber „womöglich bei seinem Eintritt bei der Stadt Wien diese sonstigen Zeiten überhaupt nicht geltend gemacht“. Wären sie geltend gemacht worden, hätte er gegen einen darüber ergangenen Bescheid „wohl Beschwerde erheben müssen“. Ein „derartiges Verfahren“ sei weder dem Akt zu entnehmen noch sonst dem Verwaltungsgericht Wien bekannt.
15 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Thema der nachträglichen Nichtanrechnung bzw Streichung von Zeiten des Grundwehr und Zivildienstes durch die Neuschaffung einer dienstrechtlichen Bestimmung, welche diese Zeiten als beruflich nicht einschlägig interpretiert“, fehle. Zudem fehle Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 15c DO 1994.
16 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen.
17Das Verwaltungsgericht führte jeweils ein Vorverfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch, in dessen Rahmen es dem im Verfahren zu Ro 2023/12/0008 gemeinsam mit der ordentlichen Revision eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 7. April 2023 stattgab. Im Zuge der Vorverfahren wurden jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
19 Die Revisionen sind vor dem Hintergrund des (sowohl zur Begründung des Zulassungsausspruchs des angefochtenen Erkenntnisses als auch in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen ins Treffen geführten) Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen der Auslegung von § 15c DO 1994 zulässig. Sie sind im Ergebnis auch berechtigt.
20 § 14 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994, wurde mit der Dienstrechts Novelle 2015, LGBl. Nr. 28, neu gefasst und hatte in dieser (im Zeitpunkt der Aufnahme des Erstrevisionswerbers in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien maßgeblichen) Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Besoldungsdienstalter
§ 14. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9, §§ 40e, 40f, 40g, 40i, 40j und 40k der Besoldungsordnung 1994 nichts anderes ergibt, die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) sind auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen:
1. die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt wurde;
2. die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986ZDG, BGBl. Nr. 679/1986;
3. die Zeit eines Dienstverhältnisses oder eines Dienstes, die den in Z 1 und 2 genannten Dienstverhältnissen oder Diensten entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind, sowie die in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegte Zeit;
4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes HVG, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) ...
(5) Der Beamte ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien vom Magistrat nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Der Magistrat hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 5 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 49l der Besoldungsordnung 1994 pauschal bemessen, unterbleibt eine Ermittlung und hat die Einstufung auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
21 Für den Revisionsfall darüber hinaus von Interesse sind die Bestimmungen des § 15a, des §15b sowie des vorliegend anwendbaren § 15c DO 1994, welche gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Geltung stehenden Fassung folgenden Wortlaut (§ 15a und § 15c DO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2021; § 15b DO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019) aufwiesen:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und
1. die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
b) vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder
2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§ 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011).
Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung gemäß § 49m Abs. 1 Z 2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. DienstrechtsNovelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 zu unterbrechen.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
§ 15b. (1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß § 15a Abs. 6 können der (ehemalige) Beamte (§ 15a Abs. 1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 49v Abs. 3 Z 8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des § 14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3) Dem Beamten obliegt es,
1. Nachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge etc.) für die von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten vorzulegen und
2. die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Abs. 2 durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 und 2
1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs. 1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 4 zu berücksichtigen. § 15a Abs. 5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
§ 15c. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Neufestsetzung hat durch bescheidmäßige Neufeststellung des Besoldungsdienstalters am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien zu erfolgen. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(3) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist dem (ehemaligen) Beamten oder seinen Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(4) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 3 geltend gemachten Zeiten über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus hat insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen. § 15b Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sowie § 15a Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 eine Verringerung des Besoldungsdienstalters, wird diese im Höchstausmaß von zwei Jahren mit dem dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 folgenden Monatsersten wirksam. Die damit verbundene Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung ist für die bis zum Eintritt der Rechtskraft erreichte Einstufung und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche unbeachtlich; sie ist bei zukünftigen Vorrückungen in die nächste Gehaltsstufe und bei sonstigen zukünftigen vom Besoldungsdienstalter abhängigen besoldungsrechtlichen Verbesserungen zu berücksichtigen.
(6) Für Nachzahlungen, die sich aus einer aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 resultierenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergeben, wird der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 nicht in die Verjährungsfrist nach § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 eingerechnet. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7.
