JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0157 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des K in L, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner in 4020 Linz, Atrium City Center, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Juni 2023, LVwG 303259/18/Bm/Rd, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat Oberösterreich Ost), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter der H. GmbH zu vertreten, dass diese als Arbeitgeberin im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) am 10. März 2021 auf einer näher genannten Baustelle einen namentlich bezeichneten Arbeitnehmer mit dem Abbauen von EKRO Konsolgerüstbühnen in ca. 10 m Höhe beschäftigt habe, der sich nach dem Befestigen der Kranketten an einem Bühnenteil auf die daneben befindliche Konsolgerüstbühne begeben habe, wo trotz Absturzgefahr keine Absturzsicherungen im Sinne des § 8 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), keine Abgrenzungen gemäß § 9 BauV oder Schutzeinrichtungen nach § 10 BauV angebracht gewesen seien, und der Arbeitnehmer auch nicht durch eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gesichert gewesen sei. Dadurch sei § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV übertreten worden, wonach an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen, Verkehrswegen bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m Höhe Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 8 bis 10 BauV vorhanden sein müssten und Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 4 BauV den Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante nur betreten dürften, wenn sie durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert seien. Die H. GmbH sei als Arbeitgeberin gemäß § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 155 Abs. 1 BauV dazu verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der BauV entsprechend eingehalten werden, und habe somit gegen diese Bestimmungen verstoßen und sich gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG strafbar gemacht. Nach § 130 Abs. 5 Einleitungssatz ASchG wurden über den Revisionswerber eine Geld und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

2 Begründend hielt die belangte Behörde unter anderem fest, in der Montage und Betriebsanleitung zur verwendeten EKRO FIX Klappbühne sei unter anderem ausgeführt, dass die Einzelteile des Gerüstes zuerst miteinander verbunden und in der Folge das fertig montierte Arbeits und Schutzgerüst mit einem Kran in die bauseitig gestellten Verankerungselemente eingehängt würden. Da sohin im Tatzeitpunkt das Gerüst als Ganzes ausgehängt oder abgetragen und keine Gerüstteile demontiert worden seien, gelange die Ausnahmebestimmung des § 60 Abs. 9 BauV nicht zur Anwendung, wonach für die Demontage von Gerüstbauteilen unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmer bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begehen dürfen, auch wenn keine Sicherungsmaßnahmen nach § 7 BauV getroffen werden.

3 Dem Revisionswerber sei es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er für ein taugliches Kontrollsystem gesorgt hätte.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

5 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für die Revision von Bedeutung fest, der schon genannte Arbeitnehmer sei beauftragt gewesen, die EKRO FIX Fertigbühne vom dritten Stock des Gebäudes abzubauen und in weiterer Folge im zweiten Stock für weitere Arbeiten aufzubauen. Die Fertigbühne habe sich etwa in einer Höhe von 10 m befunden. Nach dem Befestigen der Kranketten an einem Bühnenteil habe sich der Arbeitnehmer auf die daneben befindliche Konsolgerüstbühne gestellt. Die mit den Kranketten verbundene Gerüstbühne sei dann vom Kranführer angehoben worden, wodurch zwischen den beiden Bühnen ein offener und ungesicherter Bereich entstanden sei. Der Arbeitnehmer habe zu diesem Zeitpunkt weder die persönliche Schutzausrüstung getragen noch sei er mit einer Absturzsicherung gesichert gewesen. Beim Anheben der an den Kran geketteten Gerüstbühne habe sich deren Belag mit dem Geländer der daneben befindlichen Bühne, auf welcher der ungesicherte Arbeitnehmer gestanden sei, verhakt. Diese Bühne sei dadurch aus dem Ankerschuh gehoben worden und danach senkrecht nach unten gekippt, wodurch der Arbeitnehmer in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen habe.

6 Konkrete Anweisungen bezüglich des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung oder des Treffens anderer Sicherheitsvorkehrungen habe der Revisionswerber nicht erteilt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Ausnahmebestimmung des § 60 Abs. 9 BauV anwendbar sei. Er habe auch weder dargelegt, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen und welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen beim Umsetzen der Gerüstbühne zu ergreifen gewesen seien, noch wie und durch wen Kontrolltätigkeiten durchgeführt würden, nachdem der Polier einer anderen Baustelle zugewiesen worden sei.

7 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass das gesamte Gerüst inklusive Konsolen mit dem Kran weggehoben worden sei, weshalb nicht von einer Demontage einzelner Gerüstbauteile gesprochen werden könne und § 60 Abs. 9 BauV gegenständlich nicht zur Anwendung gelange. Da vorliegend die Demontage zu beurteilen gewesen sei, sei es nicht von Relevanz, in welcher Form die Montage des Gerüstes, nämlich ob in ihren Bauteilen oder in ihrer Gesamtheit erfolgt sei.

8 Das vom Revisionswerber dargestellte Kontrollsystem halte den strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der fehlenden engmaschigen Kontrolle bzw. unzureichenden Überwachung nicht stand, weshalb es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Anwendung des § 60 Abs. 9 BauV unrichtig beurteilt habe und sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt habe, ob die Ausnahmebestimmung des § 60 Abs. 9 BauV hinsichtlich der Demontage lediglich auf Gerüstbauteile beziehe und ob es sich bei vormontierten Teilen einer Klappbühne um Gerüstbauteile handle oder um ein gesamtes Gerüst. Nach Rechtsauffassung des Revisionswerbers sei das gegenständliche Aushängen der vormontierten Klappbühne Teil der Demontage des Gerüstbauteils und falle deshalb unter § 60 Abs. 9 BauV.

