JudikaturBVwG

I412 2212296-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
08. Mai 2025

Spruch

I412 2212296-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Nach rechtskräftiger Zurückweisung eines Asylantrages, rechtskräftiger Abweisung eines Asylfolgeantrages und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 in der Dauer von zwei Jahren durch die belangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin am 27.06.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 zu Zl. I412 2212296-3/4E als unbegründet abgewiesen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine volljährige nigerianische Staatsangehörige handelt, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach einem mit Italien durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren aufgrund der Zuständigkeit Italiens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 im Beschwerdewege als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Italien bestätigt.

1.2. Am 26.07.2018, somit nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien, stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs nach Inanspruchnahme des Rechtmittelgerichtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019 ebenfalls in Rechtskraft.

Die Frist für eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin endete am 15.04.2019. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

1.3. Die Beschwerdeführerin kam insgesamt zwei Aufforderungen, an einem Interviewtermin vor der nigerianischen Botschaft teilzunehmen fristgerecht nach (Mitwirkungsbescheide HRZ vom 19.09.2019 sowie vom 12.10.2020). Die Beschwerdeführerin erstattete in den jeweiligen Asylverfahren gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität, diese steht fest.

1.4. Die Beschwerdeführerin missachtete gegen sie erlassene Wohnsitzauflagen und entzog sich einer am 10.12.2020 geplanten Abschiebung.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.05.2021 in erster Instanz in Rechtskraft.

Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten, zumal sie von September 2023 bis März 2024 in Italien aufhältig war.

1.6. Am 27.06.2024 stellte die zu diesem Zeitpunkt hochschwangere Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab diesbezüglich u.a. an: „Ich war illegal in Österreich aufhältig. Es ist riskant für mich, in einem Land zu sein, indem die Behörden nichts von meiner Anwesenheit wissen und deshalb habe ich den Asylantrag gestellt.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 zu Zl. I412 2212296-3/4E als unbegründet abgewiesen.

1.7. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren, welche nach ihrem Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin lebt nicht in einer Beziehung mit dem Vater ihrer Tochter. Es wurde vereinbart, dass dieser das Kind ein- bis zweimal im Monat besucht bzw. monatlich 150 Euro an Unterhalt in bar bezahlt. Die Beschwerdeführerin ist Obsorge berechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl.en I403 2212296-1/3E, I409 2212296-2/3E und I412 2212296-3/4E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rechtsgrundlage:

„Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).

Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

Es wird nicht verkannt, dass trotz der Entscheidungen bezüglich ihrer zweimaligen Anträge auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot die Beschwerdeführerin am 27.06.2024 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid vom 24.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria erneut abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025 zu Zl. I412 2212296-3/4E als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen vielfacht widersprüchlich und damit nicht glaubhaft bzw. asylrelevant war.

Ebenfalls nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin immer wieder ihre Ausreiseverpflichtung missachtete und schließlich am 27.06.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dabei führte die Beschwerdeführerin an: „Ich war illegal in Österreich aufhältig. Es ist riskant für mich, in einem Land zu sein, indem die Behörden nichts von meiner Anwesenheit wissen und deshalb habe ich den Asylantrag gestellt.“

In der gegenständlichen Beschwerde wird erklärt, dass sie bei der Antragstellung hochschwanger gewesen sei und dies für sie das einzige Mittel gewesen sei, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin, die zu ihrer Identität in den Verfahren gleichbleibende Angaben tätigte und Interviewterminen bei der nigerianischen Botschaft Folge leistete, bei Stellung ihres dritten Asylantrages hochschwanger (die Geburt des Kindes erfolgte wenige Tage später, am XXXX ) war, ist durchaus von einem geänderten Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt und damit nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bei Stellung des dritten Antrages „im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens“ an die Behörde gewandt hat, auch wenn dieser Umstand nach Geburt ihres Kindes, welches die österreichische Staatsangehörigkeit innehat, letztlich nicht zu einer anderen Beurteilung etwa hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten geführt hat.

Auch wenn das Vorbringen nicht für eine andere Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung von internationalen Schutz iSd AsylG geeignet war, ist nicht erkennbar, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war.

In die Gesamtbetrachtung ist einzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin neben dem Umstand, dass sie ein Kind erwartete, auch noch – zwar allgemein und unsubstantiiert – sich bei Stellung ihres Antrages auf die allgemeine Lage in Nigeria bezog, auf Grund welcher sie sich bei einer Rückkehr unsicher fühle.

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).

Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.

Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch nicht - zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahmen und den gesamten Akteninhalt stützen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde dem festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung von Mitwillensstrafen auseinandergesetzt (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung von Mutwillensstrafen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.