Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des M G, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno Marek Allee 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2021, W226 21864641/40E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Syriens sowie der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Dezember 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ausweislich der Aktenlage erfolgte diese Zuerkennung in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien.
2 Am 8. September 2017 erging ausgehend von einer Information der tschechischen Grenzpolizei in Prag eine Verständigung durch das Bundesministerium für Inneres, wonach der Revisionswerber am 1. September 2017 in Besitz eines russischen Reisepasses sowie eines österreichischen Konventionsreisepasses am Flughafen Prag von der tschechischen Polizei kontrolliert worden sei.
Daraufhin leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 22. September 2017 ein Aberkennungsverfahren ein.
3Mit Bescheid des BFA vom 9. Jänner 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und unter einem gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Revisionswerber der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Revisionswerber und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
4 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten richtete, mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides gab es statt und erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A.II.), erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A.III.) und behob die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt A.IV.). Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde stellte das BVwG fest, der Revisionswerber sei in Besitz eines russischen Reisepasses, den er mehrmals für Reisen in die Türkei verwendet habe. Weiters traf das BVwG die Feststellung, dass dem Revisionswerber in der Russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung drohe.
Beweiswürdigend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Aberkennungsverfahren selbst angegeben habe, russischer und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Zur Frage, ob dem Revisionswerber in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung drohe, hielt das BVwG fest, der im Asylverfahren zuständige Referent des BFA habe irrtümlicherweise angenommen, dass der Revisionswerber nur die syrische Staatsangehörigkeit besäße. Die Angaben des Revisionswerbers zu einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung in der Russischen Föderation seien (mit näherer Begründung) nicht glaubhaft.
6 Das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK begründete das BVwG in rechtlicher Hinsicht damit, dass auf Grund der Ausstellung eines russischen Reisepasses nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich der Schluss gezogen werden könne, dass sich der Revisionswerber freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (ausschließlich) gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurdein einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten geltend gemacht. Soweit das BVwG ausführe, eine Schutzbedürftigkeit sei in Hinblick auf den zweiten Herkunftsstaat nie vorgelegen und eine Asylgewährung daher irrtümlich erfolgt, werde kein Aberkennungstatbestand dargelegt. Das BVwG hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob eine Unterschutzstellung des Revisionswerbers in Bezug auf sein Herkunftsland Syrien vorliege. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Gericht prüfen müssen, ob sich der Revisionswerber freiwillig dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt habe, aber auch, ob er die Absicht gehabt habe, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Mit der Begründung, der Revisionswerber sei in Besitz eines russischen Reisepasses und habe diesen mehrfach für eine Reise in die Türkei verwendet, werde diesen Anforderungen nicht Genüge getan.
9 Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
10Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 dieses Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen (vgl. zu alldem VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121).
Das UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. zur Relevanz dieser Vorgaben EuGH 23.5.2019, C720/17, Rn. 57) erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).
11Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit amtswegigen Wiederaufnahmen von Asylverfahren zu § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgesprochen, dass ein „Erschleichen“ einer Entscheidung vorliegt, wenn diese in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch mehrere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338, sowie zuletzt VwGH 22.8.2024, Ra 2023/19/0451, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesen Fällen (in denen es um die Frage ging, ob der Revisionswerber die wiederaufzunehmende Entscheidung durch Täuschung über seine Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit erschlichen habe) zudem klar, dass die Angabe der wahren Identität für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
12 Das BVwG ging im vorliegenden Fall in seinen rechtlichen Ausführungen davon aus, dass dem Revisionswerber der russische Reisepass nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich ausgestellt worden sei und daher ein Asylaberkennungsgrund vorliege. In seinen beweiswürdigenden Erwägungen hielt das BVwG hingegen fest, der damals zuständige Referent im BFA habe wohl auf Grund der damaligen Aussage des Revisionswebers „irrtümlicherweise“ angenommen, dass der Revisionswerber nur eine syrische Staatsbürgerschaft besitze. In den Feststellungen des BVwG ist davon die Rede, dass der Revisionswerber „nach wie vor in Besitz eines russischen Reisepasses“ sei und er seinen Reisepass mehrfach für eine Reise in die Türkei verwendet habe.
13Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich folglich nicht abschließend entnehmen, seit wann der Revisionswerber im Besitz des russischen Reisepasses ist. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, ob im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (siehe oben Rn. 10) oder eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG (siehe oben Rn. 11) zu prüfen gewesen wäre. Anhand der bloßen Feststellung, dass der Revisionswerber einen russischen Reisepass besitzt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.
Mangels konkreter und widerspruchsfreier Feststellung, wann dem Revisionswerber der russische Reisepass ausgestellt wurde, ist die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich, weshalb dem BVwG eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist.
14Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
16Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. September 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.