JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0270 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40 42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023, Zl. W176 2265088 1/10E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Parteien: 1. C GmbH in W, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25, und 2. A R in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1 1.1. Mit Bescheid vom 8. November 2022 gab die revisionswerbende Partei der von der zweitmitbeteiligten Partei gegen die erstmitbeteiligte Partei erhobenen Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die erstmitbeteiligte Partei die zweitmitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Löschung verletzt habe, weil sie dem Antrag der zweitmitbeteiligten Partei „auf Löschung ihrer negativen Zahlungserfahrungen über EUR 23,98, EUR 1.036,73 sowie EUR 35,95“ nicht entsprochen habe (Spruchpunkt 1.). Die revisionswerbende Partei trug der erstmitbeteiligten Partei auf, die in Spruchpunkt 1. genannten Einträge der zweitmitbeteiligten Partei über die negativen Zahlungserfahrungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunk 2.).

2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge und änderte den Spruch des Bescheids dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde der zweitmitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt A). Unter einem erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

3 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

4 2.1. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 gab die erstmitbeteiligte Partei dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass sie die verfahrensgegenständlichen Daten gelöscht und diesen Umstand der Revisionswerberin mit Schreiben vom 28. Mai 2024 mitgeteilt habe.

5 2.2. Die Revisionswerberin wurde unter Vorhalt des in 2.1. dargestellten Sachverhalts mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2024, Ra 2023/04/0270 5, aufgefordert, binnen zwei Wochen darzulegen, ob vor diesem Hintergrund weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs besteht, und dies gegebenenfalls zu begründen.

6 2.3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 teilte die Revisionswerberin mit, von einer Stellungnahme abzusehen.

7 3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8 Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2021/04/0206, mwN).

9 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161, mwN).

10 3.2. Dem mit der Datenschutzbeschwerde erhobenen Löschungsbegehren bestimmter Daten wurde von der Erstmitbeteiligten Rechnung getragen und insofern der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Zustand hergestellt, weshalb von einer Klaglosstellung der Antragstellerin in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache und einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision ausgegangen werden kann. Dem hielt die Revisionswerberin auch nichts entgegen.

11 Die vorliegende Amtsrevision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

Wien, am 24. Juli 2024

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