JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0160 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, im Verfahren über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G M, 3. N G, 4. Ing. R K, 5. B M, 6. DI F N, 7. R R, 8. G T, 9. J T, 10. A A, 11. F A, 12. G A, 13. M A, 14. T A, 15. V A, 16. M B, 17. Dr. F D, 18. M D, 19. M D, 20. DI R D, 21. S D, 22. Mag. M D, 23. C F, 24. N F, 25. E F, 26. E G, 27. D G, 28. L G, 29. Mag. L G, 30. R G, 31. B K, 32. I K, 33. L K, 34. K K, 35. M K, 36. A M, 37. E M, 38. T M, 39. B N, 40. R N, 41. A R, 42. C R, 43. M R, 44. T R, 45. H R, 46. K R, 47. P S, 48. F S, 49. Dr. J S, 50. S S, 51. S S, 52. E S, 53. J S, 54. Ing. J T, 55. C T, 56. DI A T, 57. Dr. M T, 58. M V, 59. W V, 60. W W, 61. Dr. A B, 62. F B, 63. P B, 64. E D, 65. E C D, 66. M D, 67. Dr. P F, 68. F F, 69. K F, 70. M F, 71. I G, 72. M G, 73. C H, 74. L H, 75. G H, 76. Mag. R H, 77. C H, 78. G H, 79. H H, 80. L H, 81. S K, 82. G K, 83. J K, 84. K K, 85. E M, 86. M M, 87. A M, 88. J M, 89. K M, 90. M L, 91. H R, 92. Dr. C S, 93. C S, 94. F S, 95. J S, 96. G S, 97. R S, 98. R S, 99. S S, 100. G S, 101. B T, 102. M T, 103. J T, 104. M T, 105. T T, 106. J W, 107. S W, 108. S W, 131. B F, 132. B H, 133. P H, 134. C K, 135. T K, 136. M K, 137. P S, 138. H N, 139. S N, 140. G S, 141. M W, 142. M W und 143. M Z, alle in G, 2. J D, 109. M A, 110. B H, 111. M H, 112. A K, 113. A L, 114. P L, 115. A M, 116. DI C M, 117. J M, 118. A N, 119. M N, 120. B R, 121. W R, 122. R S, 123. P S, 124. EW, 125. G W, 126. H W, 127. W W und 128. P W, alle in S und 129. A W und 130. M W, beide in K, alle vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG AV 1193/001 2021, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie von den zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie den acht- bis hundertdreiundvierzigstrevisionswerbenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie die acht- bis hundertdreiundvierzigstrevisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die mitbeteiligte Partei beantragte für ein näher genanntes Abbaufeld auf näher genanntem Grundstück die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) mit einer Abbaufläche von 4,9013 ha für die Dauer von 10 Jahren, die Bewilligung von näher beschriebenen Bergbauanlagen sowie die wasserrechtliche Genehmigung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies für das Abbaufeld, die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung und die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem M.-Kanal inkl. Leitungen für den Betrieb der Bergbauanlagen einschließlich zwangsweiser Einräumung eines Servituts auf näher genannten Grundstücken in der Standortgemeinde für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers.

2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von näher ausgeführten Auflagen die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans befristet bis 14. Juni 2031 und die beantragte Bewilligung für die Herstellung und den Betrieb von Bergbauanlagen gemäß §§ 116 und 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sowie die beantragte wasserrechtliche Bewilligung bis 14. Juni 2031 samt befristeten und mit dem Eigentum am näher genannten Grundstück verbundenen Wasserbenutzungsrecht.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans sowie die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG unter anderem die dagegen von den Revisionswerbern als Nachbarn im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG erhobene Beschwerde mit der Maßgabe der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage betreffend Luftreinhaltetechnik als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei. Die wasserrechtliche Bewilligung war nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 295/2022-18, E 296/2022-22, E 339/2022-45, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegende, am 28. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht eingebrachte und am 1. März 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision.

6 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren auf Aufwandersatz.

7 Bereits zuvor erhoben die zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie die acht- bis hundertdreiundvierzigstrevisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2021, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, eine am 15. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht eingebrachte und am 16. Februar 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision, protokolliert zu Ra 2024/04/0018 bis 00158.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung zum Verbrauch des Revisionsrechts geht der Verwaltungsgerichtshof von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus. Demnach ist eine in derselben Rechtssache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, 0021, 0083 und 0084, Rn. 27, mwN).

9 Durch die Erhebung der zu Zl. Ra 2024/04/0018 bis 00158 protokollierten außerordentlichen Revision haben die zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie die acht- bis hundertdreiundvierzigstrevisionswerbenden Parteien ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die vorliegende, von ihnen später eingebrachte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Über die Revision, soweit sie von der erst und siebentrevisionswerbenden Partei erhoben wurde (protokolliert zu den Zlen. Ra 2024/04/0159 und 0165), wird gesondert entschieden.

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Mai 2024

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