(7) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinn von Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.“
Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien:
22Der Erstrevisionswerber führt in seiner (zu Ro 2023/12/0008 protokollierten) Revision zu der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht Folgendes aus:
23 Dem Verwaltungsgericht sei darin beizupflichten, dass § 15c DO 1994 als „zusätzliche Bestimmung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit“ den Zweck verfolge, eine „weitere Möglichkeit der Anrechnung“ von Vordienstzeiten zu schaffen. Im Hinblick auf den geleisteten Grundwehrdienst, der dem Revisionswerber bereits im Zuge des Dienstantritts am 23. Jänner 2017 angerechnet worden sei, habe der Erstrevisionswerber „eine gesicherte Rechtsposition“ erworben. Diese würde folgte man der Interpretation der belangten Behörde (der zweitrevisionswerbenden Partei) rückwirkend vernichtet.
24 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien im Zuge der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 15c DO 1994 jedoch nicht nur jene Zeiten zusätzlich zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR (also außerhalb Österreichs) zurückgelegt worden seien, sondern auch in Österreich geleistete Dienstzeiten, dies auch um eine ungerechtfertigte Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht die im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht von ihm geltend gemachten, über den Grundwehrdienst hinausgehenden Zeiten als Militärperson auf Zeit unberücksichtigt gelassen.
25 Der Magistrat der Stadt Wien (zweitrevisionswerbende Partei) wendet sich in seiner zu Ro 2023/12/0026 protokollierten Revision gegen die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung mit folgendem Vorbringen:
26Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der in § 15c DO 1994 geregelten Anordnung, wonach anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 leg.cit. angerechneten Vordienstzeiten die Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist (oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben) um eine „zusätzliche Voraussetzung“ dafür handle, dass § 15c DO 1994 überhaupt zur Anwendung komme, sei verfehlt. Vielmehr ordne der eindeutige Wortlaut des § 15c Abs. 1 erster Satz DO 1994 an, dass eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter den im ersten Satzteil normierten Voraussetzungen stattzufinden habe. Diese Voraussetzungen (kein Fall der Überleitung nach § 49l BO 1994, bisherige Anrechnung von Vordienstzeiten unmittelbar nach § 14 DO 1994) seien im Fall des Erstrevisionswerbers erfüllt. Auch die einschränkende Interpretation des Verwaltungsgerichts, dass die in § 15c DO 1994 enthaltene Bezugnahme auf anrechenbare berufseinschlägige Tätigkeiten nicht auch Zeiten in Österreich umfasse, sei unrichtig. Vielmehr falle Österreich als Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ebenfalls unter den Begriff „Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist“. Eine explizite Nennung Österreichs sei angesichts dieses eindeutigen Wortsinns nicht erforderlich. Es wäre vielmehr umgekehrt eine explizite Ausnahme erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber intendiert hätte, in Österreich erworbene berufseinschlägige Zeiten vom Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 auszuschließen. Auch die Gesetzesmaterialien könnten das im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auslegungsergebnis nicht stützen. Zweck des § 15c DO 1994 sei es entgegen des Sichtweise des Verwaltungsgerichts weder gewesen, eine „zusätzliche konkrete Bestimmung hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ zu schaffen, noch „weitere Zeiten außerhalb Österreichs“ anzurechnen. Hauptgesichtspunkt der betreffenden Novelle (LGBl. Nr. 63/2019) sei es vielmehr gewesen, eine Gesamtänderung der Vordienstzeitenbestimmungen vorzunehmen. Seit In Kraft Treten des § 15c DO 1994 mit 14. Dezember 2019 unterliege die Berechnung der Vordienstzeiten jener Bediensteten, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, einem gänzlich neuen Regime. In den Gesetzesmaterialien sei ausgeführt, dass die Gleichbehandlung der von den Neuregelungen betroffenen Bediensteten im Sinn einer Angleichung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den aus der EuGH Rechtsprechung erfließenden Vorgaben europarechtlich geboten sei. Somit sei es zwar zutreffend, dass § 15c DO 1994 die Beseitigung einer nach der alten Rechtslage bestehenden Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bezwecke (und dieser Zielsetzung auch gerecht werde). Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung ausschließlich auf „Auslandssachverhalte“ anzuwenden sei und reine Inlandssachverhalte damit ausklammere.
