Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A, geboren 1968, 2. der R, geboren 1990, 3. des AR, geboren 2006, 4. des M, geboren 2011, 5. des MA, geboren 2014 und 6. der H, geboren 2012, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2018, Zlen. W121 2165105-1/11E, W121 2165119-1/14E, W121 2165101-1/8E, W121 2165114-1/8E, W121 2165117-1/8E, W121 2165113-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2017, mit denen ihnen der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt worden war, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status der subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit deren Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und die Frist für deren freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt worden war, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat sich zu diesem Antrag innerhalb der dazu eingeräumten Frist nicht geäußert.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 4. Oktober 2018
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