Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die am 23. Dezember 2025 mündlich verkündete und am 19. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, G309 2313574-9/17E und G309 2313574-10/14E, betreffend Festnahme und Schubhaft (mitbeteiligte Partei: A D), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24. November 2024 wurde gegen den Mitbeteiligten-einen somalischen Staatsangehörigen, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit Erkenntnis des BVwG vom 9. April 2021 abgewiesen worden war-eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei.
2 Am 21. Mai 2025 wurde der Mitbeteiligte in Vollziehung eines auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl (BFA) festgenommen und in ein Anhaltezentrum überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 22. Mai 2025 verhängte das BFA über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.
3 Im Übrigen wird zur Vorgeschichte auf den Beschluss VwGH 1.10.2025, Ra 2025/21/0090, verwiesen, mit dem die Revision des Mitbeteiligten gegen das Erkenntnis des BVwG vom 6. Juni 2025-mit welchem unter anderem seine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22. Mai 2025 als unbegründet abgewiesen sowie gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorlägen-gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen wurde.
4 Am 2. November 2025 musste eine beabsichtigte zwangsweise Abschiebung des Mitbeteiligten aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden.
5 Am 6. Dezember 2025 stellte der Mitbeteiligte im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 7. Dezember 2025 stellte das BFA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorlägen und dem Mitbeteiligten der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.
6 Am 9. Dezember 2025 musste ein neuerlicher Abschiebeversuch nach Somalia abgebrochen werden. Der Mitbeteiligte, der sich bereits bei einem Zwischenstopp in Nairobi befand, wurde nach Österreich rücküberstellt, wo er am 11. Dezember 2025 eintraf und gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen wurde. Nach seiner Einvernahme am 12. Dezember 2025 verhängte das BFA über ihn mit Mandatsbescheid vom 13. Dezember 2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
7 Den dagegen erhobenen Beschwerden des Mitbeteiligten gab das BVwG mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2025 (in der Folge auch „Vorerkenntnis“) statt und erklärte den Schubhaftbescheid vom 13. Dezember 2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft sowie die Festnahme des Mitbeteiligten am 11. Dezember 2025 und seine Anhaltung bis 13. Dezember 2025, 18:00 Uhr, für rechtswidrig. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
8 Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte sei von somalischen Behörden identifiziert worden und es liege eine entsprechende schriftliche Bestätigung vor. Einer Rückführung des Mitbeteiligten nach Somalia sei von den somalischen Behörden mittels eines „Approval Letters“ zugestimmt worden. Auch sei ein gültiger EU-Laissez-Passer vorgelegen, wie es die somalischen Behörden für eine Rückführung nach Somalia vorschreiben würden. Dennoch sei dem Mitbeteiligten nach Ankunft am Zwischenflughafen in Nairobi die für den 9. Dezember 2025 geplante Weiterreise von Nairobi nach Mogadischu auf einem gemeinsam mit deutschen Behörden gebuchten Charterflug ohne Angabe von Gründen verweigert worden, obwohl sämtliche Formalitäten erfüllt gewesen seien. Trotz der schlussendlichen Bereitschaft des Mitbeteiligten, noch am 9. Dezember 2025 auf einem Linienflug freiwillig nach Mogadischu weiterzureisen, sei auch dafür die Zustimmung seitens der somalischen Behörden ohne feststellbare Begründung verweigert worden. Darüber hinaus hätten die somalischen Behörden auch konkret mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung getroffen worden sei und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Der Mitbeteiligte habe daher wieder die Rückreise nach Wien antreten müssen. Die somalischen Behörden hätten somit deutlich gemacht, dass die Rückkehr des Mitbeteiligten bis auf weiters nicht gewünscht sei bzw. dieser nicht zugestimmt werde. Auch sei kein Zeitraum genannt worden, innerhalb von welchem mit einer Entscheidung der somalischen Behörden zu rechnen sei. Für die Verweigerung der Zustimmung der Einreise des Mitbeteiligten nach Somalia (sei es mit einem Charterflug oder einem Linienflug auf freiwilliger Basis) würden sich weder im angefochtenen Mandatsbescheid noch in der Stellungnahme des BFA entsprechende Gründe finden. Ebenso sei nicht erkennbar, weshalb zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw. auch zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG begründet davon auszugehen sei, dass dies nicht auch bei einem weiteren Rückführungsversuch der Fall sein würde. Daraus ergebe sich, dass im konkreten Fall mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung des Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw. während aufrechter Schubhaft nicht begründet und in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision erhoben.
