Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des N G, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2020 (richtig: 202 1 ), W282 2234804-3/16E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1994 geborene Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, ist seit März 2012 mit einem Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Er verfügte seit seiner Einreise über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“, der zuletzt mit Gültigkeit von 19. März 2019 bis 18. März 2022 verlängert wurde. Im Dezember 2018 reiste die (kosovarische) Ehefrau des Revisionswerbers im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein. Im November 2020 wurde der gemeinsame Sohn geboren. In Österreich leben auch die Eltern sowie ein Onkel des Revisionswerbers, bei dem er beschäftigt ist.
2 Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Zunächst erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Juli 2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber des Vergehens des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe (eines Schlagringes) nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG für schuldig befunden, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Mit Urteil vom 17. April 2015 verhängte das Landesgericht Salzburg über den Revisionswerber wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Eine weitere Verurteilung des Revisionswerbers erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. September 2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wobei unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. April 2015 eine zusätzliche, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verhängt wurde. Das Bezirksgericht Salzburg verhängte mit Urteil vom 19. Jänner 2017 über den Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG eine Geldstrafe. Schließlich wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2019 wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
3 Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Februar 2020 von der letzten Verurteilung des Revisionswerbers verständigt worden war, erließ es mit Bescheid vom 5. November 2020 gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, ohne jedoch einen Zielstaat festzusetzen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 [Z 1] FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
4 Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nachdem es mit Teilerkenntnis vom 30. November 2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Jänner 2021 insoweit teilweise Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte und in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid abänderte. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit den Maßgaben ab, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG stütze und die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat Republik Kosovo zulässig sei. Überdies setzte es eine Frist für die freiwillige Ausreise von 12 Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung fest. Schließlich sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG bejahte auch unter Berücksichtigung des vom Revisionswerber in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. Das Verwaltungsgericht verwies dabei auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers und stellte die näheren Umstände der den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten fest. Dass der Revisionswerber seit seiner letzten Verurteilung im Dezember 2019 nicht mehr straffällig geworden und nunmehr Vater eines Sohnes sei, lasse so das BVwG in der Begründung seiner Entscheidung noch keine positive Zukunftsprognose zu, zumal er auch in der Vergangenheit wiederholt innerhalb der Probezeit rückfällig geworden sei. Das BVwG kam zu dem Ergebnis, dass unter anderem aufgrund des erheblichen Gewaltpotentials des Revisionswerbers und der Wiederholung von Taten basierend auf der gleichen schädlichen Neigung noch ein längerer Beobachtungszeitraum notwendig sei, um sichergehen zu können, dass vom Revisionswerber tatsächlich keine Gefahr mehr ausgehe. Die vom Revisionswerber aus diesen Gründen (nach wie vor) ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit stelle einen nachträglich hervorgekommenen Versagungsgrund betreffend den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG dar. Angesichts dessen sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gerechtfertigt.
6 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG berücksichtigte das BVwG die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich von zum Entscheidungszeitpunkt beinahe neun Jahren, seine hier bestehenden familiären Bindungen insbesondere zu seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau und seinem im Entscheidungszeitpunkt zwei Monate alten Sohn, seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sowie seine Erwerbstätigkeit, zuletzt im Bäckereibetrieb seines Onkels. Es ging aber auch davon aus, der Revisionswerber, der noch über verwandtschaftliche Bindungen (Tante und Onkel) in seinem Herkunftsstaat verfüge, sei selbsterhaltungsfähig und könne sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufbauen. In einer Gesamtabwägung kam es zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des Revisionswerbers seine individuellen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht überwögen. Insbesondere sei eine Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn im öffentlichen Interesse hinzunehmen bzw. sei es zumutbar, das gemeinsame Familienleben im Kosovo wo auch die erst im Jahr 2018 nach Österreich nachgezogene Ehefrau noch über verwandtschaftliche Kontakte verfüge fortzuführen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei jedoch im Hinblick auf die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers auf das Ausmaß von drei Jahren zu reduzieren.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die durchgeführte Interessenabwägung. Er bringt insbesondere vor, aus den den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, die er größtenteils als junger Erwachsener verübt habe und die nicht alle auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, ließe sich die vom BVwG angenommene Gefährlichkeit nicht ableiten. Überdies habe er sich im Entscheidungszeitpunkt seit nahezu drei Jahren wohlverhalten und seine Lebensumstände hätten sich durch den Zuzug seiner Ehefrau und die Geburt des gemeinsamen Sohnes stabilisiert. Angesichts dessen und im Hinblick darauf, dass er seine Taten bereue und schon das gegenständliche Verfahren eine spezialpräventive Wirkung auf ihn habe, sei eine positive Zukunftsprognose anzustellen und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unverhältnismäßig.