27 Aus dem eindeutigen Wortlaut („anstelle“ der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 DO 1994 angerechneten Vordienstzeiten) gehe hervor, dass es auch keine Rolle spiele, ob der Bedienstete im Verfahren über die Neufestsetzung nach § 15c DO 1994 weitere Zeiten geltend mache oder nicht. Die Gesetzesmaterialien sprächen davon, dass für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters „nunmehr ausschließlich die Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit anrechenbar“ sein sollten. Das Anrechnungsregime der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 63/2019 habe für die in den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 fallenden Bediensteten „nicht mehr zur Anwendung zu kommen“. Ein anderes Ergebnis würde zudem auch den Charakter der (zur Herstellung einer diskriminierungsfreien Rechtslage zwingend erforderlichen) amtswegigen Neufestsetzung aushöhlen. Die Bestimmung des § 15c DO 1994 trete vorbehaltslos für alle Bediensteten, die die in Abs. 1 dieser Regelung normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, an die Stelle der Bestimmung des § 14 DO 1994. Aus diesem Grund sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts verfehlt, dass für reine Inlandssachverhalte primär die Bestimmung des § 14 DO 1994 existiere.
28 Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen einer systematischen Interpretation unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang des Gesetzes nicht angenommen werden könne, dass gewisse Vordienstzeiten, welche „grundsätzlich vorbehaltslos nach § 14 Abs. 2 DO 1994 anzurechnen sind, über die Anwendung des § 15c DO 1994 wieder gestrichen werden“. Aus den Gesetzesmaterialein sei eindeutig zu entnehmen, dass es im Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 nicht nur zu einer (in vielen Fällen erwarteten) Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung kommen könne, sondern in einzelnen Fällen auch zu einer Verringerung des Besoldungsdienstalters. Dieses Regime habe der Gesetzgeber wie in den Erläuterungen dargelegt worden sei aufgrund der zeitlichen Nähe zum In Kraft Treten des Wiener Bedienstetengesetzes und der darin geregelten (im Wesentlichen gleichlautenden) Bestimmung des § 7 W BedG gewählt.
29 Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts stelle es auch keine Systemwidrigkeit dar, dass § 15c DO 1994 im Fall einer allfälligen Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung keinen finanziellen Ausgleich vorsehe. Für die in Kauf genommenen einzelnen Fälle einer Verringerung des Besoldungsdienstalters sei durch § 15c Abs. 5 DO 1994 sichergestellt, dass eine allfällige Verringerung nur im Höchstausmaß von zwei Jahren wirksam werde und sich erst bei zukünftigen Vorrückungen in die nächste Gehaltsstufe (sowie bei sonstigen, zukünftigen vom Besoldungsdienstalter abhängigen besoldungsrechtlichen Verbesserungen) auswirke. Rückforderungen für vergangene Zeiträume seien mit einer allfälligen Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden.
30 Zu diesen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ist Folgendes auszuführen:
31 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Erstrevisionswerber die Voraussetzungen des § 15c Abs. 1 erster Satz DO 1994 erfüllt. Zum einen wurde der Erstrevisionswerber (zumal er erst 2017 ernannt wurde) „nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechtsnovelle 2015 übergeleitet“. Zum anderen sind seine Vordienstzeiten gemäß der im Ernennungszeitpunkt geltenden damaligen Rechtslage „in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet“ worden.
32 Ausgehend davon kommt § 15c DO 1994 auf den Revisionswerber zur Anwendung.
33 Unrichtig ist die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Erkenntnis vertretene Ansicht, dass für einen Beamten, der die dargestellten zwei Voraussetzungen erfüllt, bestimmte bereits nach § 14 DO 1994 angerechnete Vordienstzeiten im Rahmen der in § 15c DO 1994 vorgesehenen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unberührt zu bleiben hätten. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung sieht vielmehr die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters in der Weise vor, dass jenen Beamten, welche die eingangs dargestellten Voraussetzungen erfüllen, bestimmte „dem Tag der Anstellung vorangegangene“ Zeiten „ anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Zeiten“ anzurechnen sind. Die Regelung nimmt dabei ausdrücklich auf die nach der genannten Gesetzesbestimmung (§ 14 Abs. 2, 3 und 7 DO 1994) bereits angerechneten Zeiten Bezug. Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten der „bisher nach § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten“ Zeiten lässt der Wortlaut nicht erkennen.
