Rückverweise
Nichtstattgebung - Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 4. Dezember 2019 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen (B.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (C.). Dagegen erhob der Revisionswerber Revision, mit der ein Antrag verbunden ist, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Revisionswerber bringt unsubstantiiert vor, ihm drohe der Verlust des derzeitigen Aufenthaltstitels und die "Wiederaufrollung des Asylverfahrens". Mit diesem Vorbringen wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2020/18/0232), kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.