Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision der A M, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. April 2025, W123 23078891/2E, betreffend Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 2024 und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlungden Antrag der Revisionswerberin vom 4. April 2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spreche, dass sich die Revisionswerberin wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt habe dem Verfahren entzogen habe. Die kenianische Vertretungsbehörde habe im gesamten Verfahren angegeben, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Revisionswerberin nur im Fall ihrer freiwilligen Rückkehr nach Kenia möglich sei. Die Ausstellung eines solchen sei demnach nur daran gescheitert, dass die Revisionswerberin bei der Vertretungsbehörde nicht persönlich erschienen sei und nicht unterschrieben habe. Auch der später im Verfahren seitens der kenianischen Vertretungsbehörde geforderte COVID 19 Impfnachweis sowie eine Identifizierung der Revisionswerberin mit entsprechenden Dokumenten sei nicht am mangelnden Vorhandensein dieser Dokumente gescheitert, sondern wiederum mangels persönlicher Vorsprache der Revisionswerberin. Den im Rahmen des Verfahrens angeordneten Festnahme und Durchsuchungsaufträgen vom 23. August 2024 sowie 23. September 2024 sei die Revisionswerberin aufgrund ihres Untertauchens und unstetigen Aufenthalts entgangen, weshalb auch eine Abmeldung von der angegebenen Meldeadresse veranlasst worden sei. Die Behauptung der kenianischen Vertretungsbehörde, wonach unzureichende Informationen zur Revisionswerberin vorlägen, sei ebenso nicht dazu geeignet, die Unmöglichkeit der Abschiebung aus von der Revisionswerberin nicht zu vertretenden Gründen zu belegen, zumal auch dies nachgeholt hätte werden können, wenn die Revisionswerberin an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt oder diese nicht vereitelt hätte. Das Verhalten der Revisionswerberin sei somit ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung gewesen.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7In den gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2020/22/0080, mwN).
8 Die Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin seit Stellung ihres Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete am 4. April 2023 weder auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung hingewiesen noch entsprechend formgerecht belehrt worden sei und seit der Antragstellung ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe.
9Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebungdie einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegenstehenjedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (vgl. VwGH 27.4.2023, Ra 2021/21/0208).
10Nach § 46a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat nur als Vorfragezu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078, mit Hinweis auf ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 19).
11 Angesichts der von der Revision unbestritten gebliebenen fehlenden Mitwirkung der Revisionswerberin vor Stellung ihres Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, wird mit dem Vorbringen, wonach die Revisionswerberin nach Antragstellung ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
12 Soweit die Revision auch eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, ist auf Folgendes hinzuweisen: § 21 Abs. 7 BFAVG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war; das ist in der Revision darzutun (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2023/22/0051).
13 Beim in der Revision auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstand, wonach die Revisionswerberin seit ihrer Antragstellung am 4. April 2023 zu keinem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, handelt es sich wie dargestellt nicht um ein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement. Insofern wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2025
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