Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des H R, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das am 17. August 2021 mündlich verkündete und mit 7. Oktober 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W140 2241151 4/19E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein auch Alias-Identitäten verwendender, 1998 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der ebenso wie ein Asylfolgeantrag im Jahr 2018 erfolglos blieb, wobei gegen ihn jeweils auch rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (und zuletzt auch ein Einreiseverbot) erlassen wurden.
2 Nachdem sich der wiederholt straffällige Revisionswerber, der 2018/2019 auch zweimal nach Dänemark und Schweden weitergereist war, schon in den Jahren 2019 und 2020 jeweils mehrere Monate lang in Schubhaft befunden hatte und im Dezember 2020 gegen ihn erneut die Schubhaft verhängt worden war, wurde er am 27. Mai 2021 aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag gemäß § 57 Abs. 1 FPG eine Wohnsitzauflage erteilt, der er sich wenige Tage später entzog.
3 Daraufhin ordnete das BFA mit dem sofort in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 19. Juni 2021 über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Aus Anlass der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20. Juli 2021 eine mündliche Verhandlung durch, an deren Schluss es mit mündlich verkündetem Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. In seiner Begründung ging das BVwG zwar weiterhin vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus, es erachtete jedoch die Fortsetzung der Schubhaft angesichts ihrer mittlerweile langen Dauer als nicht weiter verhältnismäßig, weil sich in der Verhandlung durch die Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA ergeben habe, dass im Jahr 2021 noch kein Heimreisezertifikat für Marokko ausgestellt worden sei und auch noch keine Abschiebungen nach Marokko stattgefunden hätten. Eine Prognose darüber, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung des Revisionswerbers zu rechnen sei, könne frühestens ab August 2021 angestellt werden.
4 Mit Mandatsbescheid (ebenfalls) vom 20. Juli 2021 ordnete das BFA gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei dem Revisionswerber aufgetragen wurde, sich täglich zwischen 9:00 und 11:00 Uhr in einer Polizeiinspektion zu melden. In der Folge entzog sich der Revisionswerber jedoch abermals dem gelinderen Mittel und wurde am 30. Juli 2021 festgenommen, als er sich in einem Zug von Wien nach Venedig befand.
5 Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30. Juli 2021 wurde über den Revisionswerber erneut gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt, wogegen der Revisionswerber eine Schubhaftbeschwerde erhob. Am Schluss der am 17. August 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung verkündete das BVwG das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem es „gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG“ feststellte, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die der Revisionswerber nach Vorlage der (von ihm fristgerecht beantragten) mit 7. Oktober 2021 vorgenommenen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses trotz hierzu vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumter Gelegenheit nicht weiter ergänzte und die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision geltend, dass die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 20. Juli 2021, mit dem die Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt worden sei, mangels maßgeblicher Änderung der Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Verhängung der Schubhaft gegen den Revisionswerber entgegenstehe.
10 Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, weshalb die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden ist, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf. Eine solche Bindung besteht auch für das BVwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach § 22a Abs. 3 BFA VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 10, mwN).
11 Im vorliegenden Fall hob das BVwG jedoch hervor, dass seit dem mit Erkenntnis vom 20. Juli 2021 verkündeten negativen Fortsetzungsausspruch eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, weil im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses nunmehr die realistische Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit der Abschiebung des Revisionswerbers bestanden habe. Dazu verwies das BVwG auf die den Feststellungen zugrunde gelegte Aussage einer Mitarbeiterin des BFA in der Verhandlung am 17. August 2021, der zufolge mittlerweile wieder Abschiebungen nach Marokko stattgefunden hätten, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der marokkanischen Botschaft für den Revisionswerber mündlich zugesichert und als Termin für dessen begleitete Abschiebung der 21. August 2021 fixiert worden sei.
12 Diesen Ausführungen des BVwG tritt die Revision nicht entgegen, sodass der Vorwurf, das BVwG habe die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 20. Juli 2021 unbeachtet gelassen, fehlschlägt.
13 Des Weiteren begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, das BVwG habe nicht geprüft, ob eine Anhaltung über sechs Monate hinaus rechtmäßig sei, und es sei „irrigerweise“ davon ausgegangen, dass der die Überschreitung der Schubhaftdauer von sechs Monaten rechtfertigende Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sei.
14 Das BVwG begründete die Überschreitung der sechsmonatigen Schubhaftdauer zu Recht mit der Unmöglichkeit einer Effektuierung der Abschiebung des Revisionswerbers wegen des bisherigen Fehlens der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanische Botschaft. Das BFA habe rechtzeitig, nämlich bereits im Jahr 2019, angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen und in weiterer Folge aufrechterhalten. Trotz aller Bemühungen sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erst im August 2021 von der marokkanischen Botschaft zugesagt worden. Die in dieser Hinsicht eingetretenen Verzögerungen seien somit den marokkanischen Behörden und nicht dem BFA zuzurechnen, weshalb wie unter Bezugnahme auf VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0044, noch näher begründet wurde der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt sei.
15 Angesichts dieser Ausführungen, denen die Revision nichts entgegenhält, geht auch das Revisionsvorbringen zu einer unrichtigen Annahme des Vorliegens des Tatbestandes des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG ins Leere.
16 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Dezember 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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