9 Der Mitbeteiligte wurde daraufhin noch am 17. Dezember 2025, 11:25 Uhr, aus der Schubhaft entlassen, jedoch-nachdem zwischenzeitlich Ersatzfreiheitsstrafen zu offenen Verwaltungsstrafen in Vollzug gesetzt und wieder beendet wurden-noch am selben Tag, 15:10 Uhr, in Vollziehung eines weiteren auf § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Am 19. Dezember 2025, 14:20 Uhr, wurde dieser Festnahmeauftrag durch das BFA-nachdem der Mitbeteiligte neuerlich einvernommen worden war-widerrufen und „die weitere Anhaltung“ des Mitbeteiligten sogleich auf Basis eines auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des BFA „verfügt“. Mit Mandatsbescheid vom 20. Dezember 2025 verhängte das BFA über den Mitbeteiligten sodann neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
10 Das BFA führte in dem Mandatsbescheid vom 20. Dezember 2025-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-aus, dass am 17. Dezember 2025 die Kontaktperson der somalischen Migrationsbehörde (ICA) telefonisch bestätigt habe, dass weiterhin die Möglichkeit zu Rückführungen ausreisepflichtiger somalischer Staatsbürger bestehe. Eine am 17. Dezember 2025 gebuchte begleitete Einzelrückführung für den 20. Dezember 2025 sei aber am 19. Dezember 2025 „aufgrund des aktuellen Austauschs mit den somalischen Behörden“ storniert worden.
11 Im September 2025 hätten erstmals zwei unrechtmäßig aufhältige Personen erfolgreich nach Somalia rückgeführt werden können. Die Voraussetzungen hierfür seien jeweils eine Identifizierungsbestätigung, die Ausstellung eines EU-Laissez-Passer sowie die vorherige Einholung des „Approval-Letters“ durch die somalischen Behörden gewesen. Bei der Teilnahme an einer von Deutschland organisierten Charteroperation im Dezember 2025 habe ein weiterer somalischer Staatsangehöriger rückgeführt werden können, während drei andere Personen [darunter der Mitbeteiligte] nicht weiterbefördert worden seien, da der Weiterflug nach Mogadischu verweigert worden sei. Die verbleibenden drei Rückführungen hätten auf Linienflügen von Nairobi nach Mogadischu erfolgen sollen, seien jedoch von den somalischen Behörden vorerst abgelehnt worden, da die Zustimmungen für die Rückübernahme erneut einer Überprüfung hätten unterzogen werden müssen. Österreich sei daher mangels Vorliegens einer endgültigen Entscheidung gezwungen gewesen, die Rücküberstellung der Personen von Nairobi nach Wien zu organisieren.
