Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des E U I, vertreten durch Mag. Helmut Kovaricek, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Jänner 2019, W137 2213019-1/9E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Jänner 2019, W137 2213019-1/12Z, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Der Revisionswerber wurde bereits bald danach straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2015 wegen des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
3 Der eingangs erwähnte Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. März 2017 zur Gänze abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung samt einem mit sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 20. Jänner 2019 abwies.
5 Bereits davor hatte das BFA gegen den Revisionswerber, der sich (seit 3. Februar 2016) als "obdachlos" gemeldet und mittellos in Österreich aufhält, nach dessen Festnahme und niederschriftlichen Befragung mit Mandatsbescheid vom 8. Jänner 2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet.
6 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG statt, hob den Schubhaftbescheid ersatzlos auf und erklärte die bisher vollzogene Schubhaft für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG hingegen gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - laut unbekämpft gebliebenem Berichtigungsbeschluss vom 28. Jänner 2019:
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG - fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Demzufolge wies das BVwG dann die Anträge des Revisionswerbers und des BFA auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Schließlich sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
7 Gegen Spruchpunkt A.II. und implizit auch gegen Spruchpunkt A.III. richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt zwar nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In dieser Hinsicht wird in der Revision einerseits ins Treffen geführt, die Frage der Verhandlungspflicht des BVwG "in Asylangelegenheiten", gegen die das BVwG im vorliegenden Fall verstoßen habe, stelle eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Andererseits wird in der Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Beantwortung der Frage gesehen, "welche Anforderungen das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung an die ‚Glaubhaftmachung' einer begründeten Verhängung der Schubhaft an das Vorbringen des Asylwerbers stellen darf und wo die Grenze zur Willkür zu ziehen ist".
11 Dem erstangeführten Einwand ist zunächst zu erwidern, dass es nicht um eine "Asylangelegenheit" geht, sondern um die Frage der Verhandlungspflicht im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahre ns. In diesem Zusammenhang bezog sich das BVwG zur Begründung der Unterlassung einer Verhandlung - zutreffend - auch darauf, dass der Revisionswerber in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen, zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt wurden (vgl. etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021, mwN, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, was sinngemäß auch für die Verhandlungspflicht in einem Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gilt; vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0047). Angesichts dessen ist im vorliegenden Fall kein relevanter Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das BVwG dem Revisionswerber zu der als erörterungsbedürftig erachteten Frage der allfälligen Wohnmöglichkeit bei M.O. und der Ausgestaltung der Beziehung zu dieser Frau (nur) schriftlich Parteiengehör einräumte, das von dessen Vertreter auch fristgerecht wahrgenommen wurde. In Bezug auf die in der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Verhandlungspflicht angesprochenen gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers ist aber zu erwidern, dass ein schlechter Gesundheitszustand in der Beschwerde kein Thema war und eine dadurch beeinträchtigte Haftfähigkeit demzufolge gar nicht behauptet wurde.
12 Die zweite in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Frage ist so nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die damit angesprochene Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon generell klargestellt, dass in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (siehe etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010, Rn. 8, mwN). Eine in diesem Sinn gegebene gravierende Mangelhaftigkeit der Begründung des BVwG (vor allem) zum Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit bei M.O. wird in der Revision aber nicht dargetan, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob der Revisionswerber diesbezüglich - wie das BVwG unterstellte und in der Revision bestritten wird - in Täuschungsabsicht ein tatsachenwidriges Vorbringen erstatten wollte oder nicht. 13 Die Revision zeigt somit in den diesbezüglichen Ausführungen keine ihre Zulässigkeit begründende, für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 16. Mai 2019
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