Ro 2014/17/0110 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn auf einem Bauplatz, für den noch kein Gehsteigbeitrag oder ein Gehsteigbeitrag nach dem TVAAG oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird, ist ein Gehsteigbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude, wobei insgesamt dem Bauplatzanteil höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden darf (§ 11 Abs 2 iVm § 15 Abs 5 TVAAG). Demnach setzt die Ermittlung des Bauplatzanteils gemäß § 11 Abs 2 iVm § 15 Abs 5 TVAAG die Ermittlung des Baumassenanteils und der diesem Baumassenanteil zugrunde liegenden Baumasse voraus.