12 Die ICA arbeite weiterhin eng und zuverlässig mit den österreichischen Behörden zusammen, unterstütze nunmehr auch die Identifizierungsprozesse und führe Identifizierungen von somalischen Staatsangehörigen eigenständig durch. Die letzte Identifizierungsmission sei am 18. Dezember 2025 erfolgt. Rückführungen nach Somalia seien aktuell möglich, auch wenn in drei Einzelfällen noch eine Entscheidung des „Somali Return Committee“ ausstehe. Dieses Komitee werde nach aktueller Informationslage am 21. Dezember 2025 zusammentreten und die Genehmigung erteilen. Die Vorbereitungen für eine neuerliche Flugbuchung seien bereits in Umsetzung und würden nach der für 21. Dezember 2025 angekündigten Rückmeldung der somalischen Behörden umgehend umgesetzt werden. Die aktenkundige Kommunikation mit der ICA stelle eine neue Sachlage im Hinblick auf die haftaufhebende Entscheidung des BVwG vom 17. Dezember 2025 dar, dies insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein belastbarer Beweismittel für die Beurteilungen des BFA. Die Änderung der Sachlage stelle sich vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des BVwG auch als maßgeblich dar.
13 Mit der angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Dezember 2025 verkündeten und mit 19. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigten Entscheidung gab das BVwG den Beschwerden des Mitbeteiligten gegen den Schubhaftbescheid vom 20. Dezember 2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft sowie gegen seine Festnahme am 17. Dezember 2025 und seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17. Dezember 2025, 15:15 Uhr, bis 20. Dezember 2025, 11:55 Uhr, statt und erklärte sie für rechtswidrig (Spruchpunkte A.I. und A.III.). Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Spruchpunkt A.II.) und wies einen für das Revisionsverfahren nicht relevanten Antrag als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.IV.). Schließlich traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte A.V., A.VI. und B.).
14 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid vom 20. Dezember 2025 im Hinblick auf die mangels maßgeblicher Änderung der Sach-oder Rechtslage gegebene Bindungswirkung des Vorerkenntnisses des BVwG vom 17. Dezember 2025 als rechtswidrig erweise. Daher habe die Behörde auch ex ante betrachtet nicht mit gutem Grund annehmen dürfen, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen, weswegen sich bereits die Festnahme des Mitbeteiligten als rechtswidrig erweise. Eine maßgebliche Änderung der Sach-oder Rechtslage sei auch aus aktueller Sicht nicht eingetreten, so dass festzustellen sei, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
15 Gegen die Spruchpunkte A I. bis A III. dieser Entscheidung richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
16 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
18 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich das BFA mit näheren Ausführungen zunächst gegen die vom BVwG sowohl im Hinblick auf die Beschwerdeerledigung als auch den negativen Fortsetzungsausspruch vertretene Auffassung, dass im Vergleich zum Vorerkenntnis des BVwG vom 17. Dezember 2025 keine maßgebliche Änderung der Sach-oder Rechtslage vorliege und schon alleine aus diesem Grund kein neuer Schubhaftbescheid habe erlassen werden dürfen sowie die Anordnung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Mitbeteiligten derzeit nicht in Betracht komme.
19 Das Vorerkenntnis des BVwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach-oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf. Eine solche Bindung besteht auch für das BVwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 10, mwN).