11 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159, Rn. 13, mwN).
12 Da der Aufenthalt des Revisionswerbers den insoweit unbestrittenen und der Aktenlage entsprechenden Feststellungen des BVwG zufolge im Entscheidungszeitpunkt nicht unrechtmäßig war, dem Revisionswerber aber kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden war und auch kein Verlängerungsverfahren anhängig war, prüfte das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zutreffend nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG und § 53 FPG, nicht jedoch anhand des erhöhten Gefährdungsmaßstabes des § 52 Abs. 5 FPG (vgl. idZ VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316, Rn. 8; siehe auch VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 17). Im Ergebnis ging es davon aus, der Aufenthalt des Revisionswerbers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG dar.
13 Die dabei erstellte Gefährdungsprognose erweist sich fallbezogen als vertretbar. So durfte das BVwG auf dem Boden der in der Revision insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen der vom Revisionswerber begangenen Straftaten zu Recht davon ausgehen, dass diese zum Teil ein hohes Gewalt und Aggressionspotential des Revisionswerbers aufzeigen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision trifft dies nicht nur auf die vom Revisionswerber als junger Erwachsener begangenen Straftaten, sondern insbesondere auch auf die seiner letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten, die er im Alter von 23 Jahren begangen hatte, zu. Das Revisionsvorbringen, wonach es sich bei diesen Taten um weniger schwerwiegende Taten gehandelt habe als jene, die dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. April 2015 zugrunde lagen, vermag nicht aufzuzeigen, dass die Schlussfolgerung des BVwG, die Umstände der letzten Straftaten (mehrere Faustschläge in das Gesicht des Opfers, Notwendigkeit der operativen Versorgung des zugefügten Nasenbeinbruchs, Werfen von Glasflaschen auf andere Personen) zeigten eine erhebliche Brutalität des Revisionswerbers auf, unvertretbar wäre.
14 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die von ihm begangenen Straftaten nicht derart schwerwiegend gewesen seien, dass er jemals das „Haftübel“ verspüren habe müssen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (siehe dazu beispielsweise VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0344, Rn. 16, mwN).
15 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers begegnet es grundsätzlich auch keinen Bedenken, dass das BVwG nicht nur die seiner letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten, sondern auch die von ihm als junger Erwachsener begangenen Straftaten in die Gefährdungsprognose einbezog. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG auch aus den dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. April 2015 zugrunde liegenden Tatumständen (Bedrohung des Opfers mit einer Schreckschusspistole, wobei diese am Hals des Opfers angesetzt und der Abzug betätigt wurde, es allerdings nur aufgrund einer technischen Fehlfunktion zu keiner Zündung kam) ein hohes Gewaltpotential des Revisionswerbers ableitete. Dafür, dass wie der Revisionswerber offenbar vermeint nur auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Straftaten bei der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen wären, besteht im Übrigen keine gesetzliche Grundlage. Daher bezog das BVwG insbesondere auch die Suchtmitteldelinquenz des Revisionswerbers zu Recht in die Gefährdungsprognose ein.
16 Das BVwG würdigte ohnehin, dass die den älteren Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten des Revisionswerbers zum Entscheidungszeitpunkt zum Teil schon einige (bis zu sechs) Jahre zurücklagen. Es durfte demgegenüber aber auch den Umstand berücksichtigen, dass der Revisionswerber in regelmäßigen Abständen innerhalb der festgesetzten Probezeiten erneut straffällig geworden war. Das Revisionsvorbringen, wonach zwischen den vom Revisionswerber begangenen Körperverletzungsdelikten ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren lag, in dem sich der Revisionswerber „einschlägig wohlverhalten“ habe, ist angesichts der dazwischen stattgefundenen Suchtmitteldelinquenz nicht zielführend.
