JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0426 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2024

Das Verfahren betreffend die (erste) Revision der Revisionswerberin wurde wegen Zurückziehung der Revision eingestellt. Durch die Zurückziehung der Revision hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht bereits verbraucht. Die nach Beschwerdeabtretung durch den VfGH neuerlich eingebrachte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/09/0093; 7.7.2023, Ra 2023/03/0107; 10.11.2022, Ra 2022/06/0089; 29.1.2020, Ra 2019/11/0114).

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