Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1989, vertreten durch Mag. Helmut Kovaricek, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Jänner 2019, W137 2213019-1/9E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Jänner 2019, W137 2213019-1/12Z, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt A.II. des im Kopf angeführten Erkenntnisses sprach das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. 2 Mit der dagegen erhobenen Revision wurde der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, der im Wesentlichen damit begründet wird, dass "die Ausweisung am 11.04.2019" (gemeint: die für diesen Termin geplante Abschiebung) dem Revisionswerber einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereite. Denn er müsse das Land verlassen, in dem er sich seit fast vier Jahren eingelebt habe. Außerdem befürchte er, in seinem Heimatstaat Nigeria mit dem Tod bedroht zu werden. Ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre die Rechtsschutzfunktion der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vereitelt.
3 Bei dieser Argumentation wird außer Acht gelassen, dass das vorliegend mit Revision bekämpfte Erkenntnis lediglich über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber abspricht. Nur insoweit kommt daher eine Aufschiebung überhaupt in Betracht, während eine Aufschiebung in Bezug auf die Abschiebung im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Der geplanten Abschiebung des Revisionswerbers liegt vielmehr die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. März 2017 - zusammen mit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz - (samt Nebenaussprüchen) erlassene Rückkehrentscheidung zugrunde, die infolge Bestätigung der diesbezüglichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2019 durchsetzbar wurde. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer (außerordentlichen) Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2019, Ra 2019/14/0093, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die in Rede stehende Abschiebung hätte aber nur durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine solche Revision, die bislang nicht eingebracht wurde, hintangehalten werden können.
4 Im vorliegenden Fall hingegen ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung - wie erwähnt - lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil wird aber gar nicht ins Treffen geführt und ist auch nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht und fallbezogen nicht von einer evidenten Rechtswidrigkeit der Schubhaft auszugehen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189, mit dem Hinweis auf VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).
5 Dem gegenständlichen Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. April 2019