Das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ist ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0078).
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