JudikaturVwGH

Ro 2014/17/0110 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2016

Ausgehend davon, dass - wie der Verfassungsgerichtshof im Abtretungsbeschluss vom 11. Juni 2014, B 1454/2012-10, dargelegt hat - das TVAAG das Ziel verfolgt, dass der Gehsteigbeitrag für die in Anspruch genommenen Flächen und Kubaturen nur einmal entrichtet werden soll, ist bei der Ermittlung des Baumassen- und des Bauplatzanteils der Grundsatz der Einmalbesteuerung beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH vom 11. März 2004, B 1528/01) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 8. November 2005, 2002/17/0334, vom 29. Mai 2006, 2002/17/0005 sowie zuletzt vom 24. August 2015, Ra 2015/16/0059) zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits "entrichtete" Abgaben zu berücksichtigen seien oder wie im vorliegenden Fall betreffend § 11 Abs 3 TVAAG bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des zerstörten (bzw abgebrochenen) Gebäudes oder Gebäudeteiles, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung" eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAAG oder nach früheren Rechtsvorschriften war, zu vermindern ist, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge bzw im konkreten Fall Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Gehsteigbeitrag zugrunde lagen, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand.

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