Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des B Z in W, vertreten durch die Komwid Kompein Widmann Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2024, Zl. W203 2302666 1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2. Klasse der Fachschule für chemische Technologie an der Höheren Bundeslehr und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.
2 Der Revisionswerber war im Jahreszeugnis 2022/23 im Pflichtgegenstand „Analytische Chemie und Qualitätsmanagement Laboratorium“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Am Ende des Unterrichtsjahres 2023/24 wurde er in diesem Pflichtgegenstand abermals mit „Nicht genügend“ beurteilt. Eine von ihm am 2. September 2024 absolvierte Wiederholungsprüfung in diesem Pflichtgegenstand wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
3 Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 6. September 2024 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
4 Aufgrund eines dagegen vom Revisionswerber erhobenen Widerspruchs unterbrach die belangte Behörde gemäß § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren und ließ den Revisionswerber zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Analytische Chemie und Qualitätsmanagement Laboratorium“ zu. Der Revisionswerber trat am 25. Oktober 2024 zu dieser kommissionellen Prüfung an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2024 wurde der Widerspruch des Revisionswerbers gemäß §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 4 und 6 SchUG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionswerber zum Aufsteigen in die 3. Klasse der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2024 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass über die kommissionelle Prüfung vom 25. Oktober 2024 ein ordnungsgemäßes Protokoll geführt worden sei, aus dem sich der tatsächliche Prüfungsverlauf und die Richtigkeit der Beurteilung der Prüfungsleistungen nachvollziehen ließen. Die Prüfung habe im Aufgabenbereich „1) Volumetrische Probe“ ursprünglich die komplexometrische Bestimmung einer Calcium sowie einer Magnesium Konzentration umfasst. Die Aufgabe sei während der Prüfung durch eine Zink Bestimmung ersetzt worden. Zu Prüfungsbeginn seien die Aufgabenstellung, die Punktevergabe und die Arbeitsanleitungen besprochen worden, der Revisionswerber habe die Klarheit der Aufgabenstellung bestätigt. Der Revisionswerber habe während der kommissionellen Prüfung die grundlegenden Kompetenzen zur Volumetrie und der Bedienung der Analysegeräte gemäß Lehrplan der gegenständlichen Schule nicht erfüllen können und sei daher mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden.
8 In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der kommissionellen Prüfung vom 25. Oktober 2024 auf das Prüfungsprotokoll und führte dazu unter anderem aus, es sei auf die vom Revisionswerber erst nach zehn Minuten (nach Prüfungsbeginn) erfolgte Beanstandung der Stoffabgrenzung „entgegenkommend reagiert“ und die Proben ersetzt worden. Zudem habe ein beratendes und beruhigendes Gespräch mit dem Revisionswerber stattgefunden, dieser habe die Frage, ob er zur Weiterarbeit in der Lage sei, bejaht. Dem Revisionswerber sei es über seine Anfrage hin gestattet worden, seine Laborunterlagen des vergangenen Schuljahres zu verwenden, es sei auch eine Hilfestellung gegeben worden. Der Revisionswerber habe insgesamt lediglich 3 von 20 möglichen Punkten erreicht, weshalb die Prüfung insgesamt negativ gewertet worden sei. Der Aufgabenstellung sei zu entnehmen, dass mehr als 10 Punkte nötig gewesen seien, um die Vorgaben im überwiegenden Ausmaß zu erfüllen und eine positive Beurteilung zu erlangen. Die Beurteilung sei insgesamt nachvollziehbar, plausibel und eindeutig erfolgt.
