Ra 2021/13/0109 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Tir BauO 2018 liegt ein Neubau auch dann vor, wenn Teile eines Gebäudes (wie Fundamente oder Mauern) nach dessen Abbruch oder Zerstörung weiterverwendet werden. Entscheidend ist dabei, ob der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (vgl. - zur Tir BauO 1964 bzw. 1989 - VwGH 17.12.1979, 1559/77; 25.4.1996, 95/06/0180). Werden für die Wiedererrichtung eines Gebäudes Überreste eines abgebrannten Bauwerks, die nur mehr aus dem Fundament und schwerbeschädigtem Mauerwerk bestehen und nicht mehr raumbildend sind, verwendet, so liegt ein Neubau vor (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Ein Gebäude gilt dann als abgetragen, wenn es keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr darstellt; die Teile sind dann nicht mehr raumbildend (vgl. VwGH 14.10.1993, 91/17/0037, mwN). Ist ein Gebäude - etwa im Hinblick auf einen Brand - nicht mehr "überdeckt", sondern "nach oben offen", liegen keine raumbildenden Teile mehr vor (vgl. dazu auch VwGH 19.12.1995, 93/05/0143; 5.12.2000, 99/06/0204, mwN).