Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des V T, vertreten durch Mag. Miriam Astl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2021, W168 1251058 5/2E, betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, kam Anfang 2004 nach Österreich und stellte einen Asylantrag, der im Berufungsweg mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2008 abgewiesen wurde; unter einem wurde der Revisionswerber aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Ein weiterer, am 15. April 2011 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde (im zweiten Rechtsgang) im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Oktober 2013 abgewiesen und der Revisionswerber wurde neuerlich nach Georgien ausgewiesen.
2 Der Revisionswerber, der zeitweise mit seiner kirgisischen, subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen, ebenfalls subsidiär schutzberechtigten, minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebte, wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig und deswegen mehrmals rechtskräftig verurteilt:
3 So verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 3. Mai 2004 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, wovon sieben Monate bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2004 wurde er wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Es folgte eine Verurteilung zu einer unbedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchter Nötigung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2005. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 2008 wurde er neuerlich wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Weitere Verurteilungen erfolgten wegen Urkundenfälschungen mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. August 2010 (unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten) und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April 2017 (bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten).
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. November 2017 wurde der Revisionswerber dann wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil zufolge habe der Revisionswerber bei einem Wohnungseinbruch Schmuck und Dukaten im Wert von € 16.300, gestohlen.
5 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2020 wurde der Revisionswerber schließlich wegen (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Revisionswerber als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fremden Personen im Rahmen von Wohnungseinbrüchen gewerbsmäßig Wertgegenstände in einem € 5.000, , nicht jedoch € 300.000, übersteigenden Gesamtwert weggenommen habe bzw. versucht habe, in näher genannte Wohnungen einzubrechen.
6 Im Hinblick auf die in Rn. 3/4 genannten Verurteilungen und die diesen zugrunde liegenden Straftaten hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bereits mit Bescheid vom 12. Juli 2018 gegen den Revisionswerber unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 7. November 2018 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
7 Mit Bescheid vom 5. November 2021 sprach das BFA aus, dass dem mittlerweile neuerlich strafgerichtlich verurteilten (siehe Rn. 5) Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.), es erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „nach“ (gemeint: „nach Georgien“) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI.).
8 Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. erhob der Revisionswerber Beschwerde, welche mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 17. Dezember 2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis der Sache nach nur gegen die Bestätigung des Einreiseverbotes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG in Bezug auf das Einreiseverbot vorgenommene Gefährdungsprognose und Interessenabwägung und rügt, dass die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
13 § 21 Abs. 7 BFA VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0069, Rn. 18, mwN).
14 Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Einreiseverbot angesichts der zahlreichen vom Revisionswerber begangenen Straftaten und seiner mehrfach wiederholten einschlägigen, raschen und kontinuierlichen Rückfälligkeit über einen sehr langen Zeitraum sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch die Interessenabwägung ausgehen. Wegen der langjährigen Begehung von Vermögensdelikten, wobei der Revisionswerber zuletzt wegen im Ausmaß gesteigerter Einbruchsdiebstähle zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von zwei und noch nach im ersten Rechtsgang erfolgter Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und nunmehr sogar den Tatbestand der Z 5 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllend von vier Jahren verurteilt worden war (siehe oben Rn. 4/5), ist die Beurteilung des BVwG, wonach trotz der langen Aufenthaltsdauer und den in dieser Zeit entwickelten familiären Bindungen die individuellen Interessen des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an der Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes nicht überwögen, nicht zu beanstanden.
15 Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose verwies das BVwG zu Recht auch darauf, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0179, Rn. 20, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit kein ausreichendes Wohlverhalten vor.
16 Entgegen dem Revisionsvorbringen ging das BVwG bei der nach § 9 BFA VG durchgeführten Interessenabwägung nicht davon aus, es liege überhaupt kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Vielmehr hat das BVwG in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die Beziehungen des Revisionswerbers zu seinen Kindern, zu denen der Kontakt schon aufgrund der Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen stark eingeschränkt war, und zur Kindesmutter nicht intensiv genug seien, um ein Überwiegen der individuellen Interessen des Revisionswerbers daran, keinem Einreiseverbot zu unterliegen, anzunehmen. Darauf, inwieweit die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter noch aufrecht war, kommt es angesichts der nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung des BVwG nicht entscheidungswesentlich an.
17 Das BVwG durfte nämlich davon ausgehen, dass im Hinblick auf die fortgesetzte gravierende und zuletzt gesteigerte Straffälligkeit des in Österreich unrechtmäßig aufhältigen und nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerbers die durch das zehnjährige Einreiseverbot bewirkte Trennung von seinen Familienangehörigen trotz der dadurch verursachten allfälligen Beeinträchtigung des Wohls seiner Kinder insgesamt im großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art in Kauf zu nehmen ist.
18 Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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