Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des C O M, vertreten durch Mag. Peter Löschl, Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2022, Zl. RV/5100179/2021, betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber beteiligte sich im Jänner 2017 mit zwei obligationenähnlichen Genussrechten (Laufzeit bis zum 31. Dezember 2028) an der BT GmbH und erhielt gleichzeitig als „Dankeschön für das Investment“, das im Kapitalmarktprospekt als „Prämie“ bezeichnet wurde, einen Wertgutschein im Ausmaß der Genussrechtsbeteiligung für von der BT GmbH erbrachte Leistungen für die Herstellung („Mining“) der Kryptowährung Ethereum. Strittig ist, wie die Einkünfte aus diesem Wertgutschein ertragsteuerlich zu qualifizieren sind.
2 Der Revisionswerber erklärte in seiner am 30. April 2019 eingereichten Einkommensteuerklärung für das Jahr 2017 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3 In dem am 29. Jänner 2021 nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erlassenen Bescheid für das Jahr 2017 unterwarf das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 25.000 Euro der Einkommensteuer.
4 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht (BFG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es ging in der Revision unbestrittenmit näherer Begründung davon aus, der Revisionswerber habe am 21. Jänner 2017 zwei obligationenähnliche Genussrechte (Nominalwert von 20.000 Euro und 5.000 Euro) um insgesamt 25.000 Euro von der BT GmbH erworben, deren Ausschüttungen im Veranlagungsweg nach dem progressiven Steuersatz des § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern seien. Gleichzeitig habe der Revisionswerber einen Wertgutschein in der Höhe von insgesamt 25.000 Euro für Rechenleistungspakete zur Herstellung einer Kryptowährung durch die BT GmbH erhalten und auch sofort eingelöst. Voraussetzung für die Ausgabe des Wertgutscheines sei gewesen, dass der Revisionswerber vorher das Genussrecht zeichne. Die Einlösung des Gutscheins habe dann die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BT GmbH vorausgesetzt, worin unter anderem vereinbart gewesen sei, dass der Revisionswerber die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom und Betriebskosten) für die Herstellung der Kryptowährung zu bezahlen habe sowie dass die Weitergabe, insbesondere der Wiederverkauf der vertragsgegenständlichen Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung der BT GmbH untersagt sei. Über die Einlösung des Wertgutscheins seien am 3. Februar 2017 zwei Pro Forma Rechnungen über 20.000 Euro und 5.000 Euro (jeweils brutto) ausgestellt worden. Auf diesen Rechnungen habe sich folgender Hinweis befunden: „Betrag wurde bereits beglichen mittels Investment Gutschein ausgestellt am 3. Februar 2017“. Die buchhalterische Erfassung des eingelösten Gutscheins bei der BT GmbH sei dahingehend erfolgt, dass die vom Revisionswerber investierten Beträge von 20.000 Euro und 5.000 Euro ausschließlich dem Genussrecht zugeordnet worden seien. Die emittierten Genussrechte seien auf der Passivseite der Bilanz 2017 nach dem Eigenkapital als Genussrechte im Gesamtbetrag von 4,895.200 Euro ausgewiesen worden. Der Gutschein sei buchhalterisch als Werbeinstrument behandelt worden. Der Revisionswerber habe auch nicht aus beliebigen Leistungen der BT GmbH auswählen können, sondern habe mit dem Gutschein „nur“ einen Anspruch auf eine bestimmte Mining Leistung für die Herstellung der Kryptowährung Ethereum erworben. Abhängig vom investierten Kapital habe es verschiedene Pakete (mit unterschiedlichen Kapazitäten/Hashraten und Laufzeiten) für das Mining gegeben. Der Revisionswerber habe aus seinem Gutschein die Rechenleistungspakete Premium und Medium in Anspruch genommen.
5 Das aufgebrachte Genussrechtskapital sei von der BT GmbH zur Anmietung der notwendigen Räumlichkeiten sowie zur Anschaffung der notwendigen Hard und Software verwendet worden. Ab dem 2. Quartal 2017 habe sich die BT GmbH einer Vertriebsgesellschaft bedient, um Rechenleistungspakete zur Herstellung von Kryptowährungen an Kunden zu veräußern. Diese Kunden hätten anders als der Revisionswerber keine Genussrechte erhalten, sondern für die Rechenleistungspakete bezahlt.
