JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0426 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Rechtssache der Revision der E B in P, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, LL.M., Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Juni 2023, Zl. KLVwG 1857/22/2022, betreffend Rückforderung bezogener Sozialleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2023, Ra 2023/10/0372 11, wurde das hg. Verfahren betreffend die (erste) Revision der Revisionswerberin vom 2. August 2023 gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wegen Zurückziehung der Revision eingestellt.

2 Mit Schriftsatz vom 20. November 2023 erhob die Revisionswerberin unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E 2449/2023 9, mit welchem dieser die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, neuerlich Revision gegen dasselbe Erkenntnis.

3 Durch die Zurückziehung der Revision vom 2. August 2023 hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht bereits verbraucht. Die nach Beschwerdeabtretung durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich eingebrachte Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/09/0093; 7.7.2023, Ra 2023/03/0107; 10.11.2022, Ra 2022/06/0089; 29.1.2020, Ra 2019/11/0114).

Wien, am 15. Jänner 2024

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