Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1975, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das am 3. November 2020 mündlich verkündete und mit 16. November 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G302 2230057 9/9E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, und gegen die darauf gegründete Anhaltung als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 29. Dezember 2020 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Allerdings ist die aufschiebende Wirkung dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 1.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 3, mwN). Das trifft hier zu.
4 Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des BVwG vom 30. September 2020, mit dem aus mehreren Gründen die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in der seit 20. Dezember 2019 vollzogenen Schubhaft rechtskräftig festgestellt worden war, hätte es nämlich jedenfalls einer eingehenderen Begründung bedurft, weshalb das BVwG entgegen den Annahmen in diesem Erkenntnis nunmehr davon ausging, die gegen den seit 2005 in Österreich aufhältigen und strafgerichtlich unbescholtenen Revisionswerber im November 2010 erlassene Ausweisung stelle weiterhin einen durchsetzbaren Titel für eine Außerlandesbringung dar. Im Übrigen unterließ es das BVwG, in seine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die erste Schubhaft einzubeziehen und vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 4 FPG die bisher zur Gänze erfolglose Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft in einer Gesamtdauer von mehr als zehn Monaten zu berücksichtigen.
5 Dem Antrag war daher schon angesichts dieser offensichtlich bestehenden Begründungsmängel Folge zu geben.
Wien, am 7. Jänner 2021
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