6 Die mittlerweile eingestellte Herstellung der Kryptowährung sei von der BT GmbH eigenverantwortlich durchgeführt worden. Dem Revisionswerber sei die fertig hergestellte Kryptowährung (abzüglich Strom und Betriebskosten) monatlich auf sein Wallet (elektronische Geldbörse) übertragen worden. Mitspracherechte der Kunden hinsichtlich Hard und Software oder betreffend Umfang und Zeitpunkt des Minings habe es nicht gegeben. Ab Juli 2018 hätten dann die tatsächlichen Betriebskosten (insbesondere die Stromkosten) den Ertrag aus den fertig hergestellten Ethereum überstiegen. Diese Differenz sei den Investoren, einschließlich des Revisionswerbers, unter dem Titel „Betriebskosten Ausgleich“ von der BT GmbH in Rechnung gestellt worden. Daraufhin habe der Revisionswerber am 14. Jänner 2019 das Genussrecht und das Rechenleistungspaket einvernehmlich beendet. Die vom Revisionswerber im Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2018 aus dem Gutscheinmining erhaltene Kryptowährung von insgesamt 69,4854774 Ethereum sei in seinem Eigentum verblieben.
7 In rechtlicher Hinsicht ging das BFG davon aus, der Revisionswerber habe durch die Einzahlung des Nominalbetrages von insgesamt 25.000 Euro zwei Genussrechte an der BT GmbH (und nicht bloß Rechenleistungspakete) erworben. Auch die BT GmbH habe ihm für den gezeichneten Betrag Genussrechte einräumen wollen, was sich etwa daraus ergebe, dass das Genussrecht in der Bilanz der BT GmbH mit dem vollen eingezahlten Betrag als Fremdkapital passiviert worden sei. Selbst wenn sich der Revisionswerber über den Inhalt der von ihm mit der Zahlung erworbenen Gegenleistung in einem Irrtum befunden haben sollte, sei eine allfällige Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als eine Anfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt worden sei. Derartiges sei aber vom Revisionswerber gar nicht behauptet worden.
8 Das über die Ausgabe von Genussrechten aufgebrachte Kapital sei zunächst dafür verwendet worden, ein Rechenzentrum samt Anschaffung von Hard und Software und Anmietung großflächiger Räumlichkeiten für die Aufnahme der operativen Kerntätigkeit der Gesellschaft aufzubauen. Am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der BT GmbH sei noch gar kein Verkauf von Rechenleistungspaketen erfolgt, weil zunächst erst die Grundlagen für die Herstellung von Kryptowährungen geschaffen werden mussten, die über das aufgebrachte Genussrechtskapital finanziert worden seien.
9Aus den Genussrechtsbedingungen und dem Kapitalmarktprospekt ergebe sich, dass die Ausgabe des Wertgutscheins für Rechenleistungen nur deshalb erfolgt sei, weil er zwei Genussrechte gezeichnet habe. Auch die Erfassung in der Buchhaltung der BT GmbH, worin der Wertgutschein als mit dem Genussrecht verbundener Werbeaufwand behandelt wurde, und seine Bezeichnung in Presseaussendungen der BT GmbH als „Dankeschön für das Investment“ und als „Return on Investment“, also einem Ertrag aus dem gezeichneten Genussrecht, belege, dass ein untrennbarer Veranlassungszusammenhang zwischen der Zeichnung des Genussrechts und dem ausgegebenen Wertgutschein bestehe, weshalb der Gutschein zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital führe. Selbst wenn man die Ausgabe des Gutscheins nicht als Zinsen, sondern als sonstigen Vorteil ansehe, falle die Ausgabe des Gutscheins als anderer Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art unter § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.
10 Bereits mit der Hingabe des Gutscheins im Februar 2017 sei es beim Revisionswerber zu einem Zufluss gekommen, weil damit die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand des Gutscheins auf den Revisionswerber übergegangen sei. Das BFG ging wie auch schon das Finanzamt davon aus, dass das Rechenleistungspaket laut Wertgutschein dem objektiven Wert dieses Gutscheins im Zeitpunkt der Ausgabe entsprochen habe. Die BT GmbH habe die vom Revisionswerber in Anspruch genommenen Rechenleistungspakete in der Folge auch ihren Endkunden um denselben Preis angeboten. Außerdem habe der Revisionswerber sogar trotz vorzeitigen Stopps der Herstellung von Ethereum infolge gestiegener Stromund Betriebskosten und des stark fallenden Wertes des Ethereum im Juni 2018 ca. 69 Ethereum (Wert bei Übertragung auf das Wallet des Revisionswerbers fast 21.000 Euro) übertragen erhalten. Die Ausgabe bzw. Einlösung des Wertgutscheins im Jahr 2017 durch den Revisionswerber habe daher zu mit dem Tarifsteuersatz zu besteuernden Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geführt.
11 Der dem Revisionswerber zugewiesene Verlust des Geschäftsjahres 2017 der BT GmbH habe sich für den Revisionswerber im Jahr 2017 noch nicht auswirken können, weil dieser Verlust nach den Genussrechtsbedingungen auf Basis des erst im Jahr 2018 erstellten Jahresabschlusses ermittelt werde.
