Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des mj. T T, vertreten durch die Prutsch-Lang und Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2022, W227 2258579-1/6E, betreffend Leistungsbeurteilung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 27. Juli 2022 wurde der Widerspruch des Revisionswerbers gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission an einer näher genannten Mittelschule, wonach der Revisionswerber die Externistenprüfung nicht bestanden habe, abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Revisionswerber die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts über die sechste Schulstufe nicht bestanden habe, da die Prüfungsgebiete Geografie und Wirtschaftskunde sowie Physik zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt worden seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) vom 24. November 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Revisionswerber in den Prüfungsgebieten Geografie und Wirtschaftskunde sowie Physik jeweils zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei: Der Revisionswerber habe im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht über die sechste Schulstufe teilgenommen und sei zur angesetzten Externistenprüfung an einer näher genannten Mittelschule angetreten. Dass die Leistungen des Revisionswerbers in den genannten Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ zu beurteilen seien, gründe sich auf das richtige und nachvollziehbare pädagogische Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt worden sei, dem der Revisionswerber auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Dem Prüfungsprotokoll könne unzweifelhaft entnommen werden, welche Fragen gestellt worden seien, was der entsprechende Erwartungshorizont gewesen sei und in welchem Umfang diesem durch die Beantwortung der Frage entsprochen oder nicht entsprochen worden sei. Die verwendete Bepunktung sei in sich schlüssig und nachvollziehbar und passe zum jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Frage.
Gestützt unter anderem auf § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung, wonach Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffs seien, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers sei. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 Schulunterrichtsgesetz über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt hätten, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden seien, seien im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 Schulunterrichtsgesetz ohne Einfluss (Hinweis auf VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009). Dies gelte auch für die Durchführung einer Externistenprüfung.
Der Revisionswerber habe die nach Maßgabe des Lehrplans der sechsten Schulstufe der Mittelschule gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen der Prüfungsgebiete Geografie und Wirtschaftskunde sowie Physik nicht überwiegend erfüllt, weshalb die verfahrensgegenständliche Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt sei. Die bloße Behauptung des Revisionswerbers, der Schulqualitätsmanager habe bei seinem Prüfungsbesuch einer „geschönten“ kommissionellen Prüfung beigewohnt, vermöge keine Befangenheit des Gutachters aufzuzeigen. Grundlage der Leistungsbeurteilung sei ausschließlich die Leistung des Schülers, weshalb das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Befindlichkeiten vor bzw. während der Prüfung nicht beachtlich sei. Die belangte Behörde habe sich obendrein mit dem Vorbringen, dass keine Stoffabgrenzung erfolgt sei und dass die Prüfung in einem „Isolationsraum“ geführt worden sei, ausreichend auseinandergesetzt. Beim „Isolationsraum“ handle es sich lediglich um einen Warteraum, der aufgrund des Covid-19-Sicherheitskonzeptes der Schule als solcher bezeichnet worden sei. Im Rahmen der Externistenprüfung sei der gesamte Jahresstoff zu prüfen, weshalb es auch keine Stoffabgrenzung geben könne.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/10/0180, 13.2.2025, Ra 2025/10/0008, oder 16.1.2026, Ra 2026/10/0003).
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, dass nicht nur zu beurteilen gewesen sei, ob die Externistenprüfung als „nicht bestanden“ zu beurteilen gewesen sei, sondern auch ob die Rahmenbedingungen der Prüfungsdurchführung den gesetzlichen Vorgaben gemäß der Externistenprüfungsverordnung sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung entsprochen hätten. Die Regelung des § 17 Schulunterrichtsgesetzes-auf den sich das Verwaltungsgericht auch bezogen habe-beziehe sich auf die Unterrichtsarbeit und die periodische Schülerbeurteilung, welche beim regulären Schulbesuch an einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht maßgeblich seien. Die gegenständliche Fragestellung beziehe sich jedoch auf die Abhaltung und die Rahmenbedingungen einer einmaligen Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz über den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts. Die Lösung der Frage, ob die Bestimmungen des § 17 Schulunterrichtsgesetz direkt auf eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz anzuwenden seien, sei somit die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Verweigerung der Auskunft über den Umfang des Prüfungsstoffes einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz rechtlich zulässig sei.
9 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2025/10/0034, mwN).
10 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2021/10/0053, mwN).
11 Den genannten Anforderungen genügt das wiedergegebene Vorbringen in der Revision betreffend die Auslegung von § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz schon deshalb nicht, da keine ausreichende Bezugnahme auf den Revisionsfall im vorgenannten Sinn hergestellt wird; insbesondere übergeht dieses Zulässigkeitsvorbringen die auf dem eingeholten pädagogischen Gutachten gründenden Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu der vom Revisionswerber bei der gegenständlichen Externistenprüfung erbrachten Leistung zur Gänze.
12 Im Zusammenhang mit dem Revisionsvorbringen, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Verweigerung der Auskunft über den Umfang des Prüfungsstoffes einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz rechtlich zulässig sei, fehle, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 Schulunterrichtsgesetz)-erfolgreich-abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. etwa VwGH 23.1.2026, Ra 2026/10/0014, 0015, mwN). Den danach maßgeblichen Bestimmungen ist das Erfordernis einer sog. „Stoffabgrenzung“ nicht zu entnehmen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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