Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der P GmbH, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2024, 1. VGW 002/011/5906/2024 12 und 2. VGW-002/011/5915/2024, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 20. März 2024 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme und gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung von näher bezeichneten Eingriffsgegenständen, die am 30. November 2023 in einem näher bezeichneten Lokal durch Organe der Finanzpolizei gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt worden waren, an.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, E 4418/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, „sowie/in eventu“ dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst auf einen aus Anlass des Revisionsverfahrens gegen ein anderes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (vom 31. Jänner 2023, VGW 002/V/011/170/2022 und VGW 002/V/011/171/2022) gestellten Antrag auf Erlassung einer „einstweiligen Anordnung ... bis zur Entscheidung des VwGH über die ao Revision“ verwiesen, welchem das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 „vollinhaltlich mit Wirkung erga omnes“ stattgegeben habe.
10 Aufgrund dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien sei auf die Revisionswerberin das Glücksspielgesetz „bis zur Entscheidung des VwGH in der Hauptsache“ (gemeint: im Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis vom 31. Jänner 2023) „nicht anzuwenden“. Trotz umfangreichen Vorbringens der Revisionswerberin habe das Verwaltungsgericht Wien seinen über den erwähnten Antrag erlassenen Beschluss ignoriert und diesbezüglich weder Feststellungen zur „einstweiligen Anordnung“ oder zur Gewerbeberechtigung des genannten Unternehmens noch Feststellungen „aufbauend im Zusammenhang“ mit einer näher genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes getroffen. Diese Feststellungen hätten die rechtliche Beurteilung beeinflusst und es wäre der Beschwerde andernfalls stattgegeben worden.
11 Gründe dafür, dass das im angefochtenen Erkenntnis vertretene Ergebnis, wonach der ins Treffen geführte Beschluss auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung habe, unvertretbar gewesen sei, werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Auf den Grundsatz, dass sich die Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Parteien und den jeweils entschiedenen Fall beschränkt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem ebenfalls auf den erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien Bezug nehmenden Vorbringen im Übrigen bereits hingewiesen (vgl den hg Beschluss vom 14. Jänner 2025, Ra 2024/12/0105, mit Hinweisen auf VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010, Rz. 47, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Auch soweit sich die Revisionswerberin auf Feststellungsmängel zur behaupteten Gewerbeberechtigung beruft und geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte bei Vornahme der betreffenden Feststellungen „die Nichtanwendung des GSpG auf Pokerspiele, welche über eine Gewerbeberechtigung verfügen, welche bis zum 30.12.2019 gem § 60 Abs 36 GSpG gültig war“, erkannt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Schon der eindeutige Wortlaut der betreffenden mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 eingefügten Bestimmung („§ 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden“) zeigt, dass danach entsprechende Berechtigungen befristet nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiter bestanden und zu diesem Zeitpunkt erloschen (so auch die ErlRV 684 BlgNR 25. GP; vgl zum Inhalt der zitierten Übergangsbestimmung auch VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).
13 Welche Feststellungen das Verwaltungsgericht „im Zusammenhang“ mit der in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 13.5.2022, W131 2247950 1/19E) bzw des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.12.2022, G 259/2022) hätte treffen müssen, wird nicht ausgeführt, womit es diesem Vorbringen bereits an der gebotenen Relevanzdarlegung mangelt.
14 Eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zeigt das Zulässigkeitsvorbringen auch mit seiner auf die vorgenannten Ausführungen gestützten Behauptung, das angefochtene Erkenntnis habe „gegen die Judikatur des BVwG, VwGH, VfGH und EuGH verstoßen“, nicht auf.
15 Unter Hinweis auf die geltend gemachten Feststellungsmängel behauptet die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung zudem die Befangenheit des erkennenden Richters des Verwaltungsgerichts Wien. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch vorliegende (im Revisionsfall jedoch nicht einmal aufgezeigte) Verfahrensmängel für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (vgl in diesem Sinn z.B. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN). Dass fallbezogen ein derartiger Fall vorliegen würde, lässt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht erkennen (vgl zu einem insofern identen Vorbringen VwGH 14.1.2025, Ra 2024/12/0105, mwN).
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Revision gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung.
Wien, am 20. Oktober 2025