Ra 2024/04/0160 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung zum Verbrauch des Revisionsrechts geht der VwGH von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des VwG aus. Demnach ist eine in derselben Rechtssache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, 0021, 0083 und 0084, Rn. 27, mwN).