Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie Senatspräsident Dr. Lukasser und Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Rechtssache der Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das am 11. November 2024 verkündete und mit 20. Jänner 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW 141/015/259/2024 55, betreffend Rückforderung einer Leistung der Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. S H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 verpflichtete der Revisionswerber (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) die Mitbeteiligte gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG, die für den Zeitraum vom 5. Dezember bis 31. Dezember 2023 „nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden“ Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 917,69 zurückzuzahlen.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien einer dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer Verhandlung, an der weder der Revisionswerber noch die Mitbeteiligte teilgenommen hatte statt und hob den genannten Bescheid (ersatzlos) auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung soweit für den Revisionsfall von Belang zugrunde, der Revisionswerber habe der Mitbeteiligten zuletzt mit Bescheid vom 7. Juni 2023 Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 1.053,64 zuerkannt.
4 Die am 2. November 1968 geborene Mitbeteiligte habe seit 1. September 2010 laufend Mindestsicherung bezogen. Sie sei zuletzt im Jahr 2004 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Nach einem ärztlichen „PVA Gutachten“ vom 11. Oktober 2023 sei die Arbeitsfähigkeit der Mitbeteiligten am allgemeinen Arbeitsmarkt „für voraussichtlich 24 Monate nicht gegeben“. Darin seien bei auf „Emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ“, „Rezidivierender depressiver Störung“ und „Tinnitus“ lautenden Diagnosen verschiedene körperliche Beschwerden wie Herzrasen, Schlafstörungen und Schmerzen beschrieben.
5 Die Mitbeteiligte habe bereits „seit längerer Zeit massive gesundheitliche Probleme“.
6 Am 5. Dezember 2023 sei die Mitbeteiligte (von Wien) in das Burgenland übersiedelt, am 28. August 2024 sodann in die Steiermark. Sie sei (laut Zentralmelderegister) in den Jahren 2022 bis 2024 viermal umgezogen.
7 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 8. Jänner 2024 seien der Mitbeteiligten ab 5. Dezember 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe gewährt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark habe der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 12. September 2024 ab 28. August 2024 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zuerkannt.
8 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht zwar - wie der Revisionswerber in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2023 - von einem (im Zeitraum vom 5. Dezember bis 31. Dezember 2023 entstandenen) „Übergenuss“ an Mindestsicherung in Höhe von € 917,69 aus, sah jedoch gestützt auf § 21 Abs. 3 (zweiter Fall) WMG von einer Rückforderung dieses Betrages ab, weil es in Anbetracht der „schlechten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation“ der Mitbeteiligten davon ausging, dass der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich sei. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf den „letzten Kontostand“ der Mitbeteiligten per 5. November 2024 (von ca. € 560, ), deren Arbeitsunfähigkeit, den „aktuellen Mindestsicherungsbescheid“ der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12. September 2024 sowie darauf, dass das lediglich aus der Mindestsicherung bestehende Einkommen der Mitbeteiligten unter dem „Existenzminimum“ gemäß § 291a Exekutionsordnung liege.
9 Die Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „nach einzelfallbezogener Beweiswürdigung“ keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zu beurteilen gewesen sei.
10 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.
11 Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes WMG, LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 16/2024, von Interesse:
„ Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
[...]
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
[...]
Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
[...]
6. Aufenthalte in Kranken oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
(2) Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“
13 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2023/10/0354, mwN).
17 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2024/10/0008; 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN).
18 4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 21 Abs. 3 WMG hinsichtlich der Fragen, „ob eine voraussichtlich mögliche gegenwärtige Hereinbringungsmöglichkeit des Rückforderungsanspruches oder zumindest eines Teiles davon durch (Fahrnis)Exekution oder eine voraussichtlich mögliche gegenwärtige Hereinbringungsmöglichkeit durch Gehalts oder Fahrnisexekution oder durch die in § 21 Abs. 2 WMG der Behörde eingeräumte Aufrechnungsermächtigung gegen zukünftige mögliche Forderungen“ des Hilfeempfängers „aus dem Titel der Wiener Mindestsicherung“ der Beurteilung als „voraussichtlich uneinbringlich“ entgegen stehe.
19 Auch eine weitere vom Revisionswerber unterbreitete Rechtsfrage bezieht sich auf die „genannten Hereinbringungsmöglichkeiten“.
20 4.2. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 15.10.2024, Ra 2023/10/0384, mwN).
21 Bereits aus diesem Grund wird mit den vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen, welche nicht von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen ausgehen, die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
22 4.3. Soweit der Revisionswerber in den (für die Beurteilung der Zulässigkeit ohnehin nicht maßgeblichen [vgl. oben Rz 15 und 16]) Revisionsgründen ein (Tatsachen )Vorbringen zu den von ihm angenommenen „Hereinbringungsmöglichkeiten“ unterbreitet, sei angemerkt, dass er ein solches Vorbringen im Beschwerdeverfahren an dem er sich ausweislich der Verfahrensakten nicht beteiligt hat nicht erstattet hat (§ 41 VwGG).
23 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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