20 Dass das BVwG von dieser Rechtsprechung gegenständlich abgewichen wäre und das Vorliegen einer maßgeblichen Änderung der Sach-oder Rechtslage in nicht vertretbarer Weise verneint hätte-somit seiner Entscheidung zu Unrecht eine Bindung an das Vorerkenntnis des BVwG unterstellt hätte-wird in der Revision nicht aufgezeigt. Das BVwG setzte sich fallbezogen und ausgehend von den diesbezüglichen Erwägungen des BFA im Schubhaftbescheid vom 20. Dezember 2025 sowie in dessen Stellungnahmen konkret mit der Frage auseinander, ob seit der Erlassung des Vorerkenntnisses eine maßgebliche Änderung der Sach-oder Rechtslage eintrat. Dass es die hierfür vom BFA ins Treffen geführte allgemeine Auskunft einer Kontaktperson der ICA vom 17. Dezember 2025, wonach zwangsweise Rückführungen weiterhin möglich seien, als nicht ausreichend beurteilte, ist nicht zu beanstanden. Soweit sich das BFA auf Umstände beruft, welche (auch) bereits vor dem 17. Dezember 2025 gegeben bzw. bekannt waren-insbesondere, dass Identifizierungen von somalischen Staatsangehörigen durchgeführt werden und Abschiebungen nach Somalia bereits erfolgreich stattfanden sowie die hierfür notwendigen Voraussetzungen-, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese Umstände damit gerade keine Änderung der Sach-oder Rechtslage begründen können. Dabei ist auch zu beachten, dass der Mitbeteiligte bereits nach den Feststellungen im Vorerkenntnis sämtliche von den somalischen Behörden vorgegebene Voraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt hatte, seine Überstellung nach Somalia dennoch scheiterte. Aus der vom BFA dargestellten „aktenkundigen Kommunikation“ mit der ICA lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ableiten, dass es im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zu einer maßgeblichen Änderung der Sach-oder Rechtslage betreffend die Frage der Effektuierbarkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Somalia gekommen wäre. Daran ändert es auch nichts, wenn das „Somali Return Committee“ laut „aktueller Informationslage am 21. Dezember 2025 zusammentreten werde“, zumal nach den-mit der vorliegenden Revision nicht bestrittenen-Feststellungen des BVwG dieses erst eine Entscheidung darüber zu treffen habe, ob eine Genehmigung erteilt werde. Dabei ist wiederum darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen im Vorerkenntnis betreffend den Mitbeteiligten sämtliche Genehmigungen vorhanden waren und seine Abschiebung trotzdem (auch) an der mangelnden Kooperation der somalischen Behörden scheiterte. Dass sich die Wahrscheinlichkeit der Effektuierbarkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten im Vergleich zur Sach-oder Rechtslage im Zeitpunkt des Vorerkenntnisses maßgeblich geändert hätte, wird vom BFA weder im Bescheid vom 20. Dezember 2025 noch in der vorliegenden Revision aufgezeigt.
21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird schließlich behauptet, das BVwG habe angenommen, dass eine Festnahme gestützt auf den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG von vornherein ausscheide, wenn sich ein Fremder seit geraumer Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und, dass diese Annahme evident rechtswidrig sei, da sie im Gesetz keine Deckung finde. Darauf kommt es fallgegenständlich allerdings nicht an.
22 Die Festnahme des Mitbeteiligten und seine anschließende Anhaltung aufgrund eines auf § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages erweisen sich schon deswegen als rechtswidrig, weil nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, den Mitbeteiligten zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen (vgl. dazu VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0021, Rn. 14, mwN; siehe dazu auch die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 25, wonach der gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit für die „Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ erforderlich sei). Abgesehen davon, dass das Verfahren vor dem BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Mitbeteiligten bei seiner Festnahme am 17. Dezember 2025 schon abgeschlossen war, hatte ihn das BFA bereits am 12. Dezember 2025 zu einer möglichen Schubhaftverhängung vernommen. Weshalb bereits wenige Tage später bzw. anschließend an seine Entlassung aus der Schubhaft am 17. Dezember 2025 dessen neuerliche Vorführung vor das BFA bzw. dessen Einvernahme „betreffend allfälliger weiterer Maßnahmen im Rückkehrverfahren“ notwendig gewesen sei, wird in der zur Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten ergangenen Stellungnahme des BFA vom 18. Dezember 2025 nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Vielmehr wird bereits im Festnahmeauftrag des BFA vom 17. Dezember 2025 als Grund für die Festnahme (auch) die „Klärung des Sicherungsbedarfes aufgrund bevorstehender Abschiebung“ genannt, inhaltlich somit auf einen Tatbestand des § 34 Abs. 3 BFA-VG abgestellt.
23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040, Rn. 10, mwN). Den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG, mit welchen es-unter Hinweis auf die von ihm zu Recht angenommene Rechtswidrigkeit der Schubhaft-das Vorliegen eines solchen Grundes verneinte, wird in der Revision nicht entgegengetreten.
24 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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