JudikaturVwGH

Ro 2023/10/0012 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der R N in L, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Jänner 2022, Zl. LVwG 351114/2/Bm, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Jänner 2022 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 5. Oktober 2021 auf Gewährung von Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfe Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, die Revisionswerberin sei tunesische Staatsangehörige, lebe mit ihrer minderjährigen Tochter in Linz und sei seit 15. April 2014 in Österreich aufhältig. Sie verfüge über den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG).

3 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ werde nach § 20 Abs. 1 NAG für eine Dauer von zwölf Monaten oder für eine Dauer von drei Jahren, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, ausgestellt. Eine dauerhafte Berechtigung zur Niederlassung liege bei der Revisionswerberin „im Hinblick auf den erteilten Aufenthaltstitel ‚Rot Weiß Rot Karte plus‘ daher nicht vor“. Die Revisionswerberin zähle somit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Oö. SOHAG, zumal sie lediglich über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfüge, der keine „dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland“ darstelle.

4Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob der der Revisionswerberin zukommende befristete Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ nach dem NAG sie als „dauerhaft niedergelassene Fremde die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“ iSd § 5 Oö. SOHAG qualifiziere, wobei dieser Rechtsfrage Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukomme.

5 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2022, E 265/2022 18, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.

6 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende ordentliche Revision. Bereits zuvor hatte die Revisionswerberin gegen dasselbe Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Jänner 2022 eine am 23. Mai 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte ordentliche Revision, protokolliert zu Ro 2022/10/0014, erhoben, die zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag führte.

7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

9Durch die Erhebung der zu Zl. Ro 2022/10/0014 protokollierten ordentlichen Revision hat die Revisionswerberin das Revisionsrecht verbraucht, sodass die vorliegende, von ihr später eingebrachte ordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. VwGH 17.5.2024, Ra 2024/04/0160; VwGH 15.1.204, Ra 2023/10/0426).

10 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Dezember 2024