Ra 2024/13/0024 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Einmaligkeitsgrundsatz kommt nicht zum Tragen, wenn keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer entsprechenden Abgabe bestanden hat, weil die Gemeinde von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl. Nr. 10/1960, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0023).