JudikaturVwGH

Ra 2025/15/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2025

Als Hindernis iSd § 308 Abs. 3 BAO ist jenes Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis bereits dann weg, sobald die Partei (oder ihr Vertreter) diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005; 26.6.2018, Ro 2018/16/0014, mwN; vgl. auch - zu § 46 VwGG - VwGH 9.2.2005, 2004/13/0094; 25.10.2011, 2011/15/0146; 28.1.2016, Ra 2015/16/0083, mwN; vgl. weiters - zu § 33 VwGVG - VwGH 9.6.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Weise vorwerfbar ist (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001). Der Wiedereinsetzung entgegen steht der Irrtum aber dann, wenn der mindere Grad des Versehens überschritten ist (vgl. - zu § 46 VwGG - VwGH 22.10.2002, 2002/01/0286).