Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") annehmen lassen, können auch eine Gefährdung im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG indizieren. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" vorliegt (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0264; VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 4.3.2024, Ra 2022/22/0007). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093). Es ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048).
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