34 Dass die Anrechnung der im Rahmen dieser Neufestsetzung gemäß § 15c DO 1994 anrechenbaren Zeiten („Zeiten einer berufseinschlägigen“ Tätigkeit) wie die zweitrevisionswerbende Partei zutreffend vorbringt „vollumfänglich“ anstelle der bisherigen Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgen soll (im Fall des Revisionswerbers: an Stelle der ihm bisher gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 DO 1994 idF LGBl. Nr. 28/2015 angerechneten Zeit des Grundwehrdienstes), ist auch aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten. Diese führen zu § 15c DO 1994 erläuternd aus, dass gemäß dieser Bestimmung „für die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. des Besoldungsdienstalters ausschließlich die Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Zeiten bei einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber zurückgelegt wurden, anrechenbar sein“ sollen (IA LG 985229 2019 LAT, Blg. Nr. 36/2019, 4). Diese Regelung entspreche, so die Erläuterungen weiter, „im Wesentlichen jener des § 7 Abs. 2 des Wiener Bedienstetengesetzes, die für sämtliche Neuaufnahmen in den Dienst der Stadt Wien ab dem 1. Jänner 2018 maßgebend ist“. Die zitierte Bestimmung des § 7 Wiener Bedienstetengesetz sieht (für die nach diesem Gesetz aufgenommenen Bediensteten der Stadt Wien) die Anrechnung von „berufseinschlägigen Zeiten“ für Tätigkeiten vor, „wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden“ sind. Dass mit dieser Formulierung sowohl Tätigkeiten unter anderem in einem (anderen) EWR Land als auch Tätigkeiten in Österreich erfasst sein sollen, zeigen auch die Materialien zum Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017 (RV LG 03654 2017/0001, Blg. Nr. 19/2017), in denen ausgeführt wird, dass mit dieser Regelung „nicht mehr danach unterschieden“ wird, „ob die Vordienstzeiten bei einer (inländischen) Gebietskörperschaft oder in der Privatwirtschaft erworben wurden“.
35 Läge der Regelung des § 15c DO 1994 tatsächlich wie es im angefochtenen Erkenntnis vertreten wird die Intention zugrunde, nur eine Anrechnung „zusätzlicher“, sohin bislang dem betreffenden Beamten nicht angerechneter Zeiten vorzusehen, hätte zum einen das in § 15c Abs. 1 DO 1994 verwendete Wort „anstelle“ keinen Sinn und verbliebe auch für die Anordnungen des § 15c Abs. 5 DO 1994 kein Anwendungsbereich, in denen dafür Vorkehrung getroffen wird, dass sich aus der in Abs. 1 vorgesehenen Neufestsetzung eine „Verringerung des Besoldungsdienstalters“ ergibt.
36 Bereits das Vorgesagte zeigt, dass das angefochtene Erkenntnis auch insofern auf einer unrichtigen Anwendung der Rechtslage beruht, als es davon ausgeht, dass im Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 15c DO 1994 ausschließlich solche Zeiten anzurechnen seien, die der Bedienstete außerhalb Österreichs zurückgelegt hat. Ausgehend davon, dass es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15c DO 1994 wie dargestellt im Zuge der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters geboten ist, die nach dieser Regelung nunmehr anrechenbaren Zeiten „anstelle“ jener Zeiten anzurechnen, die dem Bediensteten bisher in Anwendung von § 14 DO 1994 bereits angerechnet worden sind (was unter anderem wie im Fall des Revisionswerbers auch angerechnete Zeiten des Grundwehrdienstes gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 leg.cit. einschließt), liefe es im Übrigen auf eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Dienstnehmern mit solchen in Österreich zurückgelegten (und bereits angerechneten) Vordienstzeiten hinaus, wenn bei dieser Neufestsetzung und Anrechnung von Zeiten „anstelle“ solcher Vordienstzeiten nur solche „berufseinschlägigen“ Zeiten berücksichtigt werden dürften, die außerhalb Österreichs zurückgelegt worden sind. Dafür liefert der Gesetzeswortlaut mangels entsprechender Anhaltspunkte keine Grundlage (und unterscheidet sich darin vom Wortlaut anderer landesgesetzlich geregelter dienstrechtlicher Vorschriften mit entsprechenden Differenzierungen, wie etwa der Wendung „Zeiten außerhalb Österreichs“ in § 41 Abs. 12 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 dazu VfSlg. 20.638/2023). Unter den in § 15c DO 1994 verwendeten Begriff „Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes ist“, kann zwanglos auch Österreich subsumiert werden (vgl. bezüglich einer solchen Regelung in anderem Zusammenhang in diesem Sinn bereits VfSlg. 14.963/1997, wonach die Wendung „Staatsangehörige einer EWRVertragspartei“ gem. § 373c GewO 1994 auch österreichische Staatsangehörige einschließt). Im Zweifel ist ein solcher Zeiten in Österreich ausschließender Inhalt dem Gesetz auch nicht zu unterstellen (vgl. zu diesem Auslegungsergebnis zum gemäß § 18 VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien maßgeblichen § 15c DO 1994, etwa OGH 26.6.2024, 8 ObA 26/24t, Rz 13).
