Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des M L, geboren am 10. Mai 1975, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2026, VGW-151/064/9875/2025-18, betreffend Rückstufung nach § 28 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1975 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, hält sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf. Er verfügte zuletzt über ein unbefristetes Niederlassungsrecht („Daueraufenthalt-EU“). Aufgrund von zwei strafrechtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers stellte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 27. Mai 2025 fest, dass sein unbefristetes Niederlassungsrecht beendet sei und erteilte ihm von Amts wegen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die strafrechtlichen Verteilungen des Revisionswerbers fest, er sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. April 2022 wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei-zusammengefasst-für schuldig erkannt worden, dass er seine Freundin vom Mai bis September 2021 in einer Mehrzahl von Angriffen (unter anderem ins Gesicht) geschlagen habe, wodurch sie Hämatome erlitten habe. Im September 2021 habe der Revisionswerber seine Freundin gewürgt, sodass sie zumindest kurzfristig das Bewusstsein verloren habe. Weiters habe er sie (in der Zeit von Juli bis September 2021) mehrmals vorsätzlich misshandelt und am Köper verletzt. Zudem habe der Revisionswerber seine Freundin im Juli und August 2021 wiederholt durch gefährliche Drohungen zumindest mit einer weiteren Verletzung am Körper zur Abstandnahme von der Kontaktaufnahme mit anderen Personen genötigt. Im August 2021 habe er sie, als sie aufgrund einer unmittelbar zuvor vom Revisionswerber gegen sie gesetzten Gewalthandlung aus dem Fenster ihrer Wohnung im Erdgeschoss habe klettern und vor ihm flüchten wollen, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an der Flucht gehindert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2024 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Aus dem Schuldspruch dieses Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im April 2024 in Wien eine inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein gefälschtes Meisterprüfungszeugnis, bei einer Behörde vorgelegt habe.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) dem Grunde nach vorlägen. Da diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht verhängt werden könne, seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NAG erfüllt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vor, und verweist auf seinen jahrelangen Aufenthalt in Österreich, sein Familienleben sowie seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit.
9 Gemäß § 28 Abs. 1 NAG ist das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen (Rückstufung), wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann.
10 Eine Rückstufung setzt somit in einem ersten Schritt voraus, dass § 28 Abs. 1 NAG überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG erfüllt sind (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2023/22/0046, mwN).
11 Nach § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
12 Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
13 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, sodass der Tatbestand der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) annehmen lassen, auch eine Gefährdung im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG indizieren können. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ vorliegt (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0264, unter Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363).
14 Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 4.3.2024, Ra 2022/22/0007, mwN). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093, mwN). Es ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).
15 Die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2020/22/0210, mwN).
16 Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch (vgl. dazu, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zukommt wiederum VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093) und nahm eine umfassende Prognosebeurteilung vor. Das Verwaltungsgericht setzte sich insbesondere mit dem, den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Verhalten des Revisionswerbers auseinander und berücksichtigte dabei, dass er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Schuldeinsicht gezeigt habe. Der Revisionswerber habe vor dem Verwaltungsgericht seine Handlungen, aufgrund derer er verurteilt wurde, nicht eingestanden, sondern lediglich angegeben, dass er sie „zur Kenntnis“ nehme. Reue habe er lediglich gegenüber seiner Familie an den Tag gelegt. Das Verwaltungsgericht wies zudem zutreffend darauf hin, dass seit Begehung der letzten Tat erst ein relativ kurzer Zeitraum vergangen sei und der Revisionswerber diese Tat während aufrechter Probezeit betreffend seine erste strafgerichtliche Verurteilung gesetzt hat (vgl. dazu VwGH 21.3.2019, Ra 2019/22/0029). Auch auf die Suchtmittel-und Alkoholergebenheit des Revisionswerbers sowie die von ihm begonnene, allerdings in der Folge abgebrochene Anti-Aggressions-Therapie nahm das Verwaltungsgericht ausreichend Bedacht.
17 Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, vom Revisionswerber gehe eine die Zurückstufung nach § 28 NAG rechtfertigende Gefahr aus, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, vermag der Revisionswerber mithin nicht aufzuzeigen.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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