Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Linz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. August 2024, Zl. LVwG 351486/2/Py/PP, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: S A in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 1. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2024 wies der Revisionswerber (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) einen Antrag der Mitbeteiligten vom 18. Dezember 2023 auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe ab.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück, wobei das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 2. Mit Schreiben vom 16. April 2025 erklärte die Mitbeteiligte, den Sozialhilfeantrag vom 18. Dezember 2023 zurückzuziehen.
5 Daraufhin wurde der Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 22. April 2025 zur Stellungnahme aufgefordert, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Beschluss noch für beschwert erachte.
6 Mit (fristgerechter) Äußerung vom 6. Mai 2025 teilte der Revisionswerber mit, dass da sich nunmehr „die Erlassung eines neuen Bescheides erübrigt“ seine Beschwer weggefallen sei, weil die „Klärung von erheblichen Rechtsfragen allein und für sich kein Rechtsschutzinteresse begründen kann“; es werde daher gegen die allfällige Einstellung des Revisionsverfahrens kein Einwand erhoben.
73. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0004, 0012, mwN). Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 BVG (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012, mwN).
9 Es ist nämlichwie der Revisionswerber zutreffend (unter Hinweis auf VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0240) ausführtnicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
10 4. Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses war die vorliegende Revision somitin sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 23. Mai 2025