9 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zudem darauf, dass der Revisionswerber die kommissionelle Prüfung „mit eindeutig negativem Ergebnis“ absolviert habe, was insbesondere auch daraus folge, dass er lediglich 3 von 20 möglichen Punkten erreicht habe. Die Ergebnisse des Revisionswerbers aus seiner Analyse hätten bei beiden Proben eine Abweichung von 16,6 % bzw. 21,5 % ergeben, wobei für eine positive Beurteilung eine Abweichung von nicht mehr als 1,6 % bei der ersten Aufgabe und nicht mehr als 6,5 % bei der zweiten Aufgabe erforderlich gewesen wäre. Noch eindeutiger verhalte es sich bei der Protokollierung der Analyse, wo die Fehler des Revisionswerbers auf grundlegende Wissenslücken hinweisen würden. Somit seien beide Prüfungsteile eindeutig negativ zu beurteilen, weswegen auch die Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt sei.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
14 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst mit weitwendigen Darlegungen geltend gemacht, die Beurteilung der Prüfungskommission der kommissionellen Prüfung vom 25. Oktober 2024 sei ein Gutachten, das dem Revisionswerber weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht zugestellt worden sei. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, das Verwaltungsgericht sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei dieser Verfahrensfehler auch im Beschwerdeverfahren nicht saniert worden. Bei Zustellung „der Unterlagen zur kommissionellen Prüfung“ wäre der Revisionswerber in die Lage versetzt worden, diese Unterlagen „zu begutachten, diese zu prüfen, diese inhaltlich zu entkräften oder ein Gegengutachten zu beauftragen“. Der Revisionswerber hätte sein Beschwerdevorbringen „weiter konkretisieren können, dass die im Rahmen der kommissionellen Prüfung vorgegebenen Aufgabenstellungen nicht dem zuvor im Schuljahr durchgenommenen Jahresstoff entsprochen“ hätten und „unangemessen schwer“ gewesen seien. Die Benotung sei ebenso „im Vergleich zum Unterrichtsstoff im Schuljahr ... unangemessen streng und inadäquat“ erfolgt. Es sei der Eindruck entstanden, als „wäre durch die unangemessene Aufgabenstellung gezielt versucht worden“, den Revisionswerber am Aufsteigen zu hindern. Dem Prüfer scheine es gerade darauf angekommen zu sein, den Revisionswerber mit „Nicht genügend“ beurteilen zu können.
15 In der Zulässigkeitsbegründung wird in diesem Zusammenhang auch ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen behauptet, weil das angefochtene Erkenntnis zum (bereits oben in Rz 14 wiedergegebenen) Beschwerdevorbringen „zum unangemessenen Schwierigkeitsgrad der Prüfung“ keine Ausführungen enthalte. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und „aufgrund dieses Vorbringens zumindest eine sachverständige Überprüfung der Unterlagen zur kommissionellen Prüfung in Auftrag“ geben müssen. Bei Vermeidung des Verfahrensfehlers wäre hervorgekommen, dass „ein durchschnittlich leistungsfähiger Schüler die kommissionelle Prüfung nicht hätte bestehen können und dass die Aufbereitung der Aufgabenstellung in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan unangemessen und dem Schwierigkeitsgrad nach inadäquat“ gewesen sei.
16 Zu diesem Zulässigkeitsvorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ro 2022/10/0010; 18.5.2022, Ro 2021/10/0008).
17 Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung erfolgt mit dem oben (in Rz 14 und 15) wiedergegebenen Vorbringen aber nicht, wird damit doch ohne jegliche konkrete Bezugnahme auf die Aufgabenstellungen der vorliegenden kommissionellen Prüfung, den Jahresstoff im betreffenden Fach bzw. die Benotung der Prüfung lediglich allgemein behauptet, die Prüfung sei „unangemessen schwer“ gewesen bzw. die Benotung sei „unangemessen streng und inadäquat“ erfolgt. Gleiches gilt für die ins Treffen geführten „Eindrücke“ bezüglich der Aufgabenstellung und des Prüfers, wobei hier nicht weiter darauf einzugehen ist, ob derartigen Eindrücken überhaupt die Eignung zukommen könnte, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler wird entgegen der oben genannten hg. Rechtsprechung somit nicht in konkreter, fallbezogener Weise dargelegt.
18 In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren geltend gemacht, es liege die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ob „für Prüfungen nach dem SchUG § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG analog Anwendung“ finde. Eine analoge Anwendung sei rechtswidrig, es komme nicht auf die Kriterien des § 79 Abs. 1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) an. Vielmehr sei auf die Regelungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) abzustellen.
