W227 2258579-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 27. Juli 2022, Zl. 622112/53-2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.
Am 14. Juni 2022 entschied die Externistenprüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe, weil er in den Prüfungsgebieten Geographie und Wirtschaftskunde sowie Physik jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und führte im Wesentlichen begründend aus:
Die Teilnahme der Erziehungsberechtigten an der Prüfung sei „nicht erwünscht“ gewesen und der Beschwerdeführer habe in einem „Isolationsraum“ auf die Vorbereitung zur Prüfung warten müssen.
Weiters sei der Beschwerdeführer sowohl bei der Vorbereitung als auch während der Prüfung gestört worden. Auch habe es keine klare Stoffabgrenzung gegeben.
Überdies seien die Konzeption der Prüfungsunterlagen sowie die Protokollführung bei der Prüfungsdurchführung schwer mangelhaft gewesen. So lasse sich aus dem Prüfungsprotokoll etwa nicht die tatsächliche Leistung des Beschwerdeführers erschließen, da aus den Prüfungsunterlagen die Punkte- und Kompetenzmatrix der fachthematisch wesentlichen Prüfungsteile für die Erreichung einer positiven Note nicht hervorgehe.
Während der Prüfung bzw. während der Prüfungsvorbereitung sei dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass er keine Fragen stellen dürfe, was ihn verunsichert habe.
Im Prüfungsgebiet Geographie sei der Beschwerdeführer erst 15 Minuten vor dem eigentlichen Prüfungstermin ins Schulgebäude zitiert worden. Auch sei es vor der Prüfung zwischen der Prüfungskommission und einer Mutter zu einer Diskussion gekommen, wodurch der Beschwerdeführer große Angst vor den Prüfungslehrern bekommen habe. Während der zehnminütigen Vorbereitungszeit sei der Beschwerdeführer durch einen Wechsel der Aufsichtsperson sowie Gespräche zwischen Anwesenden gestört worden; zudem habe er während der Vorbereitungszeit keine Fragen stellen können.
Auch im Prüfungsgebiet Physik sei der Beschwerdeführer während der Vorbereitungszeit gestört worden. Weiters seien Lehrer während der Prüfung hin- und hergegangen und hätten sich teilweise hinter ihn gestellt, um seine Aufzeichnungen zu begutachten, was er als „sehr bedrohlich“ empfunden habe.
Der Beschwerdeführer sei „kaum respektvoll“ behandelt worden und sowohl bei der Vorbereitung als auch während der Prüfung gestört worden. Aufgrund des Verhaltens der an der Prüfung beteiligten Lehrer erhärte sich der Eindruck der Voreingenommenheit.
Schließlich würden Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung massiv ungleich behandelt, da sie nicht das Recht auf eine Wiederholungsprüfung hätten.
3. Am 6. Juli 2022 erstattete der Schulqualitätsmanager (SQM) Dipl. Päd. XXXX zum Widerspruch ein pädagogisches Gutachten, das im Wesentlichen folgende Aussagen trifft:
Bei der Beobachtung einer Externistenprüfung an der Schule am 1. Juli 2022 habe sich der Gutachter selbst ein Bild machen können, wobei er keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission bemerkt habe.
Die pädagogischen und rechtlichen Rahmenbedingungen seien bei den Prüfungen eingehalten worden. Die Fragestellungen seien altersadäquat und verständlich gewesen. Weiters habe sehr wohl unterstützender Kontakt zum Beschwerdeführer von Seiten der Prüfer bestanden.
Das Prüfungsprotokoll sei zwar teilweise mangelhaft geführt worden, enthalte jedoch ausreichend Informationen über das Leistungsverhalten des Beschwerdeführers.
Auch die Einsichtnahme des Prüfers in die Notizen des Beschwerdeführers sei nicht zur Einschüchterung, sondern viel mehr zur Unterstützung des Beschwerdeführers gedacht gewesen. Auch sei das „Gefühl“ des Beschwerdeführers nicht maßgeblich für die Leistungsbeurteilung.
Die Aufgabenstellungen in den zwei Prüfungsgegenständen seien somit insgesamt geeignet gewesen, den jeweiligen Lehrplan abzubilden. Die Beurteilungsmodalitäten seien schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Bereiche der jeweiligen Lehrpläne nicht in überwiegendem Ausmaß erfüllen können, weshalb seine Leistungen jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen wären.
4. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und nahm (darüber hinaus) wie folgt Stellung:
Das Gutachten sei lediglich auf Basis der mangelhaften Prüfungsprotokolle erstellt worden. Auch sei der Gutachter befangen, da er am 1. Juli 2022 einer „geschönten“ kommissionellen Prüfung an der Schule beigewohnt habe. Bei den dem Gutachten teilweise zugrunde gelegten Ausführungen des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission handle es sich lediglich um lapidare Standardausführungen. Mit der individuellen Prüfungssituation habe man sich gar nicht auseinandergesetzt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß §§ 42 und 71 Abs. 2 lit. f sowie Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 Iit. d Externistenprüfungsverordnung ab, sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes über die 6. Schulstufe nicht bestanden habe (Spruchpunkt 1.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde mit Verweis auf das pädagogische Gutachten zusammengefasst aus:
Umstände, welche zu einer negativen Beurteilung einer Leistung geführt hätten, hätten keinen Einfluss auf eine Entscheidung über das Nichtbestehen einer Prüfung, selbst wenn diese im Bereich der Schule bzw. der Prüfungskommission gelegen wären. Auch in einem solchen Fall sei auf die tatsächlich erbrachte Leistung eines Schülers abzustellen.