17 Vor diesem Hintergrund ist die vom BVwG getroffene Prognose, wonach trotz des Umstandes, dass sich der Revisionswerber seit seiner letzten Verurteilung wegen im Jahr 2018 begangener Straftaten wohlverhalten habe nicht damit zu rechnen sei, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werde, und noch ein längerer „Beobachtungszeitraum“ notwendig sei, nicht unvertretbar. Den bereits im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Änderungen der Lebensumstände des Revisionswerbers aufgrund des Zuzugs seiner Ehefrau und der Geburt des gemeinsamen Sohnes attestierte das BVwG zwar einen gewissen (temporären) „regulierenden Effekt“, hielt dem aber vertretbar entgegen, dass der Revisionswerber auch in der Vergangenheit trotz Unterstützung durch Bewährungshilfe und sein (gemeint: aus seinen in Österreich lebenden Eltern und seinem Onkel bestehendes) familiäres Netz wiederholt straffällig geworden sei und bei einem Wegfall seiner derzeitigen „Abstinenz dem Nachtleben gegenüber“ wieder von einer erheblichen Gefährlichkeit des Revisionswerbers auszugehen sei. Von daher vermag auch die Revision mit dem Hinweis auf die „familiäre Solidarität“ nicht aufzuzeigen, dass die Zukunftsprognose des BVwG unvertretbar wäre.
18 In Anbetracht der wie erwähnt vertretbar (auch) auf das Gewaltpotential und die wiederholte Straffälligkeit des Revisionswerbers gestützten Annahme des BVwG, ein weiterer „Beobachtungszeitraum“ des Wohlverhaltens sei erforderlich, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit des Revisionswerbers ausgehen zu können, war entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Gesinnungswandels des Revisionswerbers nicht notwendig. Das Absehen von der Einholung eines Gutachtens steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden habe, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreiche (vgl. VwGH 16.8.2022, Ra 2021/21/0123, Rn. 14, mwN).
19 Angesichts der vom BVwG vertretbar angenommenen Notwendigkeit eines weiteren „Beobachtungszeitraumes“ ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das BVwG den in der Revision vorgebrachten „pädagogischen und psychologischen“ Wirkungen des gegenständlichen Verfahrens kein die Gefährdungsprognose maßgeblich zu Gunsten des Revisionswerbers beeinflussendes Gewicht beimaß (vgl. wiederum VwGH 16.8.2022, Ra 2021/21/0123, nunmehr Rn. 13, mwN).
20 Die in der Revision mehrfach kritisierte Annahme des BVwG, der Revisionswerber habe keine Verantwortung für seine Straftaten übernommen, ist angesichts seiner sonstigen, die Gefährdungsprognose für sich vertretbar begründenden Erwägungen nicht tragend, sodass die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass die Revision unter diesem Gesichtspunkt auch keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung (zum Prüfungsmaßstab etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN) aufzeigt. Denn das BVwG stützte sich in nicht unvertretbarer Weise auf den in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und verwies schlüssig darauf, dass er die seiner letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten als „nächtliche Schlägereien“ zu bagatellisieren versucht und „falsche Freunde“ sowie Alkohol und Drogenkonsum, nicht jedoch ein „Aggressionsproblem“ als Grund für die Taten genannt habe.
21 Bei der nach § 9 BFA VG durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG die familiäre Situation des Revisionswerbers, seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, seine bisherige gesellschaftliche und sprachliche Integration sowie seine Erwerbstätigkeit ausreichend und trug diesen Aspekten durch Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes angemessen Rechnung. Angesichts der vertretbaren Gefährdungsprognose durfte das BVwG im Übrigen auch annehmen, dass der Revisionswerber und seine Familienangehörigen für den Fall, dass das Familienleben im Herkunftsstaat nicht fortgeführt werde eine (vorübergehende) Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art hinnehmen müssen.
22 Der Revision gelingt es somit am Maßstab der in Rn. 11 zitierten Rechtsprechung nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 29. Juni 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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