12 Das BFG erklärte die Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Ausgabe von Wertgutscheinen, mit denen Leistungen der den Gutschein ausgegebenen Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Genussrechts“ fehle.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (zu § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN). Es kommt darauf an, ob ein Veranlassungszusammenhang mit der Kapitalüberlassung bzw. Veranlagung besteht (zu besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 vgl. VwGH 25.5.2011, 2006/13/0023).
16 Das Bundesfinanzgericht hat in der Revision unbestritten angenommen, der Revisionswerber habe im Jänner 2017 zwei obligationenähnliche Genussrechte über insgesamt 25.000 Euro an der BT GmbH erworben. Im Rahmen der Zeichnung des Genussrechts habe er zusätzlich und gleichzeitig als „Dankeschön für das Investment“ bzw. „Prämie“ einen Wertgutschein in der Höhe von 25.000 Euro von der BT GmbH für von dieser zu erbringende Rechenleistungen für die Herstellung der Kryptowährung Ethereum erhalten. Voraussetzung für die Ausgabe und Einlösung des Wertgutscheins sei die Zeichnung des Genussrechts gewesen. Vor diesem Hintergrund ging das BFG auch unter Berücksichtigung der buchhalterischen Erfassung des Gutscheins durch die BT GmbH und die in der Auflösungsvereinbarung erfolgte Behandlung der Genussrechte und des Gutscheins als Einheitdavon aus, es habe ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Hingabe des Wertgutscheins und der Zeichnung der Genussrechte bestanden, sodass der Wertgutschein als Entgelt für die Überlassung von Kapital und damit gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als Zinsen (oder andere Erträgnisse) aus den Genussrechten zu behandeln war.
17 Diese Beurteilung begegnet keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wobei ergänzend zu den Erwägungen des BFG auch zu berücksichtigen war, dass die Höhe des ausgegebenen Wertgutscheins vom Ausmaß des in die Genussrechte investierten Kapitals je in die Genussrechte investiertem 1 Euro erhielt der Investor einen Gutschein über 1 Euro für die Rechenleistungspakete der Gesellschaft abhängig war. Vor diesem Hintergrund liegt in wirtschaftlicher Betrachtung unzweifelhaft ein Veranlassungszusammenhang der Ausgabe des Wertgutscheins mit der Zeichnung der Genussrechte vor.
18 Die Revision führt dagegen nur ins Treffen, der Revisionswerber habe den Gutschein um einen Kaufpreis von 25.000 Euro käuflich erworben. Es liege daher so der Revisionswerber weiterein entgeltlicher Anschaffungsvorgang des Gutscheins vor, der zu Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG 1988 geführt hätte.
19 Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen den Erwerb des Revisionswerbers von zwei Genussrechten an der BT GmbH als Voraussetzung für die Hingabe und Einlösung des Wertgutscheins zu Unrecht völlig unberücksichtigt lässt, ist nicht nachvollziehbar, dass der reine Kauf eines Wertgutscheins selbst, wenn er vorlägezu „sonstigen Einkünften“ nach § 29 Z 3 EStG 1988 geführt hätte.
20 Des Weiteren bemängelt der Revisionswerber die vom BFG vorgenommene Bewertung des Rechenleistungspakets laut Wertgutschein mit 25.000 Euro, weil sowohl die angenommene Höhe als auch die Fiktion des sofortigen Zuflusses im Widerspruch zu den tatsächlich erzielten Einkünften von rund EUR 21.000 (Wert der Kryptowährung bei Übertragung auf das Wallet des Revisionswerbers) und zur Verteilung der Erträge aus dem Mining, die zum Teil erst im Jahr 2018 zugeflossen seien, stünden.
21Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln (zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016 vgl. VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0043, mwN). Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
22 Im vorliegenden Fall ist das BFG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, der vom Revisionswerber erhaltene Wertgutschein sei in der Höhe seines ausgegebenen Betrags von 25.000 Euro zu bewerten, weil was in der Revision unbestritten bleibt die BT GmbH ihre vom ausgegebenen Wertgutschein erfassten Rechenleistungspakete (1x Premium, 1x Medium) in der Folge auch Endkunden um einen Preis von insgesamt 25.000 Euro angeboten hat. Im Übrigen geht der Revisionswerber seinem Vorbringen zufolge sogar selbst davon aus, den Gutschein im freien Verkehr um einen Kaufpreis von 25.000 Euro erworben zu haben (siehe Rn. 18).
23Auch der vom BFG angenommene Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. etwa VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115; und 6.7.2006, 2003/15/0128, jeweils mwN). Da der Revisionswerber nach dem unstrittigen Sachverhalt den Wertgutschein im Rahmen eines Gesamtpakets mit der Zeichnung des Genussrechts Anfang Februar 2017 (Rechnungsausstellung über den Gutschein am 3. Februar 2017) erhalten und eingelöst hat, ist der Zufluss im Jahr 2017 erfolgt.
24Die Revision war daher aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. November 2025
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