Entgegen dem Vorbringen im Widerspruch seien die organisatorischen Fragen sowie Verständnisfragen des Beschwerdeführers beantwortet worden. Dass die Teilnahme der Erziehungsberechtigten bei den Prüfungen „nicht erwünscht“ gewesen sei, stelle eine unsubstantiierte Behauptung dar. Vielmehr habe es sich um öffentliche Prüfungen gehandelt. Auch der genannte „Isolationsraum“ sei lediglich ein normaler Warteraum gewesen, welcher bloß aufgrund des COVID-19-Sicherheitskonzepts der Schule als solcher bezeichnet worden sei.
Da der gesamte Lehrplaninhalt prüfungsrelevant gewesen sei, habe keine Stoffabgrenzung vorgenommen werden können. Die Führung des Prüfungsprotokolls sei nur insofern mangelhaft gewesen, als auf den Mantelbögen keine Beschreibung der Leistungen ersichtlich sei. Jedoch enthielten die Protokolle jedenfalls ausreichend Informationen über die gezeigten Leistungen des Beschwerdeführers.
Auch das Vorbringen hinsichtlich der Befangenheit der Prüfer erweise sich als inhaltsleere und unsubstantiierte Behauptung. Im gesamten Akt finde sich weder ein Hinweis auf eine Voreingenommenheit der Lehrer noch eine Verletzung von Rechtsvorschriften seitens der Prüfungskommission.
Es stimme, dass Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung kein Recht auf eine Wiederholungsprüfung hätten.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde.
In der Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus stellt er einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht über die 6. Schulstufe teil und trat zur angesetzten Externistenprüfung an der Mittelschule XXXX an.
Die Leistungen des Beschwerdeführers in den Prüfungsgebieten Geographie und Wirtschaftskunde sowie Physik sind jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt.
Dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den Prüfungsgebieten Geographie und Wirtschaftskunde sowie Physik jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten. Dieses ist richtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer trat diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Zusätzlich ist auszuführen:
Zwar muss dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass das Prüfungsprotokoll in manchen Teilen gewissenhafter geführt hätte werden können. Jedoch ist aus dem Prüfungsprotokoll unzweifelhaft nachvollziehbar, welche Fragen gestellt wurden, was der entsprechende Erwartungshorizont war und in welchem Umfang diesem durch die Beantwortung der Frage entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Auch die verwendete Bepunktung ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig und nachvollziehbar und passt zum jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Frage. Somit geht das Beschwerdevorbringen, wonach die Prüfung aufgrund einer unzureichenden Protokollführung bzw. einer nicht nachvollziehbaren Bepunktung an einem schweren Mangel leide, ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg (unter anderem) des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).
Nichts Anderes kann für die Durchführung einer Externistenprüfung gelten.
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 6. Schulstufe der Mittelschule gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) der Prüfungsgebiete Geographie und Wirtschaftskunde sowie Physik nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Beschwerdeführers in den genannten Prüfungsgebieten jeweils mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Die (ohne jegliche Beweise angestellte) Behauptung des Beschwerdeführers, der SQM habe bei einem Prüfungsbesuch an der Schule am 1. Juli 2022 einer „geschönten“ kommissionellen Prüfung beigewohnt, vermag keine Befangenheit des Gutachters i.S.d. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 7 AVG aufzuzeigen.
Zum Beschwerdevorbringen über die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers vor bzw. während der Prüfung, ist auf die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers ist (siehe erneut VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Mit den Beschwerdevorbringen, dass keine Stoffabgrenzung erfolgt sei und der Beschwerdeführer vor der Prüfung in einen „Isolationsraum“ geführt worden sei, setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (sowie der SQM in seinem Gutachten) bereits ausreichend auseinander.
So handelt es sich beim „Isolationsraum“ lediglich um einen Warteraum, welcher aufgrund des COVID-19-Sicherheitskonzepts der Schule als solcher bezeichnet worden ist.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass es bei der Externistenprüfung keine Stoffabgrenzung gibt, da Prüfungsgegenstand der gesamte Jahresstoff ist. Denn – wie oben dargelegt – ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im Rahmen der ex post Prüfung zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine bestandene Externistenprüfung nachzuweisen. Im Rahmen der Externistenprüfung ist daher jedenfalls der gesamte Jahresstoff zu prüfen.
Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
Abschließend ist festzuhalten:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid besteht die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung. Somit wäre ein Aufstieg des Beschwerdeführers – im Falle der positiven Wiederholung der Externistenprüfung – in die 7. Schulstufe, welche der Beschwerdeführer jedoch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu absolvieren hätte, möglich (siehe dazu BVwG 14.10.2022, W227 2259864-1/2E).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ausschließlich die Leistung des Schülers Grundlage der Leistungsbeurteilung ist und hier die Prüfungsgegenstände jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen waren, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass im Rahmen der ex post Prüfung des häuslichen Unterrichts (sohin bei der Externistenprüfung) der gesamte Jahresstoff zu prüfen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise