Ra 2021/13/0109 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 7 Tir BauO 2018 ist "Neubau" die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Eine Regelung zum "Wiederaufbau" enthält § 6 Abs. 11 Tir BauO 2018; es handelt sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251); der Begriff des Wiederaufbaus wird dort nicht definiert. Es entspricht aber der Rechtsprechung des VwGH dass jeder Wiederaufbau ein Neubau ist (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251; vgl. auch VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Tir BauO 1998, LGBl. Nr. 15/1998, GZ 415/97, L-368/97, Seite 23: "Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau wird der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung insbesondere auf Grund von Katastrophenereignissen gleichgestellt. [...] Aus Sachlichkeitserwägungen war es schon bisher geboten, den Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen.").