Spruch
I404 2309955-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 12.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 26.11.2024 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit ihrer Tätigkeit für die XXXX in den Zeiträumen 23.06.2022 bis 29.06.2022 und vom 15.09.2022 bis 20.09.2022 als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.01.2025 Beschwerde erhoben und zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass ihr der Bescheid am 04.12.2024 zugestellt worden sei. Sie bitte um Nachsicht, dass die vorgesehene Frist bis 02.01.2025 aufgrund der Weihnachtsfeiertage und eines familiären Zwischenfalls nicht einhalten werden hätte können und daher die Beschwerde erst heute, am 03.01.2025, eingereicht werde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Beginn der Abholfrist sei der 04.12.2024 gewesen und beginne mit diesem Tag die Frist zur Erhebung der Beschwerde. Die vierwöchige Frist ende somit am 01.01.2025, da es sich dabei um einen Feiertag gehandelt habe, erst am nächsten Tag und somit am 02.01.2025. Die Beschwerde sei am 03.01.2025 von der Beschwerdeführerin zur Post gebracht worden und somit verspätet.
4. Mit Schreiben vom 21.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie keinen Anwalt gehabt habe und wochenlang versucht habe, einen Anwalt für diese Thematik zu bekommen. Dies sei ihr nicht gelungen und habe sie durch ein minderes Versehen durch die Feiertage die Frist übersehen.
5. Nachdem beide Anträge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.
6. Mit Beschluss des BVwG vom 15.05.2025 zu I404 2309955-2/6E wurde die Beschwerde vom 03.01.2025 in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 als verspätet zurückgewiesen.
7. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.05.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 21.02.2025 eingebracht worden sei. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG müsse der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Der VwGH gehe davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen sei, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde vom 03.01.2025 festhalte, sei ihr bereits im Zeitpunkt der Beschwerde bewusst gewesen, dass die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels bereits abgelaufen sei. Sie hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Die Beschwerde sei am 03.01.2025 eingebracht worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt könne vom Wegfall des Hindernisses, insoweit ein solches im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG vorgelegen sei, ausgegangen werden und hätte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zwei Wochen für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag vom 21.02.2025 sei daher nicht innerhalb dieser zwei Wochen eingebracht worden und daher verspätet. Gegen die Versäumung zur Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages könne gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.
8. Dagegen hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtszeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Grund ihres verspäteten Antrages, nämlich einen für diese Thematik geeigneten Rechtsbeistand zu finden, erst am 20.02.2025 entfallen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei sie von einem Rechtsanwalt beraten und habe so entsprechend handeln können.
9. Am 10.06.2025 wurde dem BVwG die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Auf der Verständigung über die Hinterlegung ist als erster Tag für die Abholung der 04.12.2024 vermerkt.
1.2. Die Beschwerdeführerin gab am 03.01.2025 die Beschwerde zur Post. In dieser Beschwerde wird zur Rechtzeitigkeit von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr der Bescheid am 04.12.2024 zugestellt wurde. Sie bitte um Nachsicht, dass die vorgesehene Frist bis 02.01.2025 aufgrund der Weihnachtsfeiertage und eines familiären Zwischenfalls nicht eingehalten werden konnte und daher die Beschwerde erst heute, am 03.01.2025, eingereicht wird.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zurückgewiesen.
1.4. Die Beschwerdeführerin stellte im Schreiben vom 21.02.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.02.2025, einen Vorlageantrag sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie das Schreiben vom 21.02.2025 noch am selben Tag, also am 21.02.2025 zur Post gegeben hat.
Zum Wiedereinsetzungsantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurückgewiesen worden sei. Sie hat keinen Anwalt und wochenlang versucht einen Anwalt für diese Thematik zu bekommen, was ihr nicht gelungen ist und durch ein minderes Versehen habe sie durch die Feiertage die Frist übersehen.
1.5. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen
2. Beweiswürdigung:
2.1. Es ist unstrittig, dass eine Zustellung des Bescheides vom 26.11.2024 durch Hinterlegung erfolgte und auf der Verständigung als erster Tag für die Abholung der 04.12.2024 vermerkt ist, zumal sich dies aus dem vorgelegten Rückschein eindeutig ergibt. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.2. Dass die Beschwerde am 03.01.2025 zur Post gegeben wurde, war dem auf dem Einschreiben der Beschwerdeführerin angeführten Poststempel zu entnehmen. Der Inhalt der Beschwerde wurden dem im Akt einliegenden Schreiben vom 03.01.2025 entnommen.
2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2025 wurden ebenfalls der im Akt einliegenden Kopie entnommen.
2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 21.02.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und gleichzeitig einen Vorlageantrag stellte, basiert auf dem ebenfalls in Vorlage gebrachten Schreiben vom 21.02.2025. Auch der Eingang bei der belangten Behörde am 25.02.2025 ist auf diesem Schreiben dokumentiert. Die belangte Behörde verfügte über keine näheren Informationen und war auch kein Kuvert mehr vorhanden. Es kann daher davon auszugegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Antrag noch am selben Tag, sohin am 21.02.2025, zur Post gegeben hat. Der Inhalt des Antrages basiert auf der im Akt einliegenden Kopie des Schreibens vom 21.02.2025.
2.5. Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte dem verfahrensgegenständlichen Bescheid entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. § 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet wie folgt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
3.2. Anwendung auf das gegenständliche Verfahren:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid, den Antrag der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen hat. Das BVwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung kommt dem Gericht daher keinesfalls zu (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2024, Ro 2022/12/0011 oder vom 25.04.2024 Ra 2023/22/0102).
Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung einer Frist und ein daraus resultierender Rechtsnachteil (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist versäumt hat, wie das aus dem Sachverhalt hervorgeht, führt dies zu einem Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 71 Abs. 2 AVG auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar ist (vgl. VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/10/0013).
Für die Beantwortung der Frage, ob die vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wird, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung der Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG (hier nunmehr § 33 Abs. 3 VwGVG) keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist dabei allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran gehindert hatte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, RZ 100).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der versäumten Verfahrenshandlung um die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013 und vom 09.06.2022, Ra 2022/10/0013).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin spätestens am 03.01.2025 bewusst war, dass ihre Beschwerde verspätet ist, hat sie dies doch in der Beschwerde selbst angeführt und dies mit den Feiertagen und einem familiären Zwischenfall begründet.
Die Beschwerdeführerin hätte daher gerechnet ab Freitag, 03.01.2025, bis zum Freitag, 17.01.2025, einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen, um die 2-wöchige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung zu wahren. Der (frühestens) am 21.02.2025 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen, wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 12.05.2025 richtig ausgeführt hat.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass ihr Antrag deshalb verspätet gewesen sei, weil sie erst einen Rechtsanwalt für diese Thematik habe finden müssen, so ändert dies nichts an dieser Beurteilung, weil es rechtlich irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin an der Verfristung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden trifft.
Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2025 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage bzw. aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als geklärt erscheint. Weder war der Entscheidungsrelevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerde sind auch keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen.
Daher konnte in von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wann der Wegfall des Hindernisses anzunehmen ist, obliegt laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. etwa VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0030).