19 Damit wird vom Revisionswerber auf Begründungsteile des angefochtenen Erkenntnisses Bezug genommen, in denen das Verwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen, wonach der Revisionswerber während der Prüfung aufgrund des Konfliktes mit dem Prüfer über die zunächst gestellte Aufgabe der Bestimmung einer Calcium und Magnesium Konzentration, die über Einwand des Revisionswerbers auf eine Zink Bestimmung abgeändert worden sei „in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen“ sei, unter Rückgriff auf Bestimmungen des UG und dazu ergangener hg. Judikatur (VwGH 20.8.2021, Ro 2020/10/0025; 23.10.2012, 2009/10/0105, VwSlg. 18.504 A; 12.11.2001, 2001/10/0159; 21.2.2001, 99/12/0336, VwSlg. 15.557 A) davon ausgegangen ist, dass weder eine „Änderung der Aufgabenstellung während der Prüfung auf Wunsch des Prüfungskandidaten“ einem schweren Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG gleichzuhalten noch eine Prüfungsunfähigkeit im Sinne eines vollständigen Verlustes der Kommunikationsfähigkeit vorgelegen sei.
20 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung dazu Folgendes aus:
„Die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage ist deswegen von Relevanz, da das BVwG mit dem Argument der analogen Anwendung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG jegliche weitere Auseinandersetzung mit der kommissionellen Prüfung unterlässt. Richtigerweise hätte es sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen und die kommissionelle Prüfung inhaltlich nachzuprüfen gehabt.“
21 Mit diesen Ausführungen wird aber nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, wird damit doch nicht einmal behauptet, dass bei rechtsrichtiger Beurteilung nach der LBVO die kommissionelle Prüfung aufgrund der vom Revisionswerber behaupteten Umstände anders zu beurteilen gewesen wäre. Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0015; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18.963 A). Aus welchen Bestimmungen der LBVO der Revisionswerber abzuleiten können glaubt, dass den von ihm ins Treffen geführten Umständen Einfluss auf die Beurteilung der kommissionellen Prüfung zukäme, wird nicht im Ansatz ausgeführt. Es wird daher nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
22 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich mit weitwendigen Darlegungen behauptet, die „Verfahrensführung und der Wortlaut des bekämpften Erkenntnisses“ erweckten erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Richters. Dazu werden (unter den Überschriften „Annahme der Sanierung und Wiederholung eines gerügten Verfahrensfehlers“; „Richterliche Würdigung einer Sachverständigenfrage; „Unangebrachte und aktenwidrige Lobpreisung der belangten Behörde“; „Verletzung der Entscheidungsfrist“; „Unterstützung der rechtswidrigen Behördenpraxis“) einerseits behauptete Verfahrensmängel bzw. Verhaltensweisen des Richters ins Treffen geführt (Nicht Zustellung der Unterlagen zur kommissionellen Prüfung; Beurteilung, dass die kommissionellen Prüfung „insgesamt nachvollziehbar, plausibel und eindeutig erfolgt“ sei, obwohl dies „eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage“ sei; Übergehen einer Auseinandersetzung „zum unangemessenen Schwierigkeitsgrad der Prüfung“; Verletzung der dreiwöchigen Entscheidungsfrist durch das Verwaltungsgericht) und andererseits Formulierungen bzw. Argumente im angefochtenen Erkenntnis (Verweis darauf, dass die belangte Behörde ein „nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt“ habe; Bezeichnung der Vorgehensweise der belangten Behörde, nach Nichtbestehen der kommissionellen Prüfung den Bescheid zu erlassen, ohne das Prüfungsprotokoll zum Parteiengehör vorab zu übermitteln, als nachvollziehbar und im Sinne der Effizienz und gebotenen Raschheit nicht unüblich). Sodann wird behauptet, bei „objektiver Betrachtungsweise“ wiesen diese Umstände darauf hin, dass „die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des erkennenden Richters fraglich“ sei.
23 Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Auch Mitglieder der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (neben den in Z 1, 2 und 4 leg. cit. genannten Fällen) der Ausübung des Amts im Sinne des § 6 VwGVG zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mit Verweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057).
24 Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat aber konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. nochmals VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mit Verweis auf VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396). Der Vorwurf von Verfahrensfehlern bildet ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/11/0079; 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Mit den in Rz 22 wiedergegebenen Ausführungen werden allerdings eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, nicht dargelegt.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2025
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