37 Indem das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 15c DO 1994 auf die bereits gemäß § 14 DO 1994 angerechneten Vordienstzeiten des Erstrevisionswerbers verneint und ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsauffassung auch eine nähere Prüfung und Begründung dazu unterlassen hat, ob diese Zeiten (sowie weitere vom Revisionswerber im Zuge des gemäß § 15c DO 1994 durchgeführten Verfahrens zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ins Treffen geführte Zeiten, etwa als Militärperson auf Zeit) im Sinne des § 15c Abs. 1 DO 1994 als „berufseinschlägig“ anrechenbar sind, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
38 Auch die sonstigen Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten verneint, sind nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, dass es für die Anrechnung von Zeiten im Verfahren nach § 15c DO 1994 maßgeblich wäre, ob Zeiten in einem anlässlich der Einstellung des Revisionswerbers nach § 14 DO 1994 geführten Verfahren angerechnet worden sind oder aus welchem Grund sie gegebenenfalls nicht angerechnet wurden. Vielmehr ist auch im Hinblick auf anlässlich der Einstellung in einem Verfahren nach § 14 DO 1994 nicht angerechnete Zeiten im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob deren Anrechnung nunmehr vor dem Hintergrund des § 15c DO 1994 zu erfolgen hat.
39 Soweit der Erstrevisionswerber eine Anfechtung der angewendeten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anregt und geltend macht, einer Anwendung des § 15c DO 1994 stehe entgegen, dass ihm die Zeit des Grundwehrdienstes bereits gemäß § 14 DO 1994 angerechnet worden sei und er dadurch eine „gesicherte Rechtsposition“ erworben habe, in die nun durch § 15c DO 1994 unter Verletzung des „verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes“ eingegriffen werde, ist ihm nicht zu folgen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2023, G 323/2023, einen Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtes Wien, in welchem unter anderem die Aufhebung des § 15c Abs. 1 DO 1994 als verfassungswidrig beantragt wurde, abgewiesen und dazu begründend unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten (vgl. VfSlg. 9607/1983, 16.176/2001, 18.934/2009) das Folgende ausgeführt:
„Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass es dem Dienstgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich freisteht, die gehaltsrechtliche Stellung von Bediensteten (somit auch die Anrechnung von Vordienstzeiten) mit Wirkung für die Zukunft, also gemessen an der Lebensverdienstsumme, zu verschlechtern (vgl. VfGH 7.6.2013, B 19/2013; siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 14.3.2018, C 482/16, Stollwitzer/ÖBB Rz 28 ff.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Neuberechnung nach § 15c Wr. DO 1994 mit einer Berücksichtigung bloß ‚berufseinschlägiger‘ Tätigkeiten die eine Angleichung an § 7 W BedG bezweckt im Einzelfall sowohl zur Verbesserung als auch zur Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die Vorrückung führen kann (vgl. dazu die Erläuterungen zu IA LG 985229 2019 LAT BlgLT 20. GP, 4 f.). Eine rückwirkende Verschlechterung (im Sinne einer Rückzahlung) ist gemäß § 15c Abs 5 Wr. DO 1994 jedenfalls ausgeschlossen; auch die bestehenden Gehälter bleiben unberührt, weil eine allfällige Verschlechterung des Besoldungsdienstalters lediglich zu einer späteren Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe führt. Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung zur Vermeidung von Härtefällen als Begrenzung die Verringerung des Besoldungsdienstalters um höchstens zwei Jahre vorgesehen (vgl die Erläuterungen zu IA LG 1323077 2021 LAT BlgLT 21. GP, 2). Damit besteht jedenfalls ein angemessener Ausgleich zwischen den künftigen gehaltsrechtlichen Wirkungen einer allfälligen Verringerung des Besoldungsdienstalters und dem Interesse an der Wahrung des bestehenden Gehaltes, sodass sich die Regelung in dieser Hinsicht als sachlich erweist (vgl auch VfSlg 20.073/2016).“
40 Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Anregung des Erstrevisionswerbers aufzugreifen.
41Das angefochtene Erkenntnis war aus dem dargelegten Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
42Von der durch den Erstrevisionswerber beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
43Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. März 2026