Ra 2023/13/0115 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu den gesetzlichen Tatbestandselementen der Untreue (§ 153 StGB) gehört, dass eine Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch ein anderer am Vermögen geschädigt wird. Ein Zufluss von Einnahmen an den Täter (Bereicherung oder auch nur Bereicherungsvorsatz, vgl. dazu Veruntreuung nach § 133 StGB sowie Unterschlagung nach § 134 StGB) ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue; ein derartiges Strafurteil vermag daher eine Bindung der Abgabenbehörde betreffend einen Zufluss an den Verurteilten nicht zu begründen.