Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic Marinkovic, über die Revision des Bürgermeisters der Gemeinde M, vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Dezember 2020, Zl. LVwG 2020/14/2017 1, betreffend Erschließungsbeitrag gemäß TVAG (Mitbeteiligte: 1. J S und 2. Mag. C S, beide in M, beide vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV; weitere Partei: Tiroler Landesregierung in 6020 Innsbruck, Eduard Wallnöfer Platz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Die Mitbeteiligten sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde M. Mit Bescheid vom 30. November 1965 wurde auf dieser Liegenschaft die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage mit einer Baumasse von 1.060 m³ bewilligt. Aufgrund der Anzeige der Mitbeteiligten erteilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 die Zustimmung zum Abbruch dieses Gebäudes gemäß § 50 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2018.
2 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 22. April 2020 wurde den Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten erteilt. Im Bewilligungsbescheid war die Fläche des Bauplatzes mit 1.168 m 2 und die Baumasse gemäß § 2 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) mit 2.402,25 m 3 angegeben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 zeigten die Mitbeteiligten dem Revisionswerber den Baubeginn mit 24. Juni 2020 an.
3 Mit Bescheid vom 3. Juli 2020 schrieb der Revisionswerber den Mitbeteiligten für den Neubau des Wohnhauses unter Zugrundelegung eines Bauplatzanteils von 1.168 m² und eines Baumassenanteils von 2.402,25 m³ einen Erschließungsbeitrag nach § 7 TVAG iHv 21.013,48 € vor.
4 Die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser brachten sie zusammengefasst vor, bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sei nicht berücksichtigt worden, dass sich auf der Liegenschaft zuvor ein Altbestand mit einer Baumasse von 1.060 m 3 befunden habe. Für diesen hätte bereits 1965 eine vergleichbare Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden (LGBl. Nr. 10/1960) vorgeschrieben werden können, sodass aufgrund des Einmaligkeitsgrundsatzes der Altbestand sowohl bei der Ermittlung des Baumassenanteils als auch des Bauplatzanteils zu berücksichtigen sei.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2020 wies der Revisionswerber die Beschwerde als unbegründet ab. Die Größe des Bauplatzes sowie die den Berechnungen zugrundeliegende Baumasse ergäben sich aus dem Baubescheid vom 22. April 2020. Für den abgebrochenen Altbestand sei weder dessen Baumasse noch ein Bauplatzanteil Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags nach dem TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gewesen, sodass der Erschließungsbeitrag für die gesamte Baumasse und den gesamten Bauplatzanteil vorzuschreiben gewesen sei.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht nach Stellung eines Vorlageantrags durch die Mitbeteiligten der Beschwerde insoweit Folge, als es den Erschließungsbeitrag, bestehend aus einem Bauplatzanteil iHv 7.439,56 € und einem Baumassenanteil iHv 5.750,20 €, mit 13.189,76 € festsetzte. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Baubescheid sei am 22. Mai 2020 rechtskräftig geworden, der Abgabenanspruch sei zu diesem Zeitpunkt entstanden. Nach § 9 Abs. 1 TVAG sei der Erschließungsbeitrag die Summe aus Bauplatzanteil und Baumassenanteil. Der durch Verordnung der Gemeinde auf Grundlage des von der Landesregierung mittels Verordnung festgelegten Erschließungskostenfaktors festgelegte Erschließungsbeitragssatz betrage 6,12.
6 Nach § 11 Abs. 1 TVAG sei der Erschließungsbeitrag bei einer Änderung des Baubestands lediglich unter Zugrundelegung der Baumasse (somit ohne Bezugnahme auf den Bauplatz) vorzuschreiben, wenn der gesamte Bauplatz bereits Gegenstand einer Vorschreibung gewesen sei. Zwar seien für das verfahrensgegenständliche Grundstück bisher keine Erschließungsbeiträge entrichtet worden. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts komme es dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zufolge aber nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an. Vielmehr seien davon auch verjährte Abgabenansprüche erfasst, außer es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand. Im gegenständlichen Fall sei daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit es vor der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objekts in Bezug auf den gesamten Bauplatz zumindest zur Entstehung eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrags gekommen sei. Der Altbestand sei 1965 errichtet worden. Das Gesetz vom 8. Februar über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl. Nr. 10/1960, habe eine Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurften, vorgesehen. Die Abgabe sei mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raums zu erheben gewesen. Auf den Bauplatz sei bei der Bemessungsgrundlage nicht Bezug genommen worden. Bis zur Umsetzung des aktuellen Bauvorhabens habe es keine baumassenverändernden Bauvorhaben mehr gegeben, sodass es zu keiner Verwirklichung eines Abgabentatbestands gekommen sei, der zu einer auf den Bauplatz Bezug nehmenden Vorschreibung geführt hätte. Da der (gesamte) Bauplatz nicht bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags gewesen sei, komme § 11 Abs. 1 TVAG, wonach lediglich ein Baumassenanteil der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen sei, nicht zur Anwendung. Die Abgabenbehörde sei daher im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung berechtigt gewesen, einen Bauplatzanteil in Ansatz zu bringen.