14 § 60 BauV regelt nach seiner Überschrift das Aufstellen und Abtragen von Gerüsten und sieht in seinem Abs. 9 vor, für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 BauV getroffen werden. Die BauV unterscheidet grundsätzlich zwischen Gerüsten und Gerüstbauteilen. So bestimmt etwa § 60 Abs. 2 BauV, dass beim Aufstellen von Gerüsten alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen sind und Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln nicht verwendet werden dürfen. Schon daraus erhellt, dass die genannte Verordnung dem natürlichen Wortsinn folgend das Gerüst aus zusammengesetzten Gerüstbauteilen ansieht. Wenn § 60 Abs. 9 BauV Ausnahmen von Sicherungsmaßnahmen gegen die Absturzgefahr regelt, so betrifft dies die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen, also das Zusammensetzen und Zerlegen des Gerüstes als Ganzes. Dem entspricht auch die im Straferkenntnis festgehaltene Montage- und Betriebsanleitung der verwendeten EKRO FIX Klappbühne, wonach erst das fertig montierte Arbeits und Schutzgerüst mit einem Kran in die bauseitig gestellten Verankerungselemente eingehängt wird.

15 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, die vom Revisionswerber in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung des § 60 Abs. 9 BauV komme infolge Weghebens des gesamten Gerüstes und mangels Demontage von Gerüstbauteilen nicht zur Anwendung, ist daher durch den klaren Wortlaut des Gesetzes gedeckt (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, vgl. VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0192, mwN).

16 Weiters moniert der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision eine fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit dem von ihm gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und er behauptet die Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes. Es wäre erforderlich gewesen festzustellen, ob vorliegend eine Montage oder Demontage von einem gesamten Gerüst oder aber Gerüstbauteilen erfolgt sei.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht gestellte Beweisantrag darauf gerichtet war, dass der Montagevorgang bei Klappgerüsten und Standgerüsten bis zur vollständigen Brauchbarmachung des Gerüstes andauere und das Anhängen der Konsole ein Montagevorgang gewesen sei, vergleichbar dem Einstecken von Einzelelementen bei einem Standgerüst. Dem hielt das Verwaltungsgericht (Seite 15 des angefochtenen Erkenntnisses) entgegen, dass vorliegend die Demontage zu beurteilen gewesen sei und es daher nicht von Relevanz sei, in welcher Form die Montage des Gerüstes, nämlich ob in Bauteilen oder in ihrer Gesamtheit, erfolge. Schließlich zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche Tatfragen vom Sachverständigen zu klären gewesen wären (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077 0078, mwN), ist doch die Beurteilung von Rechtsfragen vom Gericht vorzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN).

18 Den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis kann klar entnommen werden, dass ein Gerüst als Ganzes mit einem Kran angehoben wurde und keine bloßen Bauteile demontiert wurden, sodass das Verwaltungsgericht den erforderlichen Sachverhalt für die Beurteilung der angelasteten Tat und für die vom Revisionswerber geltend gemachte Einschränkung des § 60 Abs. 9 BauV vollständig ermittelte. Welche konkrete Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes aus welchen Gründen unrichtig sei, wird nicht mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt.

19 Weiters releviert der Revisionswerber einen Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG, weil bezüglich der gegenständlichen Klappbühne mehrere Informationsbroschüren der AUVA und BUAK vorhanden seien, welche das Vorgehen des Revisionswerbers bestätigen würden, das auch der gängigen Praxis entspreche.

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein schuldausschließender Verbortsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer allenfalls sogar plausiblen Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. etwa VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013, mwN).

21 Dass der Revisionswerber seiner Erkundigungspflicht nachgekommen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan. Er legt nicht einmal konkret dar, welche Schlüsse aus den angeführten Informationsbroschüren der AUVA und BUAK für den gegenständlichen Fall gezogen werden können; abgesehen davon erübrigt die Einsichtnahme in derartige Informationsbroschüren eine Beseitigung allfälliger Zweifel durch Rechtsauskunft der zuständigen Behörde nicht.

22 Im Übrigen beruft sich der Revisionswerber zum Belege für sein mangelndes Verschulden auch darauf, dass die Montage entsprechend der technischen Beschreibung laut Montage und Betriebsanleitung des Herstellers des Gerüstes erfolgt sei. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis decken diese Einschätzung aber nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der im Verwaltungsakt enthaltenen technischen Beschreibung der EKRO FIX Klappbühne, dass sich beim Versetzen der Bühnen keine Personen und kein Material auf dem Gerüst befinden dürfen. Dieser Vorgabe wurde durch das angelastete Verbleiben des Arbeitnehmers auf der daneben befindlichen Konsolgerüstbühne nicht entsprochen. Dem entspricht auch die im Akt befindliche Aussage des Hilfsarbeiters O., der meinte, der verunfallte Arbeitnehmer hätte beim Aufheben der Gerüstbühne mit dem Kran in den Rohbau steigen oder sich angurten müssen, sowie des vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Vorarbeiters, der angab, hätte er die Tätigkeiten vorgenommen, wäre er nach dem Anhängen der Bühne an den Kran in das Gebäude gegangen. Dass sich der Revisionswerber zur Beurteilung der für die Demontage des Gerüstes erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an der Montage und Betriebsanleitung des Herstellers orientiert hätte, wird sohin nicht dargetan.

23 Schließlich macht der Revisionswerber noch geltend, er habe ein umfangreiches Schulungs und Kontrollsystem erläutert, das sein Verschulden ausschließe.

24 Dem steht schon entgegen, dass nach den bisherigen Ausführungen Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr der Absturzgefahr erforderlich gewesen wären und das Verwenden einer persönlichen Schutzausrüstung oder das Verlassen des Gefahrenbereiches für die hier in Rede stehenden Tätigkeiten nicht im Kontrollsystem der H. GmbH vorgesehen waren.

25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2025

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