7 Der Bauplatzanteil sei gemäß § 9 Abs. 2 TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Werde gemäß § 11 Abs. 2 TVAG auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet worden sei, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestünden, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert werde, sei ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspreche, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergebe, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhalte wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes. Insgesamt dürfe dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
8 Der Altbestand habe eine Baumasse von 1.060 m 3 aufgewiesen, die Baumasse des neuen Gebäudes betrage 2.402,25 m 3 und die Fläche des Bauplatzes 1.168 m 2 . Die dem Erschließungsbeitrag zugrunde zu legende Teilfläche des Bauplatzes ermittle sich nach § 11 Abs. 2 TVAG wie folgt:
9 Sohin ergebe sich eine Teilfläche des Bauplatzes von 810,41 m². Aus der Multiplikation dieser Teilfläche mit 150 v.H. und dem Erschließungsbeitragssatz von 6,12 ergebe sich ein Bauplatzanteil von 7.439,56 €.
10 Zum Baumassenanteil führte das Verwaltungsgericht aus, dieser sei nach § 9 Abs. 4 lit. d [gemeint wohl: lit. b] TVAG im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert werde, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse jeweils in m 3 und 70 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Es sei somit die Baumasse des Zubaus in Anschlag zu bringen. Gleiches gelte gemäß § 11 Abs. 3 TVAG im Fall des Abbruchs eines Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages gewesen sei und das bzw. der wiederaufgebaut werde oder wenn auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert werde, dass seine Baumasse vergrößert werde. Der Baumassenanteil sei dann von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteils verminderten Baumasse zu ermitteln. Der Baumassenanteil ergebe sich aus der Multiplikation der zusätzlich geschaffenen Baumasse von 1.342,25 m 3 mit 70 v.H. sowie dem Erschließungsbeitragssatz und betrage 5.750,20 €.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht habe § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 9 TVAG unrichtig angewandt. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob ein vollständiger Abbruch mit anschließendem Neubau unter die Bestimmung des § 11 Abs. 2 TVAG zu subsumieren sei. Es stelle sich die Frage, ob ein gänzlicher Abbruch mit anschließendem Neubau eines Gebäudes dem laut § 11 Abs. 2 TVAG geforderten Bestand eines oder mehrerer Gebäude gleichzusetzen sei.
12Nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) haben die Mitbeteiligten und die weitere Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl. Nr. 58/2011 idF LGBl. Nr. 138/2019 lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. [...]
[...]
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
[...]
3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
[...]
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. [...]
[...]
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. [...]
[...]
§ 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
[...]“
15 Dem Verwaltungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es im revisionsgegenständlichen Fall der Berechnung des Erschließungsbeitrags § 11 Abs. 2 TVAG zugrunde legt und die Baumasse des abgebrochenen Altbestands bei der Ermittlung des Bauplatzanteils berücksichtigt.
16 So spricht schon der klare Wortlaut des ersten Satzes des § 11 Abs. 2 TVAG dafür, dass diese Bestimmung bei einer Änderung des Baubestands nur dann zur Anwendung kommt, wenn auf dem Bauplatz noch „ein oder mehrere Gebäude bestehen“. Deutlich geht dies auch aus dem letzten Halbsatz hervor, wonach sich die für die Berechnung des Bauplatzanteils maßgebliche Teilfläche des Bauplatzes zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrundeliegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse „des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude“.
17 Eine Berücksichtigung der vormals bebauten Bauplatzfläche, für die noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde oder zu entrichten gewesen wäre, kommt daher bei einem vollständigen Abbruch des Altbestands nicht in Frage (vgl. dazu auch die Klarstellung in § 11 Abs. 2 TVAG durch LGBl. Nr. 173/2021). Da in einem solchen Fall die gesamte Baufläche für eine Bebauung zur Verfügung steht, ist es sachgerecht, auch für die gesamte Fläche des Bauplatzes erstmals den Bauplatzanteil des Erschließungsbeitrags vorzuschreiben.
18Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
19 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Landesverwaltungsgericht auch mit dem erstmals in der Revision erstattetenVorbringen auseinanderzusetzen haben, wonach der Gemeinderat der Gemeinde M von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl. Nr. 10/1960, keinen Gebrauch gemacht habe, sodass im Jahr 1965 keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer entsprechenden Abgabe bestanden habe. In einem solchen Fall käme der Einmaligkeitsgrundsatz (vgl. dazu etwa VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110) nicht zum Tragen.
20Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 BVG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, mwN).
Wien